Propose a change

Abkommen vom 7. Juni 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über operative und strategische Kooperation

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16 Datensicherheit

Die Parteien stellen sicher, dass die übermittelten oder empfangenen Informationen durch technische und organisatorische Massnahmen geschützt sind. Solche Massnahmen sind nur notwendig, wenn der erforderliche Aufwand im Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsziel steht; die Massnahmen bezwecken Folgendes: 1. Verwehrung des Zugangs zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, für Unbefugte (Zugangskontrolle), 2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle), 3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle), 4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle), 5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle), 6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder wurden (Übermittlungskontrolle), 7. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), 8. Verhinderung, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), 9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall sofort wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung), 10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems einwandfrei zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen sofort gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität). Kapitel IV

Your change, as a redline

Art. 16 Datensicherheit

Die Parteien stellen sicher, dass die übermittelten oder empfangenen Informationen durch technische und organisatorische Massnahmen geschützt sind. Solche Massnahmen sind nur notwendig, wenn der erforderliche Aufwand im Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsziel steht; die Massnahmen bezwecken Folgendes: 1. Verwehrung des Zugangs zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, für Unbefugte (Zugangskontrolle), 2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle), 3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle), 4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle), 5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschliesslich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle), 6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder wurden (Übermittlungskontrolle), 7. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), 8. Verhinderung, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), 9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall sofort wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung), 10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems einwandfrei zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen sofort gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität). Kapitel IV

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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