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Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6

1. In Anbetracht der Verpflichtungen der Teilnehmerländer, die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen, wird es als angemessen und mit den Geboten der Gerechtigkeit vereinbar angesehen, dass diejenigen Einfuhrländer, die auf Grund dieser Vereinbarung Beschränkungen anwenden, welche den Handel der Entwicklungsländer betreffen, diesen Ländern in bezug auf diese Beschränkung einschliesslich der Faktoren wie Grundmengen und Zuwachsraten günstigere Bedingungen gewähren als anderen Ländern. Bei Entwicklungsländern, deren Ausfuhren bereits Beschränkungen unterworfen sind, sollten, wenn die Beschränkungen nach dieser Vereinbarung aufrechterhalten werden, höhere Kontingente und liberale Zuwachsraten vorgesehen werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Interessen der traditionellen Lieferanten nicht ungebührlich geschädigt und die bestehenden Handelsstrukturen nicht ernstlich verzerrt werden. 2. In Anbetracht der Notwendigkeit, den Ausfuhren von Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern eine Sonderbehandlung zuteil werden zu lassen, wird der zeitliche Vorrang der Lieferungen bei der Festsetzung von Kontingenten für ihre Ausfuhren von Erzeugnissen aus denjenigen Textilsektoren, für die sie auf den betreffenden Märkten neue Lieferanten sind, nicht berücksichtigt; für solche Ausfuhren werden höhere Zuwachsraten gewährt, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass diese Sonderbehandlung die Interessen der traditionellen Lieferanten nicht ungebührlich schädigt und die bestehenden Handelsstrukturen nicht ernstlich verzerrt. 3. Beschränkungen für Ausfuhren aus Teilnehmerländern, deren Gesamttextilausfuhren im Vergleich zu den Gesamtausfuhren aus anderen Ländern gering sind, sollten in der Regel vermieden werden, wenn die Ausfuhren aus diesen Ländern einen geringen Prozentsatz der gesamten unter diese Vereinbarung fallenden Textileinfuhren des betreffenden Einfuhrlandes darstellen. 4. Werden auf Grund dieser Vereinbarung Beschränkungen des Handels mit Baumwolltextilien eingeführt, so wird bei der Bestimmung der Kontingentshöhen und der Zuwachsrate die Bedeutung dieses Handels für die betroffenen Entwicklungsländer besonders berücksichtigt. 5. Nach Möglichkeit werden die Teilnehmerländer keine Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen aus anderen Teilnehmerländern aufrechterhalten, die nach einem Zollverfahren zur vorübergehenden Einfuhr zwecks Wiederausfuhr nach Bearbeitung (Veredelung) eingeführt werden, sofern ein ausreichendes Kontroll- und Nachweissystern besteht. 6. Für die Wiedereinfuhren in ein Teilnehmerland von Textilerzeugnissen, die zwecks Bearbeitung und späterer Wiedereinfuhr in ein anderes Teilnehmerland ausgeführt worden waren, ist eine besondere und differenzierte Behandlung angesichts der Besonderheit dieses Handels in Betracht zu ziehen; die Bestimmungen in Artikel 3 werden dadurch nicht berührt.

Your change, as a redline

Art. 6

1. In Anbetracht der Verpflichtungen der Teilnehmerländer, die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen, wird es als angemessen und mit den Geboten der Gerechtigkeit vereinbar angesehen, dass diejenigen Einfuhrländer, die auf Grund dieser Vereinbarung Beschränkungen anwenden, welche den Handel der Entwicklungsländer betreffen, diesen Ländern in bezug auf diese Beschränkung einschliesslich der Faktoren wie Grundmengen und Zuwachsraten günstigere Bedingungen gewähren als anderen Ländern. Bei Entwicklungsländern, deren Ausfuhren bereits Beschränkungen unterworfen sind, sollten, wenn die Beschränkungen nach dieser Vereinbarung aufrechterhalten werden, höhere Kontingente und liberale Zuwachsraten vorgesehen werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Interessen der traditionellen Lieferanten nicht ungebührlich geschädigt und die bestehenden Handelsstrukturen nicht ernstlich verzerrt werden. 2. In Anbetracht der Notwendigkeit, den Ausfuhren von Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern eine Sonderbehandlung zuteil werden zu lassen, wird der zeitliche Vorrang der Lieferungen bei der Festsetzung von Kontingenten für ihre Ausfuhren von Erzeugnissen aus denjenigen Textilsektoren, für die sie auf den betreffenden Märkten neue Lieferanten sind, nicht berücksichtigt; für solche Ausfuhren werden höhere Zuwachsraten gewährt, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass diese Sonderbehandlung die Interessen der traditionellen Lieferanten nicht ungebührlich schädigt und die bestehenden Handelsstrukturen nicht ernstlich verzerrt. 3. Beschränkungen für Ausfuhren aus Teilnehmerländern, deren Gesamttextilausfuhren im Vergleich zu den Gesamtausfuhren aus anderen Ländern gering sind, sollten in der Regel vermieden werden, wenn die Ausfuhren aus diesen Ländern einen geringen Prozentsatz der gesamten unter diese Vereinbarung fallenden Textileinfuhren des betreffenden Einfuhrlandes darstellen. 4. Werden auf Grund dieser Vereinbarung Beschränkungen des Handels mit Baumwolltextilien eingeführt, so wird bei der Bestimmung der Kontingentshöhen und der Zuwachsrate die Bedeutung dieses Handels für die betroffenen Entwicklungsländer besonders berücksichtigt. 5. Nach Möglichkeit werden die Teilnehmerländer keine Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen aus anderen Teilnehmerländern aufrechterhalten, die nach einem Zollverfahren zur vorübergehenden Einfuhr zwecks Wiederausfuhr nach Bearbeitung (Veredelung) eingeführt werden, sofern ein ausreichendes Kontroll- und Nachweissystern besteht. 6. Für die Wiedereinfuhren in ein Teilnehmerland von Textilerzeugnissen, die zwecks Bearbeitung und späterer Wiedereinfuhr in ein anderes Teilnehmerland ausgeführt worden waren, ist eine besondere und differenzierte Behandlung angesichts der Besonderheit dieses Handels in Betracht zu ziehen; die Bestimmungen in Artikel 3 werden dadurch nicht berührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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