Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12
1. Im Sinne dieser Vereinbarung ist der Ausdruck «Textilien» beschränkt auf Kammzüge, Garne, Meterware, einfache Konfektion, Bekleidungserzeugnisse und andere textile Fertigwaren (soweit der textile Bestandteil für sie charakterbestimmend ist) aus Baumwolle, Wolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder Mischungen hieraus, bei denen einer dieser Spinnstoffe oder alle zusammen entweder wertmässig den Hauptanteil der Fasern ausmachen oder 50 Prozent (bei Wolle 17 Prozent) oder mehr des Warengewichts ausmachen. 2. Künstliche und synthetische Stapelfasern, Spinnkabel, Abfälle, ungezwirnte Mono- und Multifilamentgarne fallen nicht unter Absatz 1. Erweist es sich jedoch, dass für diese Waren der Tatbestand der Marktzerrüttung (im Sinne der Anlage A) vorliegt, so finden Artikel 3 (sowie sonstige unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen) und Artikel 2 Absatz 1 Anwendung. 3. Diese Vereinbarung gilt nicht für Ausfuhren der Entwicklungsländer von Handwebstoffen der Heimindustrie oder handgefertigten Waren der Heimindustrie aus solchen Stoffen oder für traditionelle handgefertigte Textil-Volkskunsterzeugnisse, sofern für diese Erzeugnisse auf Grund von Vereinbarungen zwischen den betroffenen teilnehmenden Ein- und Ausfuhrländern ordnungsgemäss Nachweise ausgestellt sind. 4. Probleme der Auslegung dieses Artikels sollten durch bilaterale Konsultationen zwischen den beteiligten Parteien gelöst werden, wobei Schwierigkeiten dem Textilüberwachungsorgan vorgelegt werden können.
Art. 12
1. Im Sinne dieser Vereinbarung ist der Ausdruck «Textilien» beschränkt auf Kammzüge, Garne, Meterware, einfache Konfektion, Bekleidungserzeugnisse und andere textile Fertigwaren (soweit der textile Bestandteil für sie charakterbestimmend ist) aus Baumwolle, Wolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder Mischungen hieraus, bei denen einer dieser Spinnstoffe oder alle zusammen entweder wertmässig den Hauptanteil der Fasern ausmachen oder 50 Prozent (bei Wolle 17 Prozent) oder mehr des Warengewichts ausmachen. 2. Künstliche und synthetische Stapelfasern, Spinnkabel, Abfälle, ungezwirnte Mono- und Multifilamentgarne fallen nicht unter Absatz 1. Erweist es sich jedoch, dass für diese Waren der Tatbestand der Marktzerrüttung (im Sinne der Anlage A) vorliegt, so finden Artikel 3 (sowie sonstige unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen) und Artikel 2 Absatz 1 Anwendung. 3. Diese Vereinbarung gilt nicht für Ausfuhren der Entwicklungsländer von Handwebstoffen der Heimindustrie oder handgefertigten Waren der Heimindustrie aus solchen Stoffen oder für traditionelle handgefertigte Textil-Volkskunsterzeugnisse, sofern für diese Erzeugnisse auf Grund von Vereinbarungen zwischen den betroffenen teilnehmenden Ein- und Ausfuhrländern ordnungsgemäss Nachweise ausgestellt sind. 4. Probleme der Auslegung dieses Artikels sollten durch bilaterale Konsultationen zwischen den beteiligten Parteien gelöst werden, wobei Schwierigkeiten dem Textilüberwachungsorgan vorgelegt werden können.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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