Art. 37b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2024
1 Für die Ungültigkeit von Partnerschaften mit Minderjährigen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingetragen wurden, gilt das neue Recht. 2 Haben beide Partnerinnen oder beide Partner im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 18. Altersjahr vollendet, so kann der Ungültigkeitsgrund nur von der Partnerin oder dem Partner geltend gemacht werden, die oder der zur Zeit der Eintragung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127).