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Hallenbad Haus und Badeordnung

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Change 1

What to do with it
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a M % n——— Gemeinde Balzers BALZERS Hallenbad Balzers Haus- und Badeordnung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zweck und Verbindlichkeit 2 2. Öffnungszeiten 2 3. Eintritt 2 4. Badegäste 2 5. Garderoben 2/3 6. Verhalten im Hallenbad 3 7. Aufsicht 4 8. Beschwerde 4 9. Beschädigungen 4 10. Wertgegenstände 4 11. Fundgegenstände 5 12. Haftung 5 13. Schulen, Vereine 5 14. Kurse, Trainings 5/6 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 6 16. Inkrafttreten 6 1. Zweck und Verbindlichkeit 1.1 Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad. 1.2 Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Jeder Benützer hat sich an die Bestimmungen der Badeordnung sowie an alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen zu halten. Mit dem Kauf der Eintrittskarte anerkennt jeder Badegast die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Badebetriebes notwendigen Anordnungen des Aufsichtspersonals als rechtsverbindlich. 1:3 Bei Schul-, Vereins-, Kurs- oder Gemeinschaftsveranstaltungen ist die jeweilige Leitung für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung und die entsprechende Aufsicht verantwortlich. 2. Öffnungszeiten 2.1 Die jeweils gültigen Öffnungszeiten sind gut sichtbar im Hallenbadeingang einzusehen und werden durch den Gemeinderat von Balzers festgelegt. 3. Eintritt 3:1 Das Hallenbad darf nur nach Bezahlung einer Eintrittsgebühr oder durch bewilligten gebührenfreien Eintritt benützt werden. Begleitpersonen, auch wenn sie nicht ins Wasser gehen, haben ebenfalls eine ihrem Alter entsprechende Eintrittskarte zu lösen. 3.2 Das Geld für verlorene oder nicht benützte Eintritte wird nicht zurückerstattet. 4. Badegäste 4.1 Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. 4.2 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr haben die Anlage bis spätestens 20.00 Uhr zu verlassen, sofern sie nicht in Begleitung Erwachsener sind. 4.3 Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoss erregenden Krankheiten dürfen das Hallenbad nicht benützen. 5. Garderoben 5:1 Zum Aus- und Ankleiden sind die für das jeweilige Geschlecht und Alter zugewiesenen Umkleidekabinen oder Sammelumkleideräume zu benützen. Anschliessend hat der Badegast seine Kleidung in den mit seiner Schlüsselnummer versehenen Garderobenschrank zu geben, diesen abzuschliessen und den Schlüssel an sich zu nehmen oder beim Bademeister zu deponieren. 5:2 Bei Verlust des Schlüssels werden die sich im Garderobenschrank befindlichen Gegenstände nur dem nachweislich Empfangsberechtigten ausgehändigt. Für den Verlust des Schlüssels ist dem Aufsichtspersonal ein Unkostenbeitrag von CHF 120.00 zu entrichten. 6. Verhalten im Hallenbad 6.1 Duschen, WC und Föhn-Raum sowie die Schwimmhalle dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. 6.2 Vor der Nutzung des Schwimmbades ist duschen obligatorisch. 6.3 Die Schwimmhalle darf nur in Badekleidung und barfuss betreten werden. 6.4 Kleinkinder haben aus hygienischen Gründen immer eine Badehose (Schwimmwindel) zu tragen. 6.5 Nicht gestattet ist insbesondere: a) auf dem Beckenrand zu rennen, an den Einsteigeleitern, Haltestangen und Startpodesten zu turnen oder auf im Schwimmbecken angebrachte Begrenzungsseile zu steigen; b) von der Längsseite des Beckenrandes in das Becken zu springen; c) im Nichtschwimmerbereich Kopfsprünge zu machen; d) durch Übungen oder Spiele andere Besucher in unzumutbarer Weise zu stören oder zu belästigen; e) Schwimmflossen, Bälle und sonstige aufblasbare Spielgeräte bzw. Gegenstände oder Tauchgeräte zu benutzen (das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen zulassen, wenn dies ohne Gefahr für die Benützer möglich ist). Schwimmhilfen können in Absprache mit den Bademeistern benützt werden; f) Besucher unterzutauchen, in das Becken zu stossen oder in ähnlicher Weise zu belästigen; g) Elektro-, Tonwiedergabegeräte, Handys mit Kamera oder Musikinstrumente zu benützen. Foto- und Filmaufnahmen sind nicht gestattet; h) in der Schwimmhalle und in den Garderoben zu trinken, zu essen, Kaugummi zu kauen und zu rauchen; i) Tiere mitzubringen;

Your change, as a redline

a M % n——— Gemeinde Balzers BALZERS Hallenbad Balzers Haus- und Badeordnung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zweck und Verbindlichkeit 2 2. Öffnungszeiten 2 3. Eintritt 2 4. Badegäste 2 5. Garderoben 2/3 6. Verhalten im Hallenbad 3 7. Aufsicht 4 8. Beschwerde 4 9. Beschädigungen 4 10. Wertgegenstände 4 11. Fundgegenstände 5 12. Haftung 5 13. Schulen, Vereine 5 14. Kurse, Trainings 5/6 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 6 16. Inkrafttreten 6 1. Zweck und Verbindlichkeit 1.1 Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad. 1.2 Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Jeder Benützer hat sich an die Bestimmungen der Badeordnung sowie an alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen zu halten. Mit dem Kauf der Eintrittskarte anerkennt jeder Badegast die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Badebetriebes notwendigen Anordnungen des Aufsichtspersonals als rechtsverbindlich. 1:3 Bei Schul-, Vereins-, Kurs- oder Gemeinschaftsveranstaltungen ist die jeweilige Leitung für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung und die entsprechende Aufsicht verantwortlich. 2. Öffnungszeiten 2.1 Die jeweils gültigen Öffnungszeiten sind gut sichtbar im Hallenbadeingang einzusehen und werden durch den Gemeinderat von Balzers festgelegt. 3. Eintritt 3:1 Das Hallenbad darf nur nach Bezahlung einer Eintrittsgebühr oder durch bewilligten gebührenfreien Eintritt benützt werden. Begleitpersonen, auch wenn sie nicht ins Wasser gehen, haben ebenfalls eine ihrem Alter entsprechende Eintrittskarte zu lösen. 3.2 Das Geld für verlorene oder nicht benützte Eintritte wird nicht zurückerstattet. 4. Badegäste 4.1 Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. 4.2 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr haben die Anlage bis spätestens 20.00 Uhr zu verlassen, sofern sie nicht in Begleitung Erwachsener sind. 4.3 Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoss erregenden Krankheiten dürfen das Hallenbad nicht benützen. 5. Garderoben 5:1 Zum Aus- und Ankleiden sind die für das jeweilige Geschlecht und Alter zugewiesenen Umkleidekabinen oder Sammelumkleideräume zu benützen. Anschliessend hat der Badegast seine Kleidung in den mit seiner Schlüsselnummer versehenen Garderobenschrank zu geben, diesen abzuschliessen und den Schlüssel an sich zu nehmen oder beim Bademeister zu deponieren. 5:2 Bei Verlust des Schlüssels werden die sich im Garderobenschrank befindlichen Gegenstände nur dem nachweislich Empfangsberechtigten ausgehändigt. Für den Verlust des Schlüssels ist dem Aufsichtspersonal ein Unkostenbeitrag von CHF 120.00 zu entrichten. 6. Verhalten im Hallenbad 6.1 Duschen, WC und Föhn-Raum sowie die Schwimmhalle dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. 6.2 Vor der Nutzung des Schwimmbades ist duschen obligatorisch. 6.3 Die Schwimmhalle darf nur in Badekleidung und barfuss betreten werden. 6.4 Kleinkinder haben aus hygienischen Gründen immer eine Badehose (Schwimmwindel) zu tragen. 6.5 Nicht gestattet ist insbesondere: a) auf dem Beckenrand zu rennen, an den Einsteigeleitern, Haltestangen und Startpodesten zu turnen oder auf im Schwimmbecken angebrachte Begrenzungsseile zu steigen; b) von der Längsseite des Beckenrandes in das Becken zu springen; c) im Nichtschwimmerbereich Kopfsprünge zu machen; d) durch Übungen oder Spiele andere Besucher in unzumutbarer Weise zu stören oder zu belästigen; e) Schwimmflossen, Bälle und sonstige aufblasbare Spielgeräte bzw. Gegenstände oder Tauchgeräte zu benutzen (das Aufsichtspersonal kann Ausnahmen zulassen, wenn dies ohne Gefahr für die Benützer möglich ist). Schwimmhilfen können in Absprache mit den Bademeistern benützt werden; f) Besucher unterzutauchen, in das Becken zu stossen oder in ähnlicher Weise zu belästigen; g) Elektro-, Tonwiedergabegeräte, Handys mit Kamera oder Musikinstrumente zu benützen. Foto- und Filmaufnahmen sind nicht gestattet; h) in der Schwimmhalle und in den Garderoben zu trinken, zu essen, Kaugummi zu kauen und zu rauchen; i) Tiere mitzubringen;

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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