Studienangebot und Studiendauer
1 Das Studienangebot der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Luzern (nachfolgend Fakultät) umfasst:
a. Bachelorstudiengänge, die in der Regel sechs Semester dauern,
b. * Masterstudiengänge, die in der Regel drei oder vier Semester dauern.
2 … *
§ 2
Studierende
1 Die Studierendenkategorien sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten entsprechen den
Vorgaben gemäss §§ 44ff. des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut2). *
1 SRL Nr. 539
2 SRL Nr. 539c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2016 127
2 Nr. 542a
§ 3
Ergänzende Nebenfachstudien
1 Zur Ergänzung von Bachelor- und Masterstudienprogrammen anderer Fakultäten können an der Fakultät Nebenfachstudien (Minor) in einzelnen Fächern absolviert werden. *
2 Auf Bachelorebene kann ein Minor 30 oder 60 Credits umfassen, auf Masterebene 30
§ 4 Credits. *
Doppelstudium und Zweitstudium
1 Besonders geeignete und motivierte Studierende können sich an der Fakultät parallel
für zwei Studiengänge immatrikulieren (Doppelstudium). Es gelten die Bestimmungen
der Richtlinien über das Doppelstudium sowie analog die Bestimmungen der universitären Richtlinien über die Doppelimmatrikulation an zwei verschiedenen Fakultäten
oder Universitäten. *
2 Studierende, die bereits einen Bachelor- bzw. Masterabschluss vorweisen können, haben die Möglichkeit, ein zweites Bachelor- bzw. Masterstudium zu absolvieren (Zweitstudium). Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien über das Zweitstudium. *
§ 5
Mobilität
1 Während des Bachelor- und Masterstudiums können Studierende ein oder zwei Semester an einer anderen universitären Hochschule absolvieren. Eine Anrechnung der auswärtig erbrachten Credits an den jeweiligen Studiengang der Fakultät ist (z.B. mittels
Learning Agreement) möglich.
§ 6
Verliehene Grade
1 Die Fakultät verleiht die Grade
a. Bachelor of Arts (BA) der Universität Luzern für den Abschluss eines Bachelorstudiengangs,
b. Master of Arts (MA) der Universität Luzern für den Abschluss eines Masterstudiengangs.
2 Die verliehenen Grade werden jeweils durch die Angabe der belegten Studienfächer
oder der thematischen Ausrichtung des Studiengangs spezifiziert.
§ 7
Lehrorganisation und Lehrformen
1 Die Fakultät achtet darauf, dass
a. die Dozentinnen und Dozenten Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen
Stand der Hochschuldidaktik und -pädagogik entsprechen,
b. * die Dozentinnen und Dozenten sich im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik auf hohem Niveau bewegen und regelmässig weiterbilden.
Nr. 542a 3
2 Organe
§ 8
Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet
im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten,
soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.
§ 9
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitungen zur Studien- und Prüfungsordnung.
§ 10
Prüfungsausschuss, Lehr- und Evaluationskommission *
1 Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation und Durchführung von Abschlussprüfungen und die Entscheidung in Zulassungsfragen. *
2 Er legt die Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte
Hochschulzulassung fest.
3 Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration delegieren.
4 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Behandlung von schriftlichen Anträgen in
studien- und prüfungsrelevanten Angelegenheiten: *
a. Um Härtefälle zu vermeiden oder Nachteile auszugleichen, kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.
b. Dabei ist zu beachten, dass das definitive Nichtbestehen von Lehrveranstaltungen
oder des Studiums als solches keinen Härtefall darstellt.
