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Stromversorgungsverordnung

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Change 1

What to do with it
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Art. 4 Grundversorgungstarife

1 Die Verteilnetzbetreiber müssen die Grundversorgungstarife pro Kalenderjahr (Tarifjahr) festlegen. 2 Das Entgelt für die in der Grundversorgung gelieferte Elektrizität (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d StromVG) darf die anrechenbaren Energiekosten nicht übersteigen. 3 Für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten gelten die folgenden Grundsätze: a. Als anrechenbare Energiekosten gelten:1. die Gestehungskosten einer effizienten Produktion abzüglich allfälliger Fördermittel; 2. die durchschnittlichen Beschaffungskosten der zu angemessenen Bedingungen abgeschlossenen Bezugsverträge, die der Grundversorgung zugeordnet sind; 3. die Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG), einschliesslich der allfälligen Vergütung des Herkunftsnachweises; 4. die der Grundversorgung zuzuordnenden Vertriebs- und Verwaltungskosten; 5. ein angemessener Gewinn, der maximal den jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen entspricht; das Nettoumlaufvermögen ist auf Basis der anrechenbaren Kosten nach den Ziffern 1–4 und unter Berücksichtigung der Rechnungsperiodizität zu berechnen; es gilt der kalkulatorische Zinssatz nach Anhang 1. b. Als anrechenbare Gestehungskosten einer effizienten Produktion, einschliesslich des Wertes der Herkunftsnachweise, gelten:1. die Betriebskosten für die mit dem Betrieb der Erzeugungsanlagen direkt zusammenhängenden Leistungen; und 2. die Kapitalkosten, höchstens bestehend aus den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen auf Basis der Restwerte der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten der bestehenden Erzeugungsanlagen per Ende des Geschäftsjahres; vor der Verzinsung sind die jährlichen Abschreibungen vorzunehmen; die Verzinsung erfolgt unter Anwendung des kalkulatorischen Zinssatzes nach Anhang 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV). c. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Gestehungskosten der Elektrizitätserzeugung aus eigenen Anlagen und aus beteiligungsbedingten Bezügen ist unerheblich, ob die erzeugten Elektrizitätsmengen in der Grundversorgung oder anderweitig abgesetzt werden. d. Die Verteilnetzbetreiber verwenden vorrangig Herkunftsnachweise, die aus ihrer erweiterten Eigenproduktion (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG) stammen. e. Im Rahmen der Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 EnG sind die folgenden Kosten anrechenbar:1. mit Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal die Gestehungskosten nach Artikel 4 Absatz 3 in der am 1. Juli 2024 geltenden Fassung abzüglich allfälliger Fördermittel nach Artikel 4a in der am 1. Juli 2024 geltenden Fassung, oder, falls die so resultierenden Kosten unter dem schweizweit harmonisierte Preis nach Artikel 15 Absatz 1 EnG liegen, maximal dieser harmonisierte Preis zum Zeitpunkt der Einspeisung; 1bis. mit Abnahme des Herkunftsnachweises im Falle von Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von mindestens 100 kW und weniger als 150 kW: maximal die anrechenbaren Kosten nach Ziffer 1, oder, falls die Minimalvergütung nach Artikel 12 Absatz 1bis der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) höher liegt, diese Minimalvergütung; 2. ohne Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal der schweizweit harmonisierte Preis nach Artikel 15 Absatz 1 EnG zum Zeitpunkt der Einspeisung oder die Minimalvergütung. 4 Die Zuweisung nach Artikel 6 Absatz 5bis Buchstabe b StromVG der Bezugsverträge muss jeweils per 31. August für das nächste Tarifjahr in der Kostenträgerrechnung ausgewiesen werden. Neu abgeschlossene Bezugsverträge dürfen nur soweit der Grundversorgung zugeordnet werden, wie sie für die Deckung des voraussichtlichen Verbrauchs in der Grundversorgung notwendig sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). SR 730.0 SR 730.03 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 304). AS 2019 1381, 3479; 2022 772 AS 2019 1381; 2022 772 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 304). SR 730.01

