Law

Verordnung über die Delegation von Befugnissen in Baubewilligungs- und baupolizeilichen Angelegenheiten

Oberägeri · 7.1-2 · communal act

Ask the law about thisMore laws of OberägeriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2008-06-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 47ede4d17b75c8af367ffe8b570ecf8a453473bd3cc38f069bae8aec3e37c672

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Baubewilligungen
  3. Art. 3 Baukontrollen
  4. Art. 4 Reklamebewilligungen
  5. Art. 5 Übergangsbestimmung

5 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Verordnung bezweckt, Entscheidungsbefugnisse in Baubewilligungs- und baupolizeilichen Angelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen, vom Gesamtgemeinderat an den Gemeinderat Ressort Bau zu delegieren.

Art. 2 Baubewilligungen

1 Der Gemeinderat Ressort Bau entscheidet mit der Bauabteilung (Kollektivunterschrift) erstinstanzlich über folgende Baugesuche: a) Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen von geringer Tragweite, gemäss § 44 Abs. 2 PBG; b) Baugesuche in einfachen Fällen, gemäss § 45 Abs. 4 PBG; c) Baugesuche in Einzelbauweise, sofern die Einsprachefrist unbenutzt verstrichen ist und keine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.

Art. 3 Baukontrollen

1 Der Gemeinderat Ressort Bau entscheidet mit der Bauabteilung (Kollektivunterschrift) erstinstanzlich über Verfügungen zu Baukontrollen.

Art. 4 Reklamebewilligungen

1 Der Gemeinderat Ressort Bau entscheidet mit der Bauabteilung (Kollektivunterschrift) erstinstanzlich über Reklamegesuche.

Art. 5 Übergangsbestimmung

1 Geschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Gemeinderat hängig sind, neu jedoch in die Zuständigkeit der Bauabteilung fallen, werden vom Gemeinderat erstinstanzlich entschieden.

← Find another law