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9 provisions
Art. 1
Beratungstätigkeit; Berichterstattung
*
1 Im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit obliegen der Gleichstellungskommission namentlich:
a. die Erstattung von Berichten und Stellungnahmen;
b. die Unterbreitung von Vorschlägen für die angemessene Frauenvertretung in ausserparlamentarischen, verwaltungsexternen Kommissionen sowie
c. die selbstständige Ausarbeitung von Vorschlägen zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
2 … *
3 Die Gleichstellungskommission erstattet dem Landrat jeweils auf das Ende
einer Amtsperiode Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 2
Befugnisse gegenüber der kantonalen Verwaltung
1 Die Gleichstellungskommission ist zur Teilnahme an allen Vernehmlassungen zu kantonalen Gesetzgebungsvorhaben berechtigt, welche Gleichstellungsfragen betreffen oder betreffen können. Bei kantonalen Vernehmlassungen zu entsprechenden Erlassen des Bundes ist sie anzuhören.
2 Die Gleichstellungskommission ist unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses
und der Datenschutzgesetzgebung zur Einholung von Auskünften bei der
kantonalen Verwaltung befugt.
Art. 3
Organisation und Beschlussfassung
1 Die Gleichstellungskommission tagt auf Einladung der Präsidentin oder
des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Für einzelne Geschäfte können aussenstehende Personen zu den Beratungen beigezogen werden.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag angenommen, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat.
1) GS I E/1/1
SBE VI/3 290 1
I E/1/2
3 Das Sekretariat besorgt die Einladung zu den Sitzungen sowie die Protokollführung. Die protokollführende Person hat beratende Stimme.
Art. 4
Entschädigung; Budget
1 Die Entschädigung der Gleichstellungskommission richtet sich nach der
Lohnverordnung. *
2 … *
3 Die Gleichstellungskommission unterbreitet dem Regierungsrat aufgrund
jährlicher Tätigkeitsprogramme rechtzeitig ein Jahresbudget für die voraussichtlichen Entschädigungskosten.
Art. 5
Vorläufige Befristung der Tätigkeit
1 Die Tätigkeit der Gleichstellungskommission wird bis auf das Ende des
Amtsjahres 2023/2024 befristet. *
2 Als Grundlage für den Entscheid über den Fortbestand der Gleichstellungskommission erstattet diese einen Bericht über ihre Tätigkeiten und Erfahrungen sowie über die Entwicklung der tatsächlichen Gleichstellung von
Frau und Mann. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung
der sie betreffenden Vorschriften.
2. Schlichtungsstelle
Art. 6
Sekretariat
1 Das Sekretariat besorgt die Organisation der Sitzungen, die Vorladung der
Parteien zu den Schlichtungsverfahren sowie die Protokollführung. Die protokollführende Person hat beratende Stimme.
Art. 7
Entschädigung
1 Die Entschädigung der Schlichtungsstelle richtet sich nach der Lohnverordnung. *
3. Schlussbestimmungen
Art. 8
Änderung bisherigen Rechts2)
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft.
2) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
I E/1/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.09.2005 28.09.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/5 257
25.06.2014 25.06.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 46
25.06.2014 01.09.2014 Art. 1 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 47
25.06.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 47
25.06.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2014 47
25.06.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 47
25.06.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 47
31.08.2022 01.07.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2022 40
I E/1/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 25.06.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 47
Art. 1 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 47
Art. 4 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 47
Art. 4 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 47
Art. 5 Abs. 1 28.09.2005 28.09.2005 geändert SBE IX/5 257
Art. 5 Abs. 1 25.06.2014 25.06.2014 geändert SBE 2014 46
Art. 5 Abs. 1 31.08.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 40
Art. 7 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 47