Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 516bd1b9eb50557c481fe2c1a02455f967d7f4baf36ae8b9a31a99c55664c3bc
37 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages finden Anwendung auf alle
Arbeitsverhältnisse mit familienfremden Personen in einem Landwirtschaftsbetrieb
oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Thurgau.
2 Sie sind damit nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse mit folgenden mitarbeitenden Familienmitgliedern:
1. Ehegatte der betriebsleitenden Person;
2. Verwandte der betriebsleitenden Person in auf- und absteigender Linie sowie
deren Ehegatten;
3. Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern der betriebsleitenden Person, die
voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
§ 2
Wirkung
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar, sofern die Parteien schriftlich nichts
anderes vereinbaren.
2 Für Lehrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur, soweit der
Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes- und des kantonalen
Rechtes.
§ 3
Ergänzendes Recht
1 Neben diesem Normalarbeitsvertrag und den einzelarbeitsvertraglichen Abmachungen der Parteien gelten die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag gemäss
Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes1) als ergänzendes Recht.
1) SR 220
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
221.253 RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
2. Probezeit und Kündigung
§ 4
Probezeit
1 Die ersten vier Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit.
2 Durch schriftliche Vereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden; die
Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
§ 5
Kündigung
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit können die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
auf das Ende eines Monats wie folgt kündigen:
1. im ersten Dienstjahr unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist;
2. im zweiten und dritten Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
zwei Monaten;
3. vom vierten Dienstjahr an unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten.
3 Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass auch ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit gemäss vorstehendem Abs. 2 gekündigt werden
kann.
§ 6
Kündigungsschutz
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis insbesondere nicht kündigen:
1. während der oder die Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit
oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar
im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr
während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
2. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Angestellten.
2 Im Weiteren gelten die Bestimmungen über den Kündigungsschutz gemäss
Art. 336 bis Art. 336d des Schweizerischen Obligationenrechtes1).
§ 7
Mit dem Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag
1 Ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag über eine Unterkunft gilt auf
den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als aufgelöst.
1) SR 220
RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse 221.253
2 Bei einer fristlosen Entlassung oder einer Entlassung während der Probezeit wird
ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag über ein Einzelzimmer nach
Ablauf von zwei Wochen und über eine Familienwohnung auf das Ende des der Entlassung folgenden Monats aufgelöst.
3. Arbeits- und Ruhezeit, Überstunden und Pausen
§ 8
Arbeitszeit
1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der oder die Angestellte für die
Arbeit zur Verfügung zu halten hat.
2 Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens zehn Stunden.
3 Die Parteien können vorgängig saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten schriftlich
vereinbaren, wobei die Arbeitszeit bezogen auf die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses oder bei überjährigen Arbeitsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr die in
Abs. 2 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten darf.
§ 9
Tägliche Ruhezeit
1 Den Angestellten ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens zehn aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
2 Die Ruhezeit kann bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von
zehn Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
§ 10
Überstunden
1 Ist Überstundenarbeit notwendig, sind die Angestellten dazu soweit verpflichtet,
als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat eine Kontrolle der Überstunden zu führen, welche die geleisteten Überstunden am Ende jedes Monats festhält.
3 Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlung mit
einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten.
§ 11
Pausen
1 Den Angestellten ist in der Regel über die Mittagszeit täglich eine unbezahlte Pause von einer Stunde für eine Hauptmahlzeit zu gewähren.
2 Pro Halbtag ist eine weitere Pause von einer Viertelstunde zu gewähren. Diese
Pausen gelten als Arbeitszeit.
221.253 RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
4. Freizeit und Ferien
§ 12
Freie Tage
1 Pro Arbeitswoche sind eineinhalb freie Tage zu gewähren. Der freie Halbtag gilt
als gewährt, wenn der ganze Vormittag oder der ganze Nachmittag arbeitsfrei bleibt
und die freien Stunden unmittelbar an die tägliche Ruhezeit anschliessen.
2 Pro Monat müssen mindestens zwei ganze Ruhetage auf einen Sonntag fallen.
3 Unter besonderen Umständen können den Angestellten mit deren Zustimmung ausnahmsweise folgende Möglichkeiten eingeräumt werden:
1. mehrere freie Tage zusammenhängend;
2. drei freie Halbtage statt eineinhalb freie Tage pro Woche;
3. Auszahlung von maximal insgesamt sechs nicht bezogenen ganzen freien Tagen pro Dienstjahr mit dem dafür zu entrichtenden Lohn und einem Zuschlag
von 25 Prozent.
§ 13
Sonntage und öffentliche Ruhetage
1 An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen, namentlich Neujahrstag, 2. Januar,
Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag
und 26. Dezember, sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken.
2 Diese Tage werden als freie Halbtage angerechnet, wenn die tägliche Arbeitszeit
lediglich am Morgen oder lediglich am Abend anfällt und weniger als vier Stunden
umfasst.
§ 14
Ferien
1 Angestellte haben Anspruch auf bezahlte Ferien im Umfang von vier Wochen pro
Dienstjahr.
2 Der Anspruch beträgt jährlich fünf Wochen für:
1. Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr
vollenden;
2. Angestellte vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und
nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
4 Die Ferien können in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.
5 Die freien Tage gemäss § 12 und die öffentlichen Ruhetage gemäss § 13 dürfen
nicht an die Ferien angerechnet werden.
RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse 221.253
§ 15
Bezahlter Urlaub
1 Der Anspruch auf bezahlten Urlaub beträgt bei:
1. eigener Hochzeit 3 Tage
2. Geburt eines eigenen Kindes 2 Tage
3. Taufe oder Heirat eines Kindes 1 Tag
4. Wechsel der eigenen Wohnung 1 Tag
5. Tod des Ehepartners, von Nachkommen oder Eltern 3 Tage
6. Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen oder
Schwager 1 Tag
2 Diese Tage dürfen nicht an Ferien und Freizeit angerechnet werden.
§ 16
Mutterschaftsurlaub
1 Nach der Niederkunft hat die Angestellte Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub
von mindestens 14 Wochen.
