1 Die Einzelmeldungen müssen für jede Arzneimittelgruppe eingereicht werden. Sie umfassen namentlich:
a. präparatespezifische Angaben, insbesondere Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung und zur Darreichungsform;
b. die Referenz auf das Firmenbasisdossier;
c. bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln, sofern zutreffend; die Referenz auf das oder die Master-Dossiers.
2 Homöopathische oder anthroposophische Einzelmittel zu einem Firmenbasisdossier, die in Bezug auf die qualitative Zusammensetzung und die Applikationsart identisch sind, jedoch unterschiedliche Verdünnungen oder Konzentrationen eines Stoffes enthalten, sind der Swissmedic in Form einer einzigen Einzelmeldung zu unterbreiten. Für sie wird eine gemeinsame Zulassung erteilt.
3 Die Swissmedic stellt Informationen zur Form der Meldung zur Verfügung.
Art. 42 Tees
1 Die Kennzeichnung von Tees muss die Angaben nach Anhang 1 AMZV enthalten.
2 Eine Arzneimittelinformation ist nicht erforderlich. Auf eine Packungsbeilage kann verzichtet werden, sofern alle erforderlichen Angaben gemäss den anwendbaren Anhängen der AMZV auf den Packungstexten angebracht werden können.
SR 812.212.22
Art. 43 Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen
Die Kennzeichnung von Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen muss die Angaben nach Anhang 1 AMZV enthalten. Es ist keine Arzneimittelinformation erforderlich.
SR 812.212.22
Art. 44 Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation und Arzneimittel der Gemmotherapie ohne Indikation
1 Die Kennzeichnung von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln ohne Indikation und von Arzneimitteln der Gemmotherapie ohne Indikation muss die Angaben nach Anhang 1a AMZV enthalten.
2 Eine Arzneimittelinformation ist nicht erforderlich. Auf eine Packungsbeilage kann verzichtet werden, sofern alle erforderlichen Angaben gemäss den zutreffenden Anhängen der AMZV auf den Packungstexten angebracht werden können.
SR 812.212.22
Art. 45 Asiatische Arzneimittel ohne Indikation
1 Die Kennzeichnung asiatischer Arzneimittel ohne Indikation muss die Angaben nach Anhang 1b AMZV enthalten.
2 Allfällige Sicherheitshinweise wie Kontraindikationen und Nebenwirkungen sind aus der Liste TAS nach Anhang 10 zu übernehmen.
3 Die Arzneimittelinformation muss Anhang 5.4 AMZV entsprechen.
4 Die abgabeberechtigte Person muss sicherstellen, dass die von der Fachperson verschriebene oder empfohlene individuelle Dosierung auf dem Behälter oder dem Packungsmaterial angebracht wird. Allfällige Vorgaben betreffend Maximaldosierung sind bei individuellen Dosierungsvorgaben zu berücksichtigen.
SR 812.212.22
Art. 46 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2019
1 Für Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 2019 im Meldeverfahren zugelassen wurden, gilt die Regelung gemäss Artikel 16 Absatz 3 HMG erst nach der nächsten Erneuerung der Zulassung.
2 Für homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel ohne Indikation, die auf Basis eines reduzierten Dossiers nach bisherigem Recht zugelassen wurden, gilt die Regelung gemäss Artikel 16b Absatz 2 HMG erst nach der nächsten Erneuerung der Zulassung.
Art. 47 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung vom 22. Juni 2006 wird aufgehoben.
2 …
Berichtigung vom 13. Nov. 2018 (AS 2018 3997).
[AS 2006 3641; 2011 1787]
Die Änderung kann unter AS 2018 3675 konsultiert werden.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.