Propose a change

Universitätsstatut

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 166

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer 1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an: a) die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Präsidentin oder Präsident und die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Vizepräsidentin oder Vizepräsident; b) ein von der Rektorin oder dem Rektor bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehendes ordentliches Mitglied und zwei Ersatzvertretungen als Arbeitgebervertretung; c) je eine Vertretung und zwei Ersatzvertretungen aus: 1. der Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren; 2. der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden; 3. der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden auf Doktorat- Stufe mit einer Anstellung an der Universität; 4. der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals. 2 Der Universitätsrat wählt das Mitglied und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 3 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung auf Antrag der entsprechenden Gruppierung. 4 Die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. August. 5 Für die Vertretungen und Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung kann eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

Your change, as a redline

Art. 166

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer 1 Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an: a) die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Präsidentin oder Präsident und die oder der vom Universitätsrat bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehende Vizepräsidentin oder Vizepräsident; b) ein von der Rektorin oder dem Rektor bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehendes ordentliches Mitglied und zwei Ersatzvertretungen als Arbeitgebervertretung; c) je eine Vertretung und zwei Ersatzvertretungen aus: 1. der Gruppierung der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren; 2. der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden; 3. der Gruppierung der Studierenden und Doktorierenden auf Doktorat- Stufe mit einer Anstellung an der Universität; 4. der Gruppierung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals. 2 Der Universitätsrat wählt das Mitglied und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 3 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung auf Antrag der entsprechenden Gruppierung. 4 Die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgt auf jeweils vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. August. 5 Für die Vertretungen und Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung kann eine verkürzte Amtsdauer vorgesehen werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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