Art. 1
Die zwischen der Schweiz und Baden wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz abgeschlossene, in Abschrift beigefügte Übereinkunft vom 28. April 1878 nebst dem dazugehörigen, gleichfalls abschriftlich anliegenden Schlussprotokoll von demselben Tage, wird hiedurch für das Deutsche Reich als rechtsgültig anerkannt. SR 0.132.136.5 SR 0.132.136.5