Your change, as a redline

Art. 4 Grundversorgungstarife

1 Die Verteilnetzbetreiber müssen die Grundversorgungstarife pro Kalenderjahr (Tarifjahr) festlegen. 2 Das Entgelt für die in der Grundversorgung gelieferte Elektrizität (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d StromVG) darf die anrechenbaren Energiekosten nicht übersteigen. 3 Für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten gelten die folgenden Grundsätze: a. Als anrechenbare Energiekosten gelten:1. die Gestehungskosten einer effizienten Produktion abzüglich allfälliger Fördermittel; 2. die durchschnittlichen Beschaffungskosten der zu angemessenen Bedingungen abgeschlossenen Bezugsverträge, die der Grundversorgung zugeordnet sind; 3. die Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG), einschliesslich der allfälligen Vergütung des Herkunftsnachweises; 4. die der Grundversorgung zuzuordnenden Vertriebs- und Verwaltungskosten; 5. ein angemessener Gewinn, der maximal den jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen entspricht; das Nettoumlaufvermögen ist auf Basis der anrechenbaren Kosten nach den Ziffern 1–4 und unter Berücksichtigung der Rechnungsperiodizität zu berechnen; es gilt der kalkulatorische Zinssatz nach Anhang 1. b. Als anrechenbare Gestehungskosten einer effizienten Produktion, einschliesslich des Wertes der Herkunftsnachweise, gelten:1. die Betriebskosten für die mit dem Betrieb der Erzeugungsanlagen direkt zusammenhängenden Leistungen; und 2. die Kapitalkosten, höchstens bestehend aus den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen auf Basis der Restwerte der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten der bestehenden Erzeugungsanlagen per Ende des Geschäftsjahres; vor der Verzinsung sind die jährlichen Abschreibungen vorzunehmen; die Verzinsung erfolgt unter Anwendung des kalkulatorischen Zinssatzes nach Anhang 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV). c. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Gestehungskosten der Elektrizitätserzeugung aus eigenen Anlagen und aus beteiligungsbedingten Bezügen ist unerheblich, ob die erzeugten Elektrizitätsmengen in der Grundversorgung oder anderweitig abgesetzt werden. d. Die Verteilnetzbetreiber verwenden vorrangig Herkunftsnachweise, die aus ihrer erweiterten Eigenproduktion (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG) stammen. e. Im Rahmen der Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 EnG sind die folgenden Kosten anrechenbar:1. mit Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal die Gestehungskosten nach Artikel 4 Absatz 3 in der am 1. Juli 2024 geltenden Fassung abzüglich allfälliger Fördermittel nach Artikel 4a in der am 1. Juli 2024 geltenden Fassung, oder, falls die so resultierenden Kosten unter dem schweizweit harmonisierte Preis nach Artikel 15 Absatz 1 EnG liegen, maximal dieser harmonisierte Preis zum Zeitpunkt der Einspeisung; 1bis. mit Abnahme des Herkunftsnachweises im Falle von Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von mindestens 100 kW und weniger als 150 kW: maximal die anrechenbaren Kosten nach Ziffer 1, oder, falls die Minimalvergütung nach Artikel 12 Absatz 1bis der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) höher liegt, diese Minimalvergütung; 2. ohne Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal der schweizweit harmonisierte Preis nach Artikel 15 Absatz 1 EnG zum Zeitpunkt der Einspeisung oder die Minimalvergütung. 4 Die Zuweisung nach Artikel 6 Absatz 5bis Buchstabe b StromVG der Bezugsverträge muss jeweils per 31. August für das nächste Tarifjahr in der Kostenträgerrechnung ausgewiesen werden. Neu abgeschlossene Bezugsverträge dürfen nur soweit der Grundversorgung zugeordnet werden, wie sie für die Deckung des voraussichtlichen Verbrauchs in der Grundversorgung notwendig sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). SR 730.0 SR 730.03 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 304). AS 2019 1381, 3479; 2022 772 AS 2019 1381; 2022 772 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 304). SR 730.01

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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