§ 17
Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung der Angestellten ist zu fördern.
2 Kurse und Vorträge gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ihren Besuch anordnet oder ihren Besuch während der Arbeitszeit bewilligt.
§ 18
Kost und Logis
1 Haben die Angestellten Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch
auch während der Ferien, der Freizeit und des bezahlten Urlaubs.
2 Bei Ausfall der Leistung der Kost ist eine Kostgeldentschädigung nach den AHV-
Ansätzen1) zu entrichten.
5. Lohn und Dienstaltersgeschenk
§ 19
Art und Höhe des Lohnes
1 Die Art und Höhe des Lohnes ist vor Antritt der Stelle schriftlich zu vereinbaren
und soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des oder
der Angestellten entsprechen.
2 Der Lohn ist mindestens einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Leistungen,
der Dienstjahre und einer allfälligen Teuerung zu überprüfen.
3 Bei Hausgemeinschaft bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes,
der zu beziffern ist und den AHV-Ansätzen zu entsprechen hat.
1) SR 831.101
221.253 RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
4 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden. Sie sind den Angestellten ohne irgendwelche Abzüge auszurichten.
§ 20
Auszahlung des Lohnes
1 Barlohn und allfällige Lohnzuschläge sind am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2 Spätestens bei der monatlichen Auszahlung des Lohnes ist dem oder der Angestellten eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, woraus die Abzüge und
Zuschläge, die geleisteten Überstunden sowie die bezogenen Ferien und freien Tage
klar hervorgehen.
§ 21
Lohnrückbehalt
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann ein Viertel des ersten Monatslohnes
zurückbehalten.
2 Der Lohnrückbehalt darf zusätzlich auch Auslagen für ausgerichtete Vermittlungsgebühren oder Reisekosten umfassen, insgesamt die Hälfte des am ersten Zahltag
ausgerichteten Monatslohnes aber nicht überschreiten.
3 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reisekosten vorgenommen wird, gilt er als Sicherheit für andere Forderungen.
4 Der Lohnrückbehalt ist nach den Vorschriften über die Kaution im Sinne von
Art. 330 des Schweizerischen Obligationenrechtes1) zu verwalten.
§ 22
Lohn bei Arbeitsverhinderung
1 Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als
drei Monate eingegangen ist, haben Angestellte, die aus Gründen, die in ihrer Person
liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines
öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind,
Anspruch auf Fortzahlung des Bar- und Naturallohnes für folgende Zeit:
1. im ersten und zweiten Dienstjahr für 1 Monat
2. vom dritten bis fünften Dienstjahr für 2 Monate
3. vom sechsten bis zehnten Dienstjahr für 3 Monate
4. ab dem elften Dienstjahr 4 Monate
2 Bei Schwangerschaft ist der Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. Eine Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz)2).
1) SR 220
2) SR 834.1
RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse 221.253
3 Im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung
(inklusive Erwerbsersatzgesetz), sofern er oder sie diese mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat.
4 Diese bezahlten Abwesenheiten dürfen nicht an Ferien und Freizeit angerechnet
werden.
§ 23
Dienstaltersgeschenk
1 Die Angestellten haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:
1. nach fünf Dienstjahren ¼ Monatslohn
2. nach zehn Dienstjahren ½ Monatslohn
3. nach 15 Dienstjahren ¾ Monatslohn
4. nach 20 und je weiteren fünf Dienstjahren 1 Monatslohn
2 Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise mit zusätzlichen Ferien kompensiert werden. Für die Berechnung des zusätzlichen Ferienanspruchs gilt, dass ein
Monatslohn zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen berechtigt.
6. Vorsorge, Versicherungen und Schutzbestimmungen
§ 24
Staatliche Sozialwerke
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten bei den staatlichen
Sozialwerken zu versichern.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den geforderten Anteil gemäss den entsprechenden Sozialversicherungsgesetzen zu übernehmen.
§ 25
Berufliche Vorsorge
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Angestellten gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer
Pensionskasse anzuschliessen.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat mindestens die Hälfte der Prämie zu
übernehmen.
§ 26
Unfall
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für die Angestellten eine Unfallversicherung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung abzuschliessen.
2 Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu übernehmen.
221.253 RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
3 Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung ist von den Angestellten zu tragen. Wird sie vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bezahlt, kann sie vom Lohn
abgezogen werden.
§ 27
Krankheit
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin versichert die Angestellten gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit, sofern eine solche Versicherung nicht bereits besteht.
2 Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des Bruttolohnes
ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen.
3 Mindestens die Hälfte der Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist vom
Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu tragen.
4 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass sich die Angestellten
auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung gegen die finanziellen Folgen der Krankenpflege versichern.
§ 28
Meldung der Arbeitsunfähigkeit
1 Die Angestellten haben dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden.
2 Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen ist dem Arbeitgeber
oder der Arbeitgeberin unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.
§ 29
Schutz der Persönlichkeit der Angestellten bei Hausgemeinschaft
1 Werden in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin lebende
Angestellte ohne ihr Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Pflege und ärztliche Behandlung für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gemäss § 22 zu gewähren.
2 Die gleichen Leistungen sind bei Schwangerschaft und Niederkunft zu gewähren.
§ 30
Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
1 Für angestellte schwangere Frauen und stillende Mütter gelten die Schutzvorschriften in Art. 35 bis Art. 35b des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel (Arbeitsgesetz)1) und Art. