Abkommen vom 7. Juni 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über operative und strategische Kooperation
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Allgemeine Vorschriften
1) Der Informationsaustausch zwischen den Parteien erfolgt ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen. 2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen durch Europol muss in Einzelfällen erforderlich sein zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung der Straftaten nach Art. 3. 3) Die Parteien stellen einander nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsrahmen und nicht offenkundig unter Verletzung der Menschenrechte eingeholt, gespeichert und übermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang ist Europol insbesondere an Art. 20 Abs. 4 des Beschlusses des Rates zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschliesslich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen gebunden. 4) Einzelpersonen haben das Recht auf Einsichtnahme sowie auf Überprüfung, Berichtigung oder Löschung der über sie auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelten Informationen. In den Fällen, in denen dieses Recht ausgeübt wird, wird die übermittelnde Partei konsultiert, bevor eine endgültige Entscheidung über die Anfrage getroffen wird. 5) Anfragen auf öffentliche Einsichtnahme der auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelten Informationen sind so schnell wie möglich der übermittelnden Partei zur Stellungnahme einzureichen. Sollte die übermittelnde Partei Einspruch erheben, werden die betroffenen Informationen nicht offengelegt.
Art. 10 Allgemeine Vorschriften
1) Der Informationsaustausch zwischen den Parteien erfolgt ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen. 2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen durch Europol muss in Einzelfällen erforderlich sein zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung der Straftaten nach Art. 3. 3) Die Parteien stellen einander nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsrahmen und nicht offenkundig unter Verletzung der Menschenrechte eingeholt, gespeichert und übermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang ist Europol insbesondere an Art. 20 Abs. 4 des Beschlusses des Rates zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschliesslich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen gebunden. 4) Einzelpersonen haben das Recht auf Einsichtnahme sowie auf Überprüfung, Berichtigung oder Löschung der über sie auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelten Informationen. In den Fällen, in denen dieses Recht ausgeübt wird, wird die übermittelnde Partei konsultiert, bevor eine endgültige Entscheidung über die Anfrage getroffen wird. 5) Anfragen auf öffentliche Einsichtnahme der auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelten Informationen sind so schnell wie möglich der übermittelnden Partei zur Stellungnahme einzureichen. Sollte die übermittelnde Partei Einspruch erheben, werden die betroffenen Informationen nicht offengelegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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