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Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind

Fähren, die bereits in Betrieb sind und den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor. In der Tabelle bedeuten – „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. – „Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses erfüllt sein. §§ und Nummer | Inhalt | Frist oder Bemerkungen 2.01 Nr. 3 | automatisierter externer Defibrillator | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung 2.01 Nr. 3 | Sicherheitsorganisation | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung 2.01 Nr. 3 | Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2029 2.02 Nr. 2 | Fährdeck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 2.03 | Nachweis Intakt- und Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 2.08 Nr. 1 | Anforderungen an Absperrvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 3.02 | Nachweis Intakt- und Leckstabilität für seil- oder kettengebundene Fähren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 3.04 Nr. 3 | Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 3.05 | Prüfung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 3.06 | Prüfbedingungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 3.07 | Bescheinigung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses

Your change, as a redline

§ 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind

Fähren, die bereits in Betrieb sind und den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor. In der Tabelle bedeuten – „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. – „Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“: Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses erfüllt sein. §§ und Nummer | Inhalt | Frist oder Bemerkungen 2.01 Nr. 3 | automatisierter externer Defibrillator | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung 2.01 Nr. 3 | Sicherheitsorganisation | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung 2.01 Nr. 3 | Ausrüstung mit Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2029 2.02 Nr. 2 | Fährdeck | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 2.03 | Nachweis Intakt- und Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 2.08 Nr. 1 | Anforderungen an Absperrvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 3.02 | Nachweis Intakt- und Leckstabilität für seil- oder kettengebundene Fähren | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 3.04 Nr. 3 | Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch Berechnung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029 3.05 | Prüfung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 3.06 | Prüfbedingungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses 3.07 | Bescheinigung | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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