Propose a change

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9

1. In Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle weiter. 2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular bei der schweizerischen Verbindungsstelle ein, die das Eingangsdatum auf dem Formular vermerkt. 3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger. 4. Die Verbindungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.

Your change, as a redline

Art. 9

1. In Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle weiter. 2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular bei der schweizerischen Verbindungsstelle ein, die das Eingangsdatum auf dem Formular vermerkt. 3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger. 4. Die Verbindungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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