5 Für die Steuerung von Qualitätssicherungsmassnahmen ist die Lehr- und Evaluationskommission der Fakultät zuständig. *
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 11
Bachelorstudium
1 Zu einem Bachelorstudium wird nur zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 44 des
Universitätsstatuts3 erfüllt oder über einen anerkannten Hochschulabschluss anderer
Fachrichtungen verfügt. *
3 SRL Nr. 539c
4 Nr. 542a
§ 12
Masterstudium
1 Zu einem Masterstudium wird nur zugelassen, wer die Bedingungen der aktuell gültigen Zulassungsrichtlinien erfüllt. *
2 Bei der Zulassung zum Fächerstudiengang gelten die Zulassungsbedingungen für das
gewählte Major-Fach. Zum Minor erfolgt die Zulassung ohne die Prüfung von Vorkenntnissen. *
3 … *
4 … *
5 … *
§ 13
Allgemeines
1 Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an der
eigenen oder einer anderen Fakultät bzw. Universität des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist. *
§ 14
Sprachkenntnisse
1 Die verschiedenen Bachelor- und Masterstudienprogramme können aufgrund ihrer
spezifischen Fachinhalte unterschiedliche Kenntnisse in alten und modernen Sprachen
voraussetzen oder empfehlen. Die Voraussetzungen werden in den Wegleitungen geregelt.
4 Bachelorstudiengänge
§ 15
Umfang
1 Die Bachelorstudiengänge gliedern sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. *
2 Während eines Bachelorstudiengangs mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern
(bei Vollzeitstudium) sind mindestens 180 Credits zu erwerben.
§ 16
Grundstrukturen
1 Die Bachelorstudiengänge sind als Fächerstudiengänge, bestehend aus Major (Hauptfach) und Minor (Nebenfach), oder als integrierte Studiengänge angelegt.
§ 17
Fächerstudiengänge
1 Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen der Fächerstudiengänge sowie
spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt. *
Nr. 542a 5
2 Studierende der Fächerstudiengänge können nur einen Major und einen Minor belegen.
Major und Minor dürfen nicht identisch sein.
3 Als Minor belegte Fächer können auch an einer anderen Fakultät bzw. Universität im
In- oder Ausland absolviert und für den Studiengang angerechnet werden, sofern die
entsprechende Studienrichtung an der Universität Luzern nicht angeboten wird. Für Zulassung und Abschluss gelten die Bestimmungen der anbietenden Fakultät bzw. Universität.
§ 18
Integrierte Studiengänge
1 Im Rahmen integrierter Studiengänge können fächerübergreifend organisierte Studienprogramme belegt werden.
2 Die spezifischen Studien-, Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt. Bei interfakultären Studiengängen gelten in der Regel die Regelungen derjenigen Fakultät, welche die Lehrveranstaltung anbietet. *
§ 19
Informationskompetenz und universitäres Engagement *
1 Jeder Bachelorstudiengang beinhaltet den freiwilligen Bereich «universitäres Engagement», in dem bis zu 6 Credits im Rahmen der freien Studienleistungen erworben werden können. Integrierte Studiengänge können von dieser Regelung abweichen. Einzelheiten sind in den Wegleitungen geregelt. *
2 Jeder Bachelorstudiengang beinhaltet einen Bereich «Informationskompetenz», der
von den Seminar- bzw. Studiengangleitungen in enger Zusammenarbeit mit der Zentral-
und Hochschulbibliothek koordiniert wird. Die Durchführung erfolgt in geeigneter
Form. *
5 Masterstudiengänge
§ 20
Umfang
1 Während eines Masterstudiengangs mit der Regelstudienzeit von vier Semestern (bei
Vollzeitstudium) sind mindestens 120 Credits zu erwerben.
§ 21
Grundstrukturen
1 Die Masterstudiengänge sind als Fächerstudiengänge, integrierte, Joint-Degree- oder
Double-Degree-Masterstudiengänge angelegt. *
6 Nr. 542a
§ 22
Fächerstudiengänge
1 Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen der Fächerstudiengänge sowie
spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt. *
2 Studierende der Fächerstudiengänge können nur einen Major und einen Minor belegen.
Major und Minor dürfen nicht identisch sein.
3 Als Minor belegte Fächer können auch an einer anderen Fakultät bzw. Universität im
In- oder Ausland absolviert und für den Studiengang angerechnet werden, sofern die
entsprechende Studienrichtung an der Universität Luzern nicht angeboten wird. Für Zulassung und Abschluss gelten die Bestimmungen der anbietenden Fakultät bzw. Universität.
