Hallenbad Haus und Badeordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7 j) das Mitbringen von Glasgegenständen jeglicher
Aufsicht JA Das Aufsichtspersonal hat für einen geordneten Badebetrieb, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist deshalb Folge zu leisten. 1:2 Die Aufsicht über Kinder obliegt den Erziehungsberechtigten. Pr Gleiches gilt für die Aufsicht über minderjährige Nichtschwimmer. Die Aufsicht obliegt den Erziehungsberechtigten bzw. den allenfalls sonst aufsichtspflichtigen Begleitpersonen im Sinne von Art. 10 des Jugendgesetzes (LGBl. 1980 Nr. 38). 7.4 Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen sind von den Jugendlichen und ihren Begleitpersonen einzuhalten. 745 In Fällen von Gruppenbesuchen gilt in Bezug auf die Aufsicht Ziff. 1.3 dieser Haus- und Badeordnung entsprechend. 7.6 Das Aufsichtspersonal ist befugt, Besucher, die gegen diese Ordnung verstossen oder den Anordnungen nicht Folge leisten, ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Hallenbad zu verweisen. 7.7 In schwerwiegenden Fällen ist das Aufsichtspersonal berechtigt, mittels eines schriftlichen Antrags an den Gemeinderat von Balzers ein befristetes oder dauerhaftes Zutrittsverbot zu erwirken. 8. Beschwerde Beschwerden jeglicher Art betreffend den Badebetrieb sowie Anregungen und Wünsche sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten. 9. Beschädigungen 9.1 Jede mutwillige Beschädigung oder Verunreinigung der Anlage verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz oder eines Reinigungsentgeltes. 9.2 Findet ein Badegast Anlageteile verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies dem Aufsichtspersonal zu melden. 10. Wertgegenstände 10.1 Für abhanden gekommene Wertsachen, Kleider und persönliche Effekte wird kein Ersatz geleistet. Die Benützer der Garderobenschränke haben in ihrem eigenen Interesse sorgfältig darauf zu achten, dass die Schranktür verschlossen ist. 10.2 Diebstähle sind sofort dem Aufsichtspersonal zu melden. 11. Fundgegenstände 11.1 Fundgegenstände sind dem Aufsichtspersonal abzugeben und können dort vom rechtmässigen Besitzer abgeholt werden. 11.2 Die Fundgegenstände werden für ein Jahr aufbewahrt. Nicht abgeholte Fundgegenstände werden nach Ablauf dieses Jahres einer gemeinnützigen Institution abgegeben. 12. Haftung 12.1 Die Benutzung des Hallenbades erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Balzers als Betreiberin des Hallenbades haftet nicht für a) Schäden, die dem Badegast bei der Benutzung der Schwimmanlagen, der Spielgeräte oder aller sonstigen Einrichtungen des Bades entstehen; b) Schäden, die Dritte dem Badegast verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Ballspielen usw.); c) den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen. 12.2 Der Haftungsausschluss gemäss 12.1 gilt nicht, wenn die entsprechenden Schäden von der Gemeinde Balzers oder deren Aufsichtspersonal vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden. 12.3 Bei Schäden, welche einem Badegast in seiner Person entstehen, haftet die Gemeinde Balzers nur, wenn diese von der Gemeinde Balzers oder deren Aufsichtspersonal schuldhaft (zumindest leicht fahrlässig) verursacht worden sind. 13. Schulen, Vereine 13.1 Das Schwimmmaterial wird nur für den Unterricht gemäss Schulbelegungsplan ausgegeben. Die jeweilige Lehrperson ist dafür verantwortlich, dass das Material nach Unterrichtsschluss an den dafür vorgesehenen Platz zurückgebracht wird. 13.2 Die Garderoben und Toiletten müssen vor Verlassen des Bades durch die jeweilige Lehrperson kontrolliert werden. 14. Kurse, Trainings 14.1 Diese Haus- und Badeordnung ist auch während der Kurse bzw. Trainings von allfälligen Gruppenbesuchen für alle Teilnehmer verbindlich. 14.2 Die Aufsicht und Verantwortung während des Kurses, Trainings und Schulschwimmunterrichts obliegt der entsprechenden Kurs- bzw. Trainingsleitung oder den Lehrern. 14.3 Gesuche für die Durchführung von Kursen oder Trainings im Hallenbad Balzers sind schriftlich an die Gemeinde Balzers zu richten. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Haus- und Badeordnung untersteht liechtensteinischem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten, welche sich aus dieser Haus- und Badeordnung ergeben, ist ausschliesslich das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Vorbehalten bleiben Beschwerden an den Gemeinderat gemäss Ziff. 8 dieser Haus- und Badeordnung. 16. Inkrafttreten 16.1 Dieses Reglement wurde durch den Gemeinderat von Balzers in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2016 genehmigt und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. 16.2 Dieses Reglement ersetzt die Badeordnung vom Februar 2006. 24 DN DA Gt Vi 1/7 Pe Hansjörg Büchel artin Büchel Gemeindevorsteher Vizevorsteher Balzers, 19. Oktober 2016
Art. 7 j) das Mitbringen von Glasgegenständen jeglicher
Aufsicht JA Das Aufsichtspersonal hat für einen geordneten Badebetrieb, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist deshalb Folge zu leisten. 1:2 Die Aufsicht über Kinder obliegt den Erziehungsberechtigten. Pr Gleiches gilt für die Aufsicht über minderjährige Nichtschwimmer. Die Aufsicht obliegt den Erziehungsberechtigten bzw. den allenfalls sonst aufsichtspflichtigen Begleitpersonen im Sinne von Art. 10 des Jugendgesetzes (LGBl. 1980 Nr. 38). 7.4 Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen sind von den Jugendlichen und ihren Begleitpersonen einzuhalten. 745 In Fällen von Gruppenbesuchen gilt in Bezug auf die Aufsicht Ziff. 1.3 dieser Haus- und Badeordnung entsprechend. 7.6 Das Aufsichtspersonal ist befugt, Besucher, die gegen diese Ordnung verstossen oder den Anordnungen nicht Folge leisten, ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Hallenbad zu verweisen. 7.7 In schwerwiegenden Fällen ist das Aufsichtspersonal berechtigt, mittels eines schriftlichen Antrags an den Gemeinderat von Balzers ein befristetes oder dauerhaftes Zutrittsverbot zu erwirken. 8. Beschwerde Beschwerden jeglicher Art betreffend den Badebetrieb sowie Anregungen und Wünsche sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten. 9. Beschädigungen 9.1 Jede mutwillige Beschädigung oder Verunreinigung der Anlage verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz oder eines Reinigungsentgeltes. 9.2 Findet ein Badegast Anlageteile verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies dem Aufsichtspersonal zu melden. 10. Wertgegenstände 10.1 Für abhanden gekommene Wertsachen, Kleider und persönliche Effekte wird kein Ersatz geleistet. Die Benützer der Garderobenschränke haben in ihrem eigenen Interesse sorgfältig darauf zu achten, dass die Schranktür verschlossen ist. 10.2 Diebstähle sind sofort dem Aufsichtspersonal zu melden. 11. Fundgegenstände 11.1 Fundgegenstände sind dem Aufsichtspersonal abzugeben und können dort vom rechtmässigen Besitzer abgeholt werden. 11.2 Die Fundgegenstände werden für ein Jahr aufbewahrt. Nicht abgeholte Fundgegenstände werden nach Ablauf dieses Jahres einer gemeinnützigen Institution abgegeben. 12. Haftung 12.1 Die Benutzung des Hallenbades erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Balzers als Betreiberin des Hallenbades haftet nicht für a) Schäden, die dem Badegast bei der Benutzung der Schwimmanlagen, der Spielgeräte oder aller sonstigen Einrichtungen des Bades entstehen; b) Schäden, die Dritte dem Badegast verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Ballspielen usw.); c) den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen. 12.2 Der Haftungsausschluss gemäss 12.1 gilt nicht, wenn die entsprechenden Schäden von der Gemeinde Balzers oder deren Aufsichtspersonal vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden. 12.3 Bei Schäden, welche einem Badegast in seiner Person entstehen, haftet die Gemeinde Balzers nur, wenn diese von der Gemeinde Balzers oder deren Aufsichtspersonal schuldhaft (zumindest leicht fahrlässig) verursacht worden sind. 13. Schulen, Vereine 13.1 Das Schwimmmaterial wird nur für den Unterricht gemäss Schulbelegungsplan ausgegeben. Die jeweilige Lehrperson ist dafür verantwortlich, dass das Material nach Unterrichtsschluss an den dafür vorgesehenen Platz zurückgebracht wird. 13.2 Die Garderoben und Toiletten müssen vor Verlassen des Bades durch die jeweilige Lehrperson kontrolliert werden. 14. Kurse, Trainings 14.1 Diese Haus- und Badeordnung ist auch während der Kurse bzw. Trainings von allfälligen Gruppenbesuchen für alle Teilnehmer verbindlich. 14.2 Die Aufsicht und Verantwortung während des Kurses, Trainings und Schulschwimmunterrichts obliegt der entsprechenden Kurs- bzw. Trainingsleitung oder den Lehrern. 14.3 Gesuche für die Durchführung von Kursen oder Trainings im Hallenbad Balzers sind schriftlich an die Gemeinde Balzers zu richten. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Haus- und Badeordnung untersteht liechtensteinischem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten, welche sich aus dieser Haus- und Badeordnung ergeben, ist ausschliesslich das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Vorbehalten bleiben Beschwerden an den Gemeinderat gemäss Ziff. 8 dieser Haus- und Badeordnung. 16. Inkrafttreten 16.1 Dieses Reglement wurde durch den Gemeinderat von Balzers in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2016 genehmigt und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. 16.2 Dieses Reglement ersetzt die Badeordnung vom Februar 2006. 24 DN DA Gt Vi 1/7 Pe Hansjörg Büchel artin Büchel Gemeindevorsteher Vizevorsteher Balzers, 19. Oktober 2016
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it