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Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Confederation · 0.916.21 · treaty

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Ziel
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Geltungsbereich des übereinkommens
  4. Art. 4 Bezeichnete nationale Behörden
  5. Art. 5 Verfahren für verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien
  6. Art. 6 Verfahren für sehr gefährliche Pestizid-Formulierungen
  7. Art. 7 Aufnahme von Chemikalien in Anlage III
  8. Art. 8 Chemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung
  9. Art. 9 Streichung von Chemikalien aus Anlage III
  10. Art. 10 Verpflichtungen im Hinblick auf Einfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien
  11. Art. 11 Verpflichtungen im Hinblick auf Ausfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien
  12. Art. 12 Ausfuhrnotifikation
  13. Art. 13 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien
  14. Art. 14 Informationsaustausch
  15. Art. 15 Durchführung des übereinkommens
  16. Art. 16 Technische Hilfe
  17. Art. 17 Nichteinhaltung der Bestimmungen
  18. Art. 18 Konferenz der Vertragsparteien
  19. Art. 19 Sekretariat
  20. Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
  21. Art. 21 änderungen des übereinkommens
  22. Art. 22 Beschlussfassung über Anlagen und änderung von Anlagen
  23. Art. 23 Stimmrecht
  24. Art. 24 Unterzeichnung
  25. Art. 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
  26. Art. 26 Inkrafttreten
  27. Art. 27 Vorbehalte
  28. Art. 28 Rücktritt
  29. Art. 29 Verwahrer
  30. Art. 30 Verbindliche Wortlaute
  31. Art. 1
  32. Art. 2
  33. Art. 3
  34. Art. 4
  35. Art. 5
  36. Art. 6
  37. Art. 7
  38. Art. 8
  39. Art. 9
  40. Art. 10
  41. Art. 11
  42. Art. 12
  43. Art. 13
  44. Art. 14
  45. Art. 15
  46. Art. 16
  47. Art. 17
  48. Art. 1
  49. Art. 2
  50. Art. 3
  51. Art. 4
  52. Art. 5
  53. Art. 6
  54. Art. 7
  55. Art. 8
  56. Art. 9

56 provisions

Art. 11

Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Art. 12

Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 13

1. Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in der Sache zu äussern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. 2. Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.

Art. 14

Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

Art. 15

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.

Art. 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäss Artikel 10 dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Interessen bezieht, derentwegen sich die betreffenden Vertragsparteien am Verfahren beteiligt haben. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.

Art. 17

Streitigkeiten zwischen den gemäss Artikel 16 an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.

Art. 1

1. Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis. 2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt je zwei Mitglieder der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.

Art. 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.

Art. 3

Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäss Artikel 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.

Art. 4

Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des vierten Mitglieds der Kommission ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Art. 5

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt die Vergleichskommission ihre Verfahrensordnung selbst fest. 2. Die Streitparteien und Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.

Art. 6

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Art. 7

Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.

Art. 8

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.

Art. 9

Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

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