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Stromversorgungsverordnung

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Contents: 106 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 …
  4. Art. 4 Grundversorgungstarife
  5. Art. 4a Mindestanteile aus erneuerbaren Energien
  6. Art. 4b Standardstromprodukt
  7. Art. 4c Absicherung gegen Marktpreisschwankungen
  8. Art. 4d Kosten für Massnahmen zur Effizienzsteigerung
  9. Art. 4e Mitteilung von Änderungen der Grundversorgungstarife
  10. Art. 4f Deckungsdifferenzen in der Grundversorgung
  11. Art. 5
  12. Art. 5a Schutz vor Cyberbedrohungen
  13. Art. 5abis Szenariorahmen
  14. Art. 5b Grundsätze für die Netzplanung
  15. Art. 5c Koordination der Netzplanung
  16. Art. 6 Orientierung der ElCom
  17. Art. 6a Mehrjahrespläne
  18. Art. 6b Öffentlichkeitsarbeit der Kantone
  19. Art. 7 Jahres- und Kostenrechnung
  20. Art. 7a Rechnungsstellung
  21. Art. 7b
  22. Art. 8 Messtarife
  23. Art. 8a Anrechenbare Betriebskosten
  24. Art. 8abis Anrechenbare Kapitalkosten
  25. Art. 8ater Besondere Bestimmungen zu den anrechenbaren Messkosten
  26. Art. 8aquater Deckungsdifferenzen im Bereich der Messkosten
  27. Art. 8aquinquies Konstituierung des Datenplattformbetreibers
  28. Art. 8asexies Organisation des Datenplattformbetreibers
  29. Art. 8asepties Allgemeine Aufgaben des Datenplattformbetreibers
  30. Art. 8aocties Aufgaben des Datenplattformbetreibers betreffend den Schutz und die Sicherheit der Daten
  31. Art. 8anovies Kostenrechnung des Datenplattformbetreibers
  32. Art. 8adecies Intelligente Messsysteme
  33. Art. 8aundecies Ausnahmen von der Pflicht zum Einsatz von intelligenten Messsystemen
  34. Art. 8aduodecies Installation von zusätzlichen Elektrizitätszählern
  35. Art. 8b Datensicherheitsprüfung
  36. Art. 8c
  37. Art. 8d Umgang mit Daten aus intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen
  38. Art. 9 und 10
  39. Art. 11 Netzzugang der Endverbraucher
  40. Art. 12 Anrechenbare Betriebskosten
  41. Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten
  42. Art. 13a Kostenzuordnung für Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs
  43. Art. 13abis Anrechenbare Kosten von Steuer- und Regelsystemen
  44. Art. 13b Anrechenbare Kosten von innovativen Massnahmen für intelligente Netze
  45. Art. 13c Anrechenbare Kosten von Massnahmen zur Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion
  46. Art. 13d Anrechenbare Kosten von Informationsmassnahmen und von Öffentlichkeitsarbeit
  47. Art. 13e Erzeugungsbedingte Verstärkungen: Kosten
  48. Art. 13f Erzeugungsbedingte Verstärkungen: Aufgaben
  49. Art. 14 Grenzüberschreitende Netznutzung
  50. Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes
  51. Art. 16 Anlastung von Kosten des Verteilnetzes
  52. Art. 17 Anlastung von Kosten zwischen Netzen und Ermittlung der Höchstleistung
  53. Art. 18 Grundsätze für die Netznutzungstarife aller Netzebenen
  54. Art. 18a Netznutzungstarife der Niederspannungsebene
  55. Art. 18b Deckungsdifferenzen im Bereich der Netzkosten
  56. Art. 18c Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts
  57. Art. 18d Rückerstattung des Netznutzungsentgelts
  58. Art. 18e Rückerstattungstarife
  59. Art. 18f Mit einem intelligenten Messsystem auszustattende Anlagen
  60. Art. 18g Bestimmung der für die Rückerstattung massgeblichen Elektrizitätsmenge
  61. Art. 18h Rückerstattung des Netznutzungsentgelts bei Pilot- und Demonstrationsanlagen
  62. Art. 18i Richtlinien für die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts
  63. Art. 19 Effizienzvergleiche sowie Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife oder einzelner Kostenkomponenten
  64. Art. 19a Netzdienliche Flexibilität
  65. Art. 19b Vertragsinhalte bei der Nutzung der Flexibilität
  66. Art. 19c Garantierte Nutzungen der Flexibilität
  67. Art. 19d Bestehende Flexibilität
  68. Art. 19e Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft
  69. Art. 19f Verhältnis unter den Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft
  70. Art. 19g Verhältnis zum Verteilnetzbetreiber
  71. Art. 19h Reduktion des Netznutzungstarifs
  72. Art. 20 Handhabung der Vorrangregelung bei grenzüberschreitenden Lieferungen
  73. Art. 21 Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten
  74. Art. 22 Systemdienstleistungen
  75. Art. 23 Bilanzgruppen
  76. Art. 24 Bilanzgruppe für erneuerbare Energien
  77. Art. 24a und 24b
  78. Art. 25 Zuordnung der Einspeisepunkte
  79. Art. 26 Regel- und Ausgleichsenergie
  80. Art. 26a
  81. Art. 26abis Informationspflicht
  82. Art. 26b Bearbeitung durch die ElCom
  83. Art. 26c Informationssystem
  84. Art. 26d
  85. Art. 27
  86. Art. 28
  87. Art. 29
  88. Art. 30 Anpassung bestehender Vertragverhältnisse
  89. Art. 31
  90. Art. 31a Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte und Korrekturfaktor
  91. Art. 31b
  92. Art. 31c Anwendung der neuen Tarife, Veröffentlichung und Rückerstattung
  93. Art. 31d Intertemporales Recht
  94. Art. 31e Einführung intelligenter Messsysteme
  95. Art. 31f
  96. Art. 31g Netznutzungstarife
  97. Art. 31h Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen
  98. Art. 31i Übertragung von Schaltfeldern
  99. Art. 31j
  100. Art. 31k Lieferung von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG
  101. Art. 31l
  102. Art. 31m
  103. Art. 31n
  104. Art. 31o
  105. Art. 31p
  106. Art. 32 …

106 provisions

Art. 26abis Informationspflicht

1 Wer Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat, an einem Elektrizitätsgrosshandelsmarkt in der EU teilnimmt und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (EU-REMIT-Verordnung) verpflichtet ist, den Behörden der EU oder der Mitgliedstaaten Informationen zu liefern, muss die gleichen Informationen gleichzeitig und in gleicher Form auch der ElCom liefern. 2 Der ElCom zu liefern sind insbesondere Angaben: a. zu Transaktionen von Grosshandelsprodukten; b. über die Kapazität, die Verfüg- und Nichtverfügbarkeit und die Nutzung von Anlagen zur Produktion und zur Übertragung von Elektrizität. 3 Der ElCom sind überdies diejenigen Insiderinformationen zu liefern, die aufgrund der EU-REMIT-Verordnung veröffentlicht worden sind. Die ElCom kann den Zeitpunkt für die Lieferung dieser Daten bestimmen. 4 Zusätzlich sind gegenüber der ElCom Firma oder Name, Rechtsform sowie Sitz oder Wohnsitz anzugeben. Statt dieser Angaben kann auch der Datensatz geliefert werden, der in der EU gemäss der EU-REMIT-Verordnung für die Registrierung erforderlich ist. 5 Die ElCom kann Ausnahmen von der Informationspflicht gestatten, insbesondere wenn von den fraglichen Angaben zu erwarten ist, dass sie für die Elektrizitätsmärkte von marginaler Bedeutung sind. 6 Als Grosshandelsprodukte gelten, unabhängig davon, ob sie an der Börse oder auf andere Weise gehandelt werden: a. Verträge betreffend die Übertragung und die Lieferung von Elektrizität, bei denen es nicht unmittelbar um die Nutzung durch Endverbraucher geht; b. Derivate betreffend die Erzeugung, den Handel, die Lieferung und den Transport von Elektrizität. Ursprünglich: Art. 26a. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okt. 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, Fassung gemäss ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

Art. 26b Bearbeitung durch die ElCom

1 Die ElCom kann die von den informationspflichtigen Personen erhaltenen Daten bearbeiten. 2 Sie bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Datenlieferung.

