Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11
1. Der Textilausschuss setzt ein Textilüberwachungsorgan zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung ein. Dieses Organ besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern, die von den Teilnehmern an dieser Vereinbarung auf eine Weise ernannt werden, die der Textilausschuss festlegt, um dessen Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Im Hinblick auf eine ausgewogene und für die Teilnehmer an dieser Vereinbarung möglichst repräsentative Zusammensetzung des Ausschusses wird vorgesehen, die Sitze in einem angemessenen Turnus zu verteilen. 2. Das Textilüberwachungsorgan gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es stützt sich auf die von den Teilnehmerstaaten zur Verfügung gestellten Informationen, ergänzt durch etwa erforderliche Einzelheiten und Erläuterungen, die es von ihnen oder aus anderen Quellen zu beschaffen beschliesst. Ferner kann es von den Diensten des GATT-Sekretariats technische Unterstützung anfordern und von einem oder mehreren seiner Mitglieder vorgeschlagene technische Experten anhören. 3. Das Textilüberwachungsorgan trifft die Massnahmen, die ihm auf Grund bestimmter Artikel dieser Vereinbarung im einzelnen obliegen. 4. Sofern im Laufe der in dieser Vereinbarung vorgesehenen bilateralen Verhandlungen oder Konsultationen zwischen den Teilnehmerländern keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, richtet das Textilüberwachungsorgan auf Ersuchen einer der Parteien nach umgehender und gründlicher Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die beteiligten Parteien. 5. Das Textilüberwachungsorgan überprüft auf Ersuchen eines Teilnehmerlandes umgehend alle besonderen Massnahmen oder Vereinbarungen, die nach Auffassung dieses Landes dessen Interessen schädigen, sofern Konsultationen zwischen diesem Land und den unmittelbar betroffenen Teilnehmerländern keine befriedigende Lösung ergeben haben. Es richtet angemessene Empfehlungen an die betroffenen Teilnehmerstaaten. 6. Vor Abfassung seiner Empfehlungen zu einer ihm übertragenen besonderen Angelegenheit fordert das Textilüberwachungsorgan alle diejenigen Teilnehmerländer, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen sind, zur Teilnahme auf. 7. Das Textilüberwachungsorgan gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit binnen dreissig Tagen ab, sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Diese Empfehlungen oder Feststellungen werden dem Textilausschuss zuhanden seiner Mitglieder übermittelt. 8. Die Teilnehmerländer bemühen sich, den Empfehlungen des Textilüberwachungsorgans voll und ganz nachzukommen. Halten sie es für unmöglich, derartige Empfehlungen zu befolgen, so teilen sie dem Textilüberwachungsorgan umgehend mit, aus welchen Gründen sie sie nicht befolgen können, und gegebenenfalls in welchem Umfang sie sie befolgen können. 9. Probleme, die nach Erlass der Empfehlungen durch das Textilüberwachungsorgan zwischen den Parteien fortbestehen, können im üblichen GATT-Verfahren dem Textilausschuss oder dem GATT-Rat unterbreitet werden. 10. Alle Empfehlungen und Bemerkungen des Textilüberwachungsorgans werden berücksichtigt, falls die damit zusammenhängenden Fragen später den Vertragsparteien des GATT, insbesondere nach den in Artikel XXIII des GATT vorgesehenen Verfahren, unterbreitet werden sollten. 11. Das Textilüberwachungsorgan überprüft binnen fünfzehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung und danach mindestens einmal jährlich alle Beschränkungen für Textilerzeugnisse, welche die Teilnehmerländer bei Inkrafttreten der Vereinbarung noch aufrechterhalten, und legt seine Ergebnisse dem Textilausschuss vor. 12. Das Textilüberwachungsorgan überprüft jährlich alle von Teilnehmerländern seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeführten Beschränkungen oder geschlossenen bilateralen Übereinkünfte über den Handel mit Textilerzeugnissen, die ihm nach dieser Vereinbarung gemeldet werden müssen, und teilt dem Textilausschuss jährlich seine Ergebnisse mit.
