Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
1. Die Teilnehmerländer kommen überein, eine Umgehung dieser Vereinbarung durch Umladungen, Umleitungen oder Einschaltungen von Nicht-Teilnehmerländern zu vermeiden. Insbesondere vereinbaren sie die in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen. 2. Die Teilnehmerländer kommen überein, zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, durch geeignete Verwaltungsmassnahmen derartige Umgehungen zu vermeiden. Ist ein Teilnehmerland der Auffassung, dass die Vereinbarung umgangen wird und dass keine geeigneten Verwaltungsmassnahmen zur Verhinderung der Umgehung getroffen werden, so soll dieses Land Konsultationen mit dem ausführenden Ursprungsland und den anderen an der Umgehung beteiligten Ländern aufnehmen, um umgehend eine allseits befriedigende Lösung zu finden. Wird eine solche Lösung nicht erzielt, so wird die Angelegenheit an das Textilüberwachungsorgan verwiesen. 3. Die Teilnehmerländer vereinbaren, dass bei einer Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Massnahmen das teilnehmende Einfuhrland die Ausfuhren eines Teilnehmerlandes, gegen die sich die Massnahmen richten, nicht schärfer beschränken wird als die Ausfuhren ähnlicher Waren aus einem nicht an dieser Vereinbarung teilnehmenden Land, die den Markt zerrütten oder tatsächlich zu zerrütten drohen. Jedes teilnehmende Einfuhrland wird die Vorstellungen teilnehmender Ausfuhrländer über Nichteinhaltung dieses Grundsatzes oder über eine Beeinträchtigung der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Handel mit Nicht-Teilnehmerländern wohlwollend prüfen. Beeinträchtigt dieser Handel die Durchführung dieser Vereinbarung, so werden die Teilnehmerländer Massnahmen in Erwägung ziehen, die sich mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbaren lassen, um solche Beeinträchtigungen zu verhindern. 4. Die betreffenden Teilnehmerländer teilen dem Textilüberwachungsorgan alle Einzelheiten der auf Grund dieses Artikels getroffenen Massnahmen oder Vereinbarungen sowie etwaiger Meinungsverschiedenheiten mit, und das Textilüberwachungsorgan legt auf Ersuchen je nach Lage des Falles Berichte oder Empfehlungen vor.
Art. 8
1. Die Teilnehmerländer kommen überein, eine Umgehung dieser Vereinbarung durch Umladungen, Umleitungen oder Einschaltungen von Nicht-Teilnehmerländern zu vermeiden. Insbesondere vereinbaren sie die in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen. 2. Die Teilnehmerländer kommen überein, zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, durch geeignete Verwaltungsmassnahmen derartige Umgehungen zu vermeiden. Ist ein Teilnehmerland der Auffassung, dass die Vereinbarung umgangen wird und dass keine geeigneten Verwaltungsmassnahmen zur Verhinderung der Umgehung getroffen werden, so soll dieses Land Konsultationen mit dem ausführenden Ursprungsland und den anderen an der Umgehung beteiligten Ländern aufnehmen, um umgehend eine allseits befriedigende Lösung zu finden. Wird eine solche Lösung nicht erzielt, so wird die Angelegenheit an das Textilüberwachungsorgan verwiesen. 3. Die Teilnehmerländer vereinbaren, dass bei einer Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Massnahmen das teilnehmende Einfuhrland die Ausfuhren eines Teilnehmerlandes, gegen die sich die Massnahmen richten, nicht schärfer beschränken wird als die Ausfuhren ähnlicher Waren aus einem nicht an dieser Vereinbarung teilnehmenden Land, die den Markt zerrütten oder tatsächlich zu zerrütten drohen. Jedes teilnehmende Einfuhrland wird die Vorstellungen teilnehmender Ausfuhrländer über Nichteinhaltung dieses Grundsatzes oder über eine Beeinträchtigung der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Handel mit Nicht-Teilnehmerländern wohlwollend prüfen. Beeinträchtigt dieser Handel die Durchführung dieser Vereinbarung, so werden die Teilnehmerländer Massnahmen in Erwägung ziehen, die sich mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbaren lassen, um solche Beeinträchtigungen zu verhindern. 4. Die betreffenden Teilnehmerländer teilen dem Textilüberwachungsorgan alle Einzelheiten der auf Grund dieses Artikels getroffenen Massnahmen oder Vereinbarungen sowie etwaiger Meinungsverschiedenheiten mit, und das Textilüberwachungsorgan legt auf Ersuchen je nach Lage des Falles Berichte oder Empfehlungen vor.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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