Art. 26c Informationssystem

1 Die ElCom betreibt für die Daten ein Informationssystem, das sie nach Artikel 26a Absätze 2 Buchstaben a und b sowie 3 und 4 gliedert. 2 Sie gewährleistet einen sicheren Betrieb des Systems und schützt die Daten mit organisatorischen und technischen Mitteln vor unberechtigtem Zugriff. 3 Sie bewahrt die Daten so lange auf, wie sie sie braucht, längstens aber zehn Jahre nach der Datenlieferung. Danach bietet sie sie dem Bundesarchiv an. Daten, die das Bundesarchiv nicht für archivierungswürdig hält, werden gelöscht.

Art. 26d

1 Die ElCom veröffentlicht die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Qualitäts- und Effizienzvergleiche in den Bereichen nach Artikel 22a StromVG jährlich auf ihrer Webseite. 2 Sie sorgt für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse. 3 Beim Netzkostenvergleich kann das BFE bei der Evaluation der Ergebnisse statistisch-ökonometrische Methoden verwenden. Die ElCom stellt dem BFE auf Anfrage alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die es für die Durchführung der Evaluation braucht.

Art. 27

1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist. 2 Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften, namentlich kann es: a. technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen; und b. internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären. 3 Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung. 4 Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach den Artikeln 3 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8a Absatz 2, 8abis Absatz 4, 8b Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 13abis Absatz 2, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die erwähnten Richtlinien und die Richtlinien nach Artikel 8 Absatz 2, 18i und 19c Absatz 5 über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen. 5 Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). SR 730.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109).

Art. 28

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109).

Art. 30 Anpassung bestehender Vertragverhältnisse

1 Verstossen Bestimmungen von bestehenden Verträgen gegen die Vorschriften über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt, sind sie ungültig. 2 Führt das Wegfallen von nicht mehr rechtmässigen Bestimmungen zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung der einen Vertragspartei, so hat sie Anspruch auf einen Ausgleich in Form von Geldzahlungen oder anderen Gegenleistungen.

Art. 31

Die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren gemäss Artikel 32 StromVG bedarf einer Bewilligung der ElCom. Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 an die ElCom muss die weiteren Kosten im Übertragungsnetz ausweisen und darlegen, inwiefern diese nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind.

Art. 31a Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte und Korrekturfaktor

1 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ist in den Jahren 2009–2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b. 2 Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, können bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne die Reduktion nach Absatz 1 verrechnet werden darf. 3 Ist das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 kleiner als das ausgewiesene Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008, so kann die ElCom für das Jahr 2009 die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 genehmigen.

Art. 31b

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

Art. 31c Anwendung der neuen Tarife, Veröffentlichung und Rückerstattung

1 Die Netzbetreiber stellen für das erste Quartal 2009 Rechnung aufgrund der sich aus Artikel 13, 31a und 31b ergebenden voraussichtlichen Tarife. 2 Sie veröffentlichen diese Tarife gemäss Artikel 10 bis spätestens zum 1. April 2009. 3 Sie erstatten die Differenz zu den bis Ende März 2009 in Rechnung gestellten Tarifen so schnell als möglich, spätestens mit der nach dem 1. Juli 2009 folgenden definitiven Abrechnung zurück.

Art. 31d Intertemporales Recht

1 Die Artikel 13 Absatz 4, 15 Absatz 2 Buchstabe a, 31a–31c finden Anwendung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Behörden oder gerichtlichen Instanzen hängige Verfahren. 2 Verfügungen von Behörden, gegen die kein Rechtsmittel ergriffen wurde, können auf Antrag oder von Amtes wegen an die Artikel 13 Absatz 4, 15 Absatz 2 Buchstabe a, 31a–31c angepasst werden, wenn das öffentliche Interesse an der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen das private Interesse am Bestand der Verfügung überwiegt.

