Art. 1 Zweck
1 Die Verordnung bezweckt, Entscheidungsbefugnisse in Baubewilligungs- und baupolizeilichen Angelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen, vom Gesamtgemeinderat an den Gemeinderat Ressort Bau zu delegieren.
Oberägeri · 7.1-2 · communal act
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1 Die Verordnung bezweckt, Entscheidungsbefugnisse in Baubewilligungs- und baupolizeilichen Angelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen, vom Gesamtgemeinderat an den Gemeinderat Ressort Bau zu delegieren.
1 Der Gemeinderat Ressort Bau entscheidet mit der Bauabteilung (Kollektivunterschrift) erstinstanzlich über folgende Baugesuche: a) Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen von geringer Tragweite, gemäss § 44 Abs. 2 PBG; b) Baugesuche in einfachen Fällen, gemäss § 45 Abs. 4 PBG; c) Baugesuche in Einzelbauweise, sofern die Einsprachefrist unbenutzt verstrichen ist und keine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.
1 Der Gemeinderat Ressort Bau entscheidet mit der Bauabteilung (Kollektivunterschrift) erstinstanzlich über Verfügungen zu Baukontrollen.
1 Der Gemeinderat Ressort Bau entscheidet mit der Bauabteilung (Kollektivunterschrift) erstinstanzlich über Reklamegesuche.
1 Geschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Gemeinderat hängig sind, neu jedoch in die Zuständigkeit der Bauabteilung fallen, werden vom Gemeinderat erstinstanzlich entschieden.