Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
1. Im Rahmen des GATT wird ein Textilausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Länder besteht. Der Ausschuss erfüllt die ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben. 2. Der Ausschuss tritt von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen, um seine Aufgaben zu erfüllen und sich mit den vom Textilüberwachungsorgan ausdrücklich an ihn verwiesenen Angelegenheiten zu befassen. Er führt die von den Teilnehmerländern beschlossenen Untersuchungen durch. Er überprüft die Lage der Textilproduktion und des Textilhandels in der Welt einschliesslich der Massnahmen zur Erleichterung der Anpassung und äussert seine Ansichten über die Möglichkeiten, die Ausweitung und Liberalisierung des Handels mit Textilerzeugnissen zu fördern. Er sammelt die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen statistischen und sonstigen Angaben; er kann die Teilnehmerländer ersuchen, ihm solche Angaben zur Verfügung zu stellen. 3. Meinungsverschiedenheiten der Teilnehmerländer über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung können dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet werden. 4. Der Ausschuss überprüft einmal im Jahr die Anwendung dieser Vereinbarung und erstattet dem GATT-Rat darüber Bericht. Um diese Überprüfung zu erleichtern, wird das Textilüberwachungsorgan dem Ausschuss einen Bericht vorlegen, der in Kopie auch dem Rat zugeleitet wird. Im dritten Jahr wird diese Vereinbarung besonders gründlich im Lichte ihrer Anwendung im Laufe der vorangegangenen Jahre überprüft. 5. Der Ausschuss tritt spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Vereinbarung zusammen, um zu prüfen, ob sie verlängert, geändert oder beendet werden soll.
Art. 10
1. Im Rahmen des GATT wird ein Textilausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Länder besteht. Der Ausschuss erfüllt die ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben. 2. Der Ausschuss tritt von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen, um seine Aufgaben zu erfüllen und sich mit den vom Textilüberwachungsorgan ausdrücklich an ihn verwiesenen Angelegenheiten zu befassen. Er führt die von den Teilnehmerländern beschlossenen Untersuchungen durch. Er überprüft die Lage der Textilproduktion und des Textilhandels in der Welt einschliesslich der Massnahmen zur Erleichterung der Anpassung und äussert seine Ansichten über die Möglichkeiten, die Ausweitung und Liberalisierung des Handels mit Textilerzeugnissen zu fördern. Er sammelt die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen statistischen und sonstigen Angaben; er kann die Teilnehmerländer ersuchen, ihm solche Angaben zur Verfügung zu stellen. 3. Meinungsverschiedenheiten der Teilnehmerländer über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung können dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet werden. 4. Der Ausschuss überprüft einmal im Jahr die Anwendung dieser Vereinbarung und erstattet dem GATT-Rat darüber Bericht. Um diese Überprüfung zu erleichtern, wird das Textilüberwachungsorgan dem Ausschuss einen Bericht vorlegen, der in Kopie auch dem Rat zugeleitet wird. Im dritten Jahr wird diese Vereinbarung besonders gründlich im Lichte ihrer Anwendung im Laufe der vorangegangenen Jahre überprüft. 5. Der Ausschuss tritt spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Vereinbarung zusammen, um zu prüfen, ob sie verlängert, geändert oder beendet werden soll.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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