Art. 11
1. Der Textilausschuss setzt ein Textilüberwachungsorgan zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung ein. Dieses Organ besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern, die von den Teilnehmern an dieser Vereinbarung auf eine Weise ernannt werden, die der Textilausschuss festlegt, um dessen Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Im Hinblick auf eine ausgewogene und für die Teilnehmer an dieser Vereinbarung möglichst repräsentative Zusammensetzung des Ausschusses wird vorgesehen, die Sitze in einem angemessenen Turnus zu verteilen. 2. Das Textilüberwachungsorgan gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es stützt sich auf die von den Teilnehmerstaaten zur Verfügung gestellten Informationen, ergänzt durch etwa erforderliche Einzelheiten und Erläuterungen, die es von ihnen oder aus anderen Quellen zu beschaffen beschliesst. Ferner kann es von den Diensten des GATT-Sekretariats technische Unterstützung anfordern und von einem oder mehreren seiner Mitglieder vorgeschlagene technische Experten anhören. 3. Das Textilüberwachungsorgan trifft die Massnahmen, die ihm auf Grund bestimmter Artikel dieser Vereinbarung im einzelnen obliegen. 4. Sofern im Laufe der in dieser Vereinbarung vorgesehenen bilateralen Verhandlungen oder Konsultationen zwischen den Teilnehmerländern keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, richtet das Textilüberwachungsorgan auf Ersuchen einer der Parteien nach umgehender und gründlicher Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die beteiligten Parteien. 5. Das Textilüberwachungsorgan überprüft auf Ersuchen eines Teilnehmerlandes umgehend alle besonderen Massnahmen oder Vereinbarungen, die nach Auffassung dieses Landes dessen Interessen schädigen, sofern Konsultationen zwischen diesem Land und den unmittelbar betroffenen Teilnehmerländern keine befriedigende Lösung ergeben haben. Es richtet angemessene Empfehlungen an die betroffenen Teilnehmerstaaten. 6. Vor Abfassung seiner Empfehlungen zu einer ihm übertragenen besonderen Angelegenheit fordert das Textilüberwachungsorgan alle diejenigen Teilnehmerländer, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen sind, zur Teilnahme auf. 7. Das Textilüberwachungsorgan gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit binnen dreissig Tagen ab, sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Diese Empfehlungen oder Feststellungen werden dem Textilausschuss zuhanden seiner Mitglieder übermittelt. 8. Die Teilnehmerländer bemühen sich, den Empfehlungen des Textilüberwachungsorgans voll und ganz nachzukommen. Halten sie es für unmöglich, derartige Empfehlungen zu befolgen, so teilen sie dem Textilüberwachungsorgan umgehend mit, aus welchen Gründen sie sie nicht befolgen können, und gegebenenfalls in welchem Umfang sie sie befolgen können. 9. Probleme, die nach Erlass der Empfehlungen durch das Textilüberwachungsorgan zwischen den Parteien fortbestehen, können im üblichen GATT-Verfahren dem Textilausschuss oder dem GATT-Rat unterbreitet werden. 10. Alle Empfehlungen und Bemerkungen des Textilüberwachungsorgans werden berücksichtigt, falls die damit zusammenhängenden Fragen später den Vertragsparteien des GATT, insbesondere nach den in Artikel XXIII des GATT vorgesehenen Verfahren, unterbreitet werden sollten. 11. Das Textilüberwachungsorgan überprüft binnen fünfzehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung und danach mindestens einmal jährlich alle Beschränkungen für Textilerzeugnisse, welche die Teilnehmerländer bei Inkrafttreten der Vereinbarung noch aufrechterhalten, und legt seine Ergebnisse dem Textilausschuss vor. 12. Das Textilüberwachungsorgan überprüft jährlich alle von Teilnehmerländern seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeführten Beschränkungen oder geschlossenen bilateralen Übereinkünfte über den Handel mit Textilerzeugnissen, die ihm nach dieser Vereinbarung gemeldet werden müssen, und teilt dem Textilausschuss jährlich seine Ergebnisse mit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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