Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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Change 1
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit: Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8–22 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz 20 % 2 Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 10 % 3 Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten 70 % Die vorgegebene praktische Arbeit dauert:1. für Gleisbaupraktiker/in EBA 8 Stunden, 2. für Grundbaupraktiker/in EBA 8 Stunden, 3. für Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker/in EBA 22 Stunden, 4. für Steinsetzer/in EBA 18 Stunden, und 5. für Strassenbaupraktiker/in EBA 18 Stunden. b. Berufskenntnisse, im Umfang von 1.5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform/Dauer Gewichtung schriftlich mündlich 1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 30 Min. 30 % 2 Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten 30 Min. 30 Min. 70 % c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit: Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8–22 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz 20 % 2 Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 10 % 3 Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten 70 % Die vorgegebene praktische Arbeit dauert:1. für Gleisbaupraktiker/in EBA 8 Stunden, 2. für Grundbaupraktiker/in EBA 8 Stunden, 3. für Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker/in EBA 22 Stunden, 4. für Steinsetzer/in EBA 18 Stunden, und 5. für Strassenbaupraktiker/in EBA 18 Stunden. b. Berufskenntnisse, im Umfang von 1.5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform/Dauer Gewichtung schriftlich mündlich 1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 30 Min. 30 % 2 Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten 30 Min. 30 Min. 70 % c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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