Propose a change

Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

1. Die Teilnehmerländer werden bei der Gestaltung ihrer Handelspolitik im Textilbereich ständig vor Augen haben, dass sie sich durch die Annahme dieser Vereinbarung oder den Beitritt dazu verpflichtet haben, Lösungen für die in diesem Bereich auftretenden Schwierigkeiten auf multilateraler Basis anzustreben. 2. Jedoch können die Teilnehmerländer in Übereinstimmung mit den wesentlichen Zielen und Grundsätzen dieser Vereinbarung bilaterale Übereinkünfte zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen schliessen, um einerseits tatsächliche Gefahren einer Marktzerrüttung (im Sinne von Anlage A) in Einfuhrländern und einer Zerrüttung des Textilhandels in Ausfuhrländern zu beseitigen und andererseits die Ausweitung und geordnete Entwicklung des Textilhandels und die gerechte Behandlung der Teilnehmerländer sicherzustellen. 3. Die auf Grund dieses Artikels angewendeten bilateralen Übereinkünfte müssen in ihrer Gesamtheit einschliesslich der Grundmengen und der Zuwachsraten grosszügiger sein als die in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen. Diese bilateralen Übereinkünfte sind so abzufassen und anzuwenden, dass die vollständige Ausfuhr der im Rahmen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Mengen erleichtert wird; sie müssen Bestimmungen enthalten, die es dem von diesen Übereinkünften geregelten Handel erlauben, sich mit grosser Flexibilität abzuwickeln, auf eine mit der notwendigen geordneten Ausweitung dieses Handels und mit den Bedingungen auf dem Binnenmarkt des betreffenden Einfuhrlandes vereinbarten Weise. Gegenstand dieser Bestimmungen sollten Fragen sein betreffend Grundmengen, Wachstum, Anerkennung der zunehmenden Austauschbarkeit natürlicher, künstlicher und synthetischer Fasern, vorzeitige oder nachträgliche Kontingentsausnützung, Übertragung von einer Warengruppe zur anderen; ferner sollten darin auch alle sonstigen für beide Parteien dieser bilateralen Übereinkünfte gegenseitig befriedigende Vereinbarungen festgehalten sein. 4. Die Teilnehmerländer teilen dem Textilüberwachungsorgan alle Einzelheiten der nach diesem Artikel geschlossenen Übereinkünfte binnen dreissig Tagen nach ihrem Inkrafttreten mit. Das Textilüberwachungsorgan ist umgehend zu benachrichtigen, wenn derartige Übereinkünfte geändert oder aufgehoben werden. Das Textilüberwachungsorgan kann an die betroffenen Parteien alle Empfehlungen richten, die es für angemessen hält.

Your change, as a redline

Art. 4

1. Die Teilnehmerländer werden bei der Gestaltung ihrer Handelspolitik im Textilbereich ständig vor Augen haben, dass sie sich durch die Annahme dieser Vereinbarung oder den Beitritt dazu verpflichtet haben, Lösungen für die in diesem Bereich auftretenden Schwierigkeiten auf multilateraler Basis anzustreben. 2. Jedoch können die Teilnehmerländer in Übereinstimmung mit den wesentlichen Zielen und Grundsätzen dieser Vereinbarung bilaterale Übereinkünfte zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen schliessen, um einerseits tatsächliche Gefahren einer Marktzerrüttung (im Sinne von Anlage A) in Einfuhrländern und einer Zerrüttung des Textilhandels in Ausfuhrländern zu beseitigen und andererseits die Ausweitung und geordnete Entwicklung des Textilhandels und die gerechte Behandlung der Teilnehmerländer sicherzustellen. 3. Die auf Grund dieses Artikels angewendeten bilateralen Übereinkünfte müssen in ihrer Gesamtheit einschliesslich der Grundmengen und der Zuwachsraten grosszügiger sein als die in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen. Diese bilateralen Übereinkünfte sind so abzufassen und anzuwenden, dass die vollständige Ausfuhr der im Rahmen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Mengen erleichtert wird; sie müssen Bestimmungen enthalten, die es dem von diesen Übereinkünften geregelten Handel erlauben, sich mit grosser Flexibilität abzuwickeln, auf eine mit der notwendigen geordneten Ausweitung dieses Handels und mit den Bedingungen auf dem Binnenmarkt des betreffenden Einfuhrlandes vereinbarten Weise. Gegenstand dieser Bestimmungen sollten Fragen sein betreffend Grundmengen, Wachstum, Anerkennung der zunehmenden Austauschbarkeit natürlicher, künstlicher und synthetischer Fasern, vorzeitige oder nachträgliche Kontingentsausnützung, Übertragung von einer Warengruppe zur anderen; ferner sollten darin auch alle sonstigen für beide Parteien dieser bilateralen Übereinkünfte gegenseitig befriedigende Vereinbarungen festgehalten sein. 4. Die Teilnehmerländer teilen dem Textilüberwachungsorgan alle Einzelheiten der nach diesem Artikel geschlossenen Übereinkünfte binnen dreissig Tagen nach ihrem Inkrafttreten mit. Das Textilüberwachungsorgan ist umgehend zu benachrichtigen, wenn derartige Übereinkünfte geändert oder aufgehoben werden. Das Textilüberwachungsorgan kann an die betroffenen Parteien alle Empfehlungen richten, die es für angemessen hält.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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