Art. 31e Einführung intelligenter Messsysteme

1 Bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 müssen 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Artikeln 8adecies und 8b entsprechen. Die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen. 2 Innerhalb der Übergangsfrist von Absatz 1 bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8adecies und 8b ausstatten will. Unabhängig davon sind mit einem solchen Messsystem auszustatten: a. Endverbraucher, wenn sie von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen; b. … 3 und 4 … 5 Notwendige Sonderabschreibungen wegen des Ausbaus von noch nicht vollständig abgeschriebenen Messeinrichtungen des Netzbetreibers sind ebenfalls anrechenbare Kosten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 762). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381).

Art. 31f

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139).

Art. 31g Netznutzungstarife

Die Netznutzungstarife des Tarifjahres 2018 richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 31h Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen

Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien, die übrigen Bilanzgruppen und die Netzbetreiber müssen Elektrizität aus Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV einspeisen, bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht abnehmen und vergüten. SR 730.03

Art. 31i Übertragung von Schaltfeldern

1 Die nationale Netzgesellschaft überträgt Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 3. April 2019 in ihrem Eigentum stehen, die jedoch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d nicht zum Übertragungsnetz gehören, innerhalb von zwei Jahren gegen volle Entschädigung an den Eigentümer des Kraftwerks. Für die Abwicklung der Übertragung gilt Artikel 33 Absätze 5 und 6 StromVG sinngemäss. 2 Wird der Leistungsbetrieb eines Kernkraftwerks innerhalb der Übergangsfrist von Absatz 1 endgültig eingestellt, so muss das Schaltfeld beim Übergang zu diesem Kraftwerk nicht mehr übertragen werden.

Art. 31j

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6141).

Art. 31k Lieferung von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG

Vom Recht, Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG mit Elektrizität zu beliefern, dürfen die Verteilnetzbetreiber erstmals für das Tarifjahr 2019 und letztmals für das Tarifjahr 2030 Gebrauch machen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 772).

Art. 31l

1 Der Netzbetreiber kann Messsysteme, die elektronische Messmittel mit Lastgangmessung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem aufweisen, aber den Artikeln 8adecies und 8b noch nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen und verwenden, wenn: a. sie vor dem 1. Januar 2018 installiert wurden; oder b. ihre Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde. 2 Solange noch keine Messsysteme erhältlich sind, die den Artikeln 8adecies und 8b entsprechen, kann der Netzbetreiber nötigenfalls Messsysteme nach Absatz 1 einsetzen und bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen. 3 Die Kosten der Messeinrichtungen, die den Artikeln 8adecies und 8b nicht entsprechen, aber nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 31e Absatz 1 zweiter Satz eingesetzt werden dürfen, bleiben anrechenbar. 4 Für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Speichern gelten die Regeln von Artikel 31e über die Einführung von intelligenten Messsystemen sinngemäss. 5 Intelligente Messsysteme, die dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber den Abruf und das Herunterladen seiner Messdaten nicht so ermöglichen, wie in Artikel 8adecies Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Absatz 4 Buchstabe c vorgeschrieben, sind umgehend, spätestens aber bis zum 30. Juni 2021 nachzurüsten. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139).

Art. 31m

Die neuen Bestimmungen zum Umgang mit Deckungsdifferenzen gelten erstmals für die Deckungsdifferenzen des auf das Inkrafttreten folgenden Geschäftsjahres.

Art. 31n

Innerhalb der Übergangsfrist von Artikel 31e Absatz 1 bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8adecies und 8b ausstatten will. Unabhängig davon sind Erzeuger mit einem solchen Messsystem auszustatten, wenn sie eine neue Erzeugungsanlage an das Elektrizitätsnetz anschliessen, deren Installation der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 NIV unterliegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 139). SR 734.27

Art. 31o

1 Betreiber von Speichern ohne Endverbrauch, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen wurden, können innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einer Frist von drei Monaten Anspruch auf Grundversorgung erheben. 2 Erzeugungsbedingte Verstärkungen werden gemäss bisherigem Recht vergütet, wenn vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2024: a. der Netzbetreiber das technische Anschlussgesuch genehmigt hat; oder b. der Netzanschlussvertrag abgeschlossen wurde.

Art. 31p

Die Information nach Artikel 19d Absatz 2 hat erstmals innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten schriftlich zu erfolgen.

Art. 32 …

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. April 2008 in Kraft. 2 Artikel 11 Absätze 1 und 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 3 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 4 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109).

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