Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2
1. Alle bestehenden einseitigen mengenmässigen Beschränkungen, bilateralen Übereinkünfte und sonstigen in Kraft befindlichen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung werden von dem diese Massnahmen anwendenden Teilnehmerland, nachdem es diese Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, dem Textilüberwachungsorgan im einzelnen notifiziert; dieses gibt die Notifikationen an die anderen Teilnehmerländer zur Kenntnis. Massnahmen oder Übereinkünfte, die ein Teilnehmerland nicht binnen sechzig Tagen, nachdem es die Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, notifiziert, gelten als mit dieser Vereinbarung nicht im Einklang stehend und sind unverzüglich aufzuheben. 2. Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen und alle sonstigen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung, die nach Absatz 1 notifiziert worden sind, binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgehoben, sofern nicht eines der folgenden Verfahren auf sie angewendet wird, um sie mit dieser Vereinbarung in Einklang zu bringen: i) Einbeziehung in ein Programm, das binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beschlossen und dem Textilüberwachungsorgan notifiziert werden soll und das dazu bestimmt ist, die bestehenden Beschränkungen binnen höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung stufenweise abzubauen, und das alle bilateralen Übereinkünfte berücksichtigt, die bereits geschlossen wurden oder zurzeit ausgehandelt werden, wie unter Ziffer ii) vorgesehen; dabei besteht Einverständnis darüber, dass im ersten Jahr besondere Anstrengungen im Hinblick sowohl auf einen wesentlichen Abbau der Beschränkungen wie auf eine wesentliche Erhöhung der verbleibenden Kontingente unternommen werden; ii) Einbeziehungen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in bilaterale Übereinkünfte, die nach Artikel 4 ausgehandelt wurden oder zurzeit ausgehandelt werden; wird aus aussergewöhnlichen Gründen eine solche bilaterale Übereinkunft nicht binnen einem Jahr geschlossen, so kann diese Frist nach Konsultationen der beteiligten Teilnehmerländer und mit Zustimmung des Textilüberwachungsorgans um höchstens ein Jahr verlängert werden; iii) Einbeziehung in Übereinkünfte oder Massnahmen, die nach Artikel 3 ausgehandelt oder beschlossen werden. 3. Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle bestehenden nach Absatz 1 notifizierten bilateralen Übereinkünfte binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung entweder beendet oder nach Massgabe der Vereinbarung gerechtfertigt oder geändert, um sie damit in Einklang zu bringen. 4. Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 gewähren die Teilnehmerstaaten unbehinderte Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen und Verhandlungen mit dem Zweck, gegenseitig annehmbare Lösungen nach den Artikeln 3 und 4 dieser Vereinbarung zu erzielen, die es erlauben, vom ersten Jahr nach Annahme dieser Vereinbarung an die bestehenden Beschränkungen so vollständig wie möglich abzuschaffen. Sie werden dem Textilüberwachungsorgan binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausdrücklich über den Stand derartiger Massnahmen oder Verhandlungen nach diesem Artikel berichten. 5. Das Textilüberwachungsorgan schliesst die Überprüfung dieser Berichte binnen neunzig Tagen nach deren Eingang ab. Dabei prüft es, ob alle Massnahmen im Einklang mit dieser Vereinbarung stehen. Es kann zweckdienliche Empfehlungen an die unmittelbar betroffenen Teilnehmerländer richten, um die Durchführung dieses Artikels zu erleichtern.
Art. 2
1. Alle bestehenden einseitigen mengenmässigen Beschränkungen, bilateralen Übereinkünfte und sonstigen in Kraft befindlichen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung werden von dem diese Massnahmen anwendenden Teilnehmerland, nachdem es diese Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, dem Textilüberwachungsorgan im einzelnen notifiziert; dieses gibt die Notifikationen an die anderen Teilnehmerländer zur Kenntnis. Massnahmen oder Übereinkünfte, die ein Teilnehmerland nicht binnen sechzig Tagen, nachdem es die Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, notifiziert, gelten als mit dieser Vereinbarung nicht im Einklang stehend und sind unverzüglich aufzuheben. 2. Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen und alle sonstigen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung, die nach Absatz 1 notifiziert worden sind, binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgehoben, sofern nicht eines der folgenden Verfahren auf sie angewendet wird, um sie mit dieser Vereinbarung in Einklang zu bringen: i) Einbeziehung in ein Programm, das binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beschlossen und dem Textilüberwachungsorgan notifiziert werden soll und das dazu bestimmt ist, die bestehenden Beschränkungen binnen höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung stufenweise abzubauen, und das alle bilateralen Übereinkünfte berücksichtigt, die bereits geschlossen wurden oder zurzeit ausgehandelt werden, wie unter Ziffer ii) vorgesehen; dabei besteht Einverständnis darüber, dass im ersten Jahr besondere Anstrengungen im Hinblick sowohl auf einen wesentlichen Abbau der Beschränkungen wie auf eine wesentliche Erhöhung der verbleibenden Kontingente unternommen werden; ii) Einbeziehungen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in bilaterale Übereinkünfte, die nach Artikel 4 ausgehandelt wurden oder zurzeit ausgehandelt werden; wird aus aussergewöhnlichen Gründen eine solche bilaterale Übereinkunft nicht binnen einem Jahr geschlossen, so kann diese Frist nach Konsultationen der beteiligten Teilnehmerländer und mit Zustimmung des Textilüberwachungsorgans um höchstens ein Jahr verlängert werden; iii) Einbeziehung in Übereinkünfte oder Massnahmen, die nach Artikel 3 ausgehandelt oder beschlossen werden. 3. Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle bestehenden nach Absatz 1 notifizierten bilateralen Übereinkünfte binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung entweder beendet oder nach Massgabe der Vereinbarung gerechtfertigt oder geändert, um sie damit in Einklang zu bringen. 4. Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 gewähren die Teilnehmerstaaten unbehinderte Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen und Verhandlungen mit dem Zweck, gegenseitig annehmbare Lösungen nach den Artikeln 3 und 4 dieser Vereinbarung zu erzielen, die es erlauben, vom ersten Jahr nach Annahme dieser Vereinbarung an die bestehenden Beschränkungen so vollständig wie möglich abzuschaffen. Sie werden dem Textilüberwachungsorgan binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausdrücklich über den Stand derartiger Massnahmen oder Verhandlungen nach diesem Artikel berichten. 5. Das Textilüberwachungsorgan schliesst die Überprüfung dieser Berichte binnen neunzig Tagen nach deren Eingang ab. Dabei prüft es, ob alle Massnahmen im Einklang mit dieser Vereinbarung stehen. Es kann zweckdienliche Empfehlungen an die unmittelbar betroffenen Teilnehmerländer richten, um die Durchführung dieses Artikels zu erleichtern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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