Art. 41 Inkrafttreten des Abkommens
(1) Dieses Abkommen muss ratifiziert werden. (2) Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Verfassung und Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft.