Universitätsstatut
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 103
Aufsicht und Weisungsbefugnis 1 Institute unterstehen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. f UG der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors. Sie oder er: a) führt den regelmässigen Austausch mit den Instituten; b) genehmigt: 1. die Jahresrechnung; 2. die Institutsleitendenzulagen; 3. die Kompetenzordnung der Institute; c) nimmt das Budget zur Kenntnis; d) kann den Instituten zur Wahrnehmung der Aufsicht einzeln oder gesamthaft in den Bereichen Organisation, Geschäftsführung und Betrieb Richtlinien oder Weisungen erteilen, soweit dies für die Zweckerfüllung und für die effiziente und effektive Gesamtführung der Universität erforderlich ist; e) kontrolliert die Erfüllung zentraler Vorgaben der Universität; f) stellt dem Universitätsrat Antrag im Falle einer Gründung, Auflösung oder Splittung von Instituten; g) kann bei schwerwiegenden Verstössen eine Ersatzverwaltung einsetzen, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Bei Dringlichkeit erfolgt eine nachträgliche Genehmigung des Universitätsrates; h) trifft weitere im Rahmen der Aufsicht notwendige Massnahmen. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht oder das Weisungsrecht ganz oder teilweise an Mitglieder des Rektorates delegieren. Die Aufsicht kann auch den dafür vorgesehenen Stellen übertragen werden.
Art. 103
Aufsicht und Weisungsbefugnis 1 Institute unterstehen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. f UG der Aufsicht der Rektorin oder des Rektors. Sie oder er: a) führt den regelmässigen Austausch mit den Instituten; b) genehmigt: 1. die Jahresrechnung; 2. die Institutsleitendenzulagen; 3. die Kompetenzordnung der Institute; c) nimmt das Budget zur Kenntnis; d) kann den Instituten zur Wahrnehmung der Aufsicht einzeln oder gesamthaft in den Bereichen Organisation, Geschäftsführung und Betrieb Richtlinien oder Weisungen erteilen, soweit dies für die Zweckerfüllung und für die effiziente und effektive Gesamtführung der Universität erforderlich ist; e) kontrolliert die Erfüllung zentraler Vorgaben der Universität; f) stellt dem Universitätsrat Antrag im Falle einer Gründung, Auflösung oder Splittung von Instituten; g) kann bei schwerwiegenden Verstössen eine Ersatzverwaltung einsetzen, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist. Bei Dringlichkeit erfolgt eine nachträgliche Genehmigung des Universitätsrates; h) trifft weitere im Rahmen der Aufsicht notwendige Massnahmen. 2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Aufsicht oder das Weisungsrecht ganz oder teilweise an Mitglieder des Rektorates delegieren. Die Aufsicht kann auch den dafür vorgesehenen Stellen übertragen werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it