Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30
Auskunft industrieller Werke 1 Die Gemeinden können industrielle Werke durch Verfügung dazu verpflichten, ihnen regelmässig und unentgeltlich diejenigen Personendaten zu übermitteln, die zur Bestimmung und Nachführung des EGID und EWID von in der Gemeinde meldepflichtigen Personen notwendig sind, sofern a die Werke ihre Leistungen auf dem Gemeindegebiet erbringen, b die Werke die geforderten Personendaten im Rahmen ihrer Tätigkeit führen, c die Übermittlung den Werken den Umständen nach zumutbar ist. 2 Die Verfügung bestimmt die zu übermittelnden Personendaten, den betreffenden Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Übermittlung. 3 Übermitteln die Werke die geforderten Personendaten nicht, kann die Gemeinde von ihnen, neben anderen Formen des Verwaltungszwangs, aufwandsabhängige Gebühren für den Aufwand erheben, welcher der Gemeinde für die Bestimmung und Nachführung des EGID und EWID entsteht. 17) SR 510.10 18) SR 520.11 152.051 12 4.2 Datenbearbeitung des Kantons
Art. 30
Auskunft industrieller Werke 1 Die Gemeinden können industrielle Werke durch Verfügung dazu verpflichten, ihnen regelmässig und unentgeltlich diejenigen Personendaten zu übermitteln, die zur Bestimmung und Nachführung des EGID und EWID von in der Gemeinde meldepflichtigen Personen notwendig sind, sofern a die Werke ihre Leistungen auf dem Gemeindegebiet erbringen, b die Werke die geforderten Personendaten im Rahmen ihrer Tätigkeit führen, c die Übermittlung den Werken den Umständen nach zumutbar ist. 2 Die Verfügung bestimmt die zu übermittelnden Personendaten, den betreffenden Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Übermittlung. 3 Übermitteln die Werke die geforderten Personendaten nicht, kann die Gemeinde von ihnen, neben anderen Formen des Verwaltungszwangs, aufwandsabhängige Gebühren für den Aufwand erheben, welcher der Gemeinde für die Bestimmung und Nachführung des EGID und EWID entsteht. 17) SR 510.10 18) SR 520.11 152.051 12 4.2 Datenbearbeitung des Kantons
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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