§ 23
Integrierte Studiengänge
1 Im Rahmen integrierter Masterstudiengänge können fächerübergreifend organisierte
Studienprogramme belegt werden.
2 Die spezifischen Studien-, Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt. Bei interfakultären Studiengängen gelten in der Regel die Regelungen derjenigen Fakultät, welche die Lehrveranstaltung anbietet. *
§ 24 * …
§ 26 § 25 * …
Joint-Degree- und Double-Degree-Studiengänge
1 Die Fakultät kann mit anderen Fakultäten bzw. Universitäten Kooperationsvereinbarungen über Joint-Degree- und Double-Degree-Masterstudiengänge abschliessen und
entsprechende Studiengänge anbieten.
2 Die spezifischen Studien-, Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in jeweils eigenen
Verordnungen geregelt.
§ 27
Universitäres Engagement *
1 Jeder Masterstudiengang beinhaltet den freiwilligen Bereich «universitäres Engagement», in dem bis zu 6 Credits im Rahmen der freien Studienleistungen erworben werden können. Integrierte Studiengänge können von dieser Regelung abweichen. Einzelheiten sind in den Wegleitungen geregelt. *
Nr. 542a 7
6 Studienleistungen, Credits und Prüfungen
§ 28
Berechnung der Studienleistungen in Credits
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss dem European Credit
Transfer and Accumulation System (ECTS). *
2 Die Studienprogramme beruhen auf Studienleistungen von 30 Credits für die einzelnen
Semester (bei Vollzeitstudium).
3 Einem Credit entspricht eine Studienleistung von 25 bis 30 Stunden.
§ 29
Erwerb von Credits
1 Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben, insbesondere durch:
a. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b. aktive Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrolle z.B. durch
Referate, Protokolle, Essays sowie
c. schriftliche Arbeiten.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen. *
3 … *
§ 30
Zuteilung von Credits
1 Den einzelnen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Abschlussarbeiten werden wie
folgt Credits zugeteilt:
a. * Vorlesung mit benoteter Prüfung: 2 Credits. Bei geringerem Umfang des Arbeitsaufwands kann 1 Credit zugeteilt werden.
b. * Kolloquialvorlesung mit benoteter Prüfung: 3 Credits
c. * Benotetes oder unbenotetes Proseminar / Hauptseminar / Methodenseminar / Masterseminar: 4 Credits
d. * Proseminararbeit: 4 Credits, Hauptseminararbeit: 6 Credits, Methodenseminararbeit: 4 Credits, Masterseminararbeit: 6 Credits
e. Die Credit-Zuteilung für andere Arten von Lehrveranstaltungen und Studienleistungen (z.B. Kolloquien, Übungen, Sprachkurse, Exkursionen) wird an geeigneter
Stelle bekannt gegeben oder (z.B. im Fall von Praktika und des Besuchs von
Fachtagungen) in Absprache mit der betreffenden Fachprofessorin oder dem
betreffenden Fachprofessor geklärt.
f. Der Besuch von Fachtagungen und Vortragsreihen wird einer Vorlesung gleichgesetzt, sofern eine entsprechende Bestätigung der Äquivalenz des Aufwands durch
eine Dozentin oder einen Dozenten erfolgt.
g. Bachelorarbeit: 25 Credits
h. * Masterarbeit, Masterarbeit mit Verteidigung: 30 Credits
8 Nr. 542a
hbis. * Verteidigung der Masterarbeit: 5 Credits
i. Mündliche Bachelorprüfung: 5 Credits
j. Schriftliche Bachelorprüfung: 5 Credits
k. Mündliche Masterprüfung: 10 Credits
l. Schriftliche Masterprüfung: 5 Credits
2 Diese Zuteilung gilt für alle Studiengänge der Fakultät, sofern sie nicht in eigenen Verordnungen geregelt sind. Die Credit-Zuteilung kann bei einzelnen Studienleistungen
(Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Abschlussarbeiten) abweichen und ist in den Wegleitungen geregelt. *
§ 31
Leistungsnachweise
1 Alle Studierenden erhalten für die erbrachten Studienleistungen einen Leistungsnachweis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder die Bezeichnung
der Studienleistung sowie die Anzahl der erworbenen Credits und das Ergebnis (Note
bzw. Prädikat). Die erfolgreiche Teilnahme an unbenoteten Lehrveranstaltungen wird
mit «Bestätigte Teilnahme» nachgewiesen.
§ 32
Bewertungen
1 Prüfungen, benotete Seminarveranstaltungen und schriftliche Arbeiten werden mit
Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Bei benoteten Seminarveranstaltungen ist eine Gesamtnote für die erbrachten Leistungen zu vergeben.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
3 Unbenotete Studienleistungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
4 Benotete Studienleistungen (inklusive Prüfungen und Abschlussarbeiten im Rahmen
von Bachelor- und Masterverfahren) sind bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
5 Studierende können auf Antrag eine Wertung (Note) auch für Leistungen im Rahmen
eines unbenoteten Seminars erhalten. Der Antrag ist zu Semesterbeginn bei der Lehrperson zu stellen.
Nr. 542a 9
6 Studierenden steht ein Einsichtsrecht in die Prüfungsakten zu.
§ 33
Prüfungssprache, Verlängerung der Prüfungsdauer *
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, ist die Prüfungssprache
Deutsch.
2 Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen.
Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.
3 Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss beim Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere
wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer von Vorlesungsprüfungen und schriftlichen Abschlussprüfungen verlängern. Die Einzelheiten regelt ein Merkblatt. *
§ 34
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
1 Bestandene Vorlesungsprüfungen oder Seminarveranstaltungen können nicht wiederholt werden.
2 Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs einer Vorlesungsprüfung muss die Kandidatin
oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung (zweiter Versuch) antreten. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.
Wird auch der zweite Versuch mit einer Note kleiner als 4 bewertet, gilt die Vorlesung
als nicht bestanden. Eine Wiederholung der gleichen Vorlesung ist möglich, sofern diese
zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird und nicht der in § 35 beschriebene Sachverhalt eines Studienausschlusses vorliegt. Falls sie nicht angeboten wird,
kann sie durch eine äquivalente Vorlesung, d. h. im Sinne der jeweiligen Wegleitungen,
ersetzt werden. *
3 Eine Wiederholung einer nicht bestandenen Seminarveranstaltung ist möglich, sofern
diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird. Falls sie nicht angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Seminarveranstaltung, d. h. im Sinne der jeweiligen Wegleitungen, ersetzt werden.
4 Für die Leistungserbringung von Studienleistungen anderer Fakultäten gelten die Regelungen derjenigen Fakultät, welche die Lehrveranstaltung anbietet. *
§ 35
Studienausschluss
1 Die Anzahl der Credits für Studienleistungen in einem Fach, die im Wiederholungsversuch nicht bestanden wurden oder aufgrund von Handlungen, die unter § 38 fallen, als
nicht bestanden gewertet wurden, darf die Summe von 7 nicht übersteigen. Darin eingeschlossen sind auch die Credits, die als Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang
mit der Zulassung zum Masterstudium vergeben werden. Werden die 7 Credits überschritten, erfolgt der endgültige Ausschluss aus dem betreffenden Fach. *
10 Nr. 542a
1bis Bei einem Studienausschluss ist ein Weiterstudium an der Universität Luzern in der
betroffenen Fachrichtung bzw. in den betroffenen Fachrichtungen weder im Major noch
im Minor möglich. *
1ter Studienleistungen anderer Fakultäten der Universität Luzern, die gemäss Wegleitung
dem Bereich der freien Studienleistungen zugeordnet sind, sind von der Ausschlussregelung gemäss Absatz 1 ausgenommen. *
2 Weitere Gründe für einen Studienausschluss sind in den §§ 38 und 42 geregelt.
3 Bei integrierten und interfakultären Studiengängen können abweichende Ausschlussregelungen in den Wegleitungen festgelegt werden. *
§ 36
Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung
a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen und zu verwenden,
b. fremde Hilfe anzunehmen,
c. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
cbis. * jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen,
d. * die Ruhe im Raum absichtlich zu stören,
e. * weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt worden ist.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung mit der Note «1» zur Folge.
Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 48 des Universitätsstatuts4. *
§ 37
Schriftliche Arbeiten
1 Eine nicht bestandene schriftliche Arbeit kann innerhalb von sechs Monaten überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut nicht bestanden, ist die Arbeit endgültig nicht bestanden. *
§ 38
Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht oder werden verwendete kreative Leistungen Dritter oder die Verwendung anderer Werkzeuge nicht
oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als endgültig nicht bestanden mit der
Note «1» gewertet. Auch anderweitige Täuschungen im Rahmen des Studiums können
vom Prüfungsausschuss geahndet werden. *
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin
oder der Kandidat vom betreffenden Fach endgültig ausgeschlossen. *
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene
Grad entzogen werden.
4 SRL Nr. 539c
Nr. 542a 11
4 Vorbehalten bleiben Sanktionen gemäss § 48 des Universitätsstatuts5. *
§ 39
Orientierungsgespräch
1 Funktion: Das Orientierungsgespräch bildet den Abschluss des Grundstudiums auf Bachelorstufe und soll die Studierenden hinsichtlich ihrer Eignung zum Studium orientieren. *
2 Modalitäten:
a. Das Orientierungsgespräch findet in den Fächerstudiengängen im Major statt.
b. * Die Modalitäten des Orientierungsgespräches für die integrierten Studiengänge
sind in den Wegleitungen geregelt.
c. Organisation und Überprüfung der Orientierungsgespräche regeln die einzelnen
Seminare bzw. Studiengangleitungen.
7 Bachelor- und Masterverfahren *
§ 40
Bachelorverfahren
1 Funktion: Das Bachelorverfahren bildet den Abschluss des Bachelorstudiums. Es gibt
Auskunft darüber, ob alle für den Bachelorabschluss notwendigen inhaltlichen Kenntnisse, methodischen Fähigkeiten sowie generischen Kompetenzen erworben worden
sind.
2 Prüfungsmodalitäten: Das Bachelorverfahren besteht aus einer schriftlichen Bachelorarbeit, der mündlichen Bachelorprüfung und der schriftlichen Bachelorprüfung. Die Prüfungsbestandteile für integrierte Studiengänge können in den Wegleitungen abweichend
geregelt werden. Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Prüfungsleistungen sind in den Wegleitungen geregelt. *
§ 41
Masterverfahren
1 Funktion: Das Masterverfahren bildet den Abschluss des Masterstudiums. Es gibt Auskunft darüber, ob alle für den Masterabschluss notwendigen inhaltlichen Kenntnisse,
methodischen Fähigkeiten sowie generischen Kompetenzen erworben worden sind.
2 Prüfungsmodalitäten: Das Masterverfahren in den Fächerstudiengängen besteht aus einer schriftlichen Masterarbeit, der mündlichen Masterprüfung und der schriftlichen Masterprüfung. Die Prüfungsbestandteile für integrierte, Joint-Degree- und Double-Degree-
Studiengänge sind in den Wegleitungen geregelt. Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Prüfungsleistungen sind in den Wegleitungen geregelt. *
5 SRL Nr. 539c
12 Nr. 542a
§ 42
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung des Verfahrens
1 Alle Bestandteile des Bachelor- und Masterverfahrens können jeweils höchstens einmal wiederholt werden. Abläufe und Fristen sind in den Wegleitungen geregelt.
2 Bachelor- und Masterverfahren gelten als endgültig nicht bestanden, wenn:
a. die Abschlussarbeit nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist,
b. die mündliche Prüfung nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist, oder
c. die schriftliche Prüfung nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist.
3 Das Nichtbestehen des Abschlussverfahrens hat zur Folge, dass die Kandidatin oder