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Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw

Luzern · 712 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15

15 provisions

§ 1

Zweck 1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Steinibachriedes. Es ist als Lebensraum einer möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten. 2 Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

§ 2

Geschütztes Gebiet 1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Umgebungszone und eine Wasserzone eingeteilt. 2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 23. April 1996 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. 3 Der Plan liegt in der Gemeinde Horw und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf. * 1 SRL Nr. 709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 71 2 Nr. 712

§ 3

Bauten und Anlagen 1 Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind a. Hoch- und Tiefbauten aller Art, b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen, Flosse, Bojen, Bade-, Boots- und Fischereianlagen, Zelte und Wohnwagen, c. Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen aller Art, Drainagen, Entwässerungen und Eindolungen von Bachläufen und ähnliches. 2 Schutzbestimmungen

§ 4

Naturschutzzone 1 In der Naturschutzzone sind alle Vorkehrungen untersagt, die eine Veränderung des Wasser- oder des Stoffhaushaltes oder die Beeinträchtigung der moortypischen Fauna und Flora bewirken. 2 Insbesondere ist es verboten, a. Dünger aller Art auszubringen, b. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden, c. Gartenbau zu betreiben, d. Laub-, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren, e. Vieh weiden zu lassen, f. Feuer zu entfachen, g. standortfremde, nicht einheimische Pflanzen und Tiere einzusetzen, h. Hunde laufen zu lassen. 3 Die Naturschutzzone darf nur auf dem bestehenden Weg westlich des Dorfbachs betreten werden, ausgenommen für Aufsichts- und Pflegearbeiten.

§ 5

Umgebungszone 1 In der Umgebungszone sind alle Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts untersagt, die sich auf die Naturschutzzone nachhaltig auswirken. 2 Insbesondere ist es verboten, a. Dünger aller Art auszubringen, b. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden, c. Gartenbau zu betreiben, 2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 9, 10 und 12 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt. Nr. 712 3 d. Laub-, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren, e. Feuer zu entfachen, f. standortfremde, nicht einheimische Pflanzen und Tiere einzusetzen, g. Hunde laufen zu lassen.

§ 6

Wasserzone 1 In der Wasserzone sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten. 2 Die Wasserzone wird in geeigneter Weise markiert.

§ 7

Verbot von Bauten und Anlagen 1 Im geschützten Gebiet ist es verboten, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck wesentlich zu ändern.

§ 8

Pflanzen- und Tierschutz 1 Im geschützten Gebiet dürfen Pflanzen weder gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 3. 2 Es ist untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen und zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. 3 Die Ausübung der Jagd und die Sportfischerei sind verboten.

§ 9

Gehölze 1 Pflegemassnahmen für Gehölze sind nach Massgabe der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19893.

§ 10

Pflege und Bewirtschaftung 1 Die Pflege und Bewirtschaftung der geschützten Gebiete bleibt grundsätzlich den Grundeigentümern und Bewirtschaftern überlassen. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die sachgemässe Pflege in einem Pflegeplan fest. Sie kann mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern Pflegevereinbarungen treffen. 3 Die Streue ist, soweit notwendig, einmal im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu schneiden und wegzuführen. 3 SRL Nr. 717 4 Nr. 712 4 Wird die Pflege der Naturschutzzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz4 die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.

§ 11

Ausnahmen 1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden, a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden. 2 Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 19995, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19796 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19897. *

§ 12

Zuständigkeit 1 Zuständig ist a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft8 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20019, b. * für Baubewilligungen die Gemeinde, c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören. 3 Widerhandlungen

§ 13

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. * 4 SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 5 SR 101 6 SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 7 SRL Nr. 735 8 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt. 9 SRL Nr. 736 Nr. 712 5 2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absatz 1, 7, 8, 9 und 10 Absatz 3 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft. 4 Schlussbestimmungen

§ 14

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung zum Schutze des Steinibachriedes (Horwerbucht) in der Gemeinde Horw vom 5. Mai 197210 wird aufgehoben.

§ 15

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 10 V XVIII 318 (SRL Nr. 712) 6 Nr. 712 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 23.04.1996 01.07.1996 Erstfassung G 1996 71 § 2 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445 § 11 Abs. 2 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385 § 12 Abs. 1, a. 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385 § 12 Abs. 1, b. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445 § 13 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451 Nr. 712 7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 23.04.1996 01.07.1996 Erlass Erstfassung G 1996 71 27.11.2001 01.01.2002 § 11 Abs. 2 geändert G 2001 385 27.11.2001 01.01.2002 § 12 Abs. 1, a. geändert G 2001 385 12.12.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1 geändert G 2006 451 11.12.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert G 2007 445 11.12.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1, b. geändert G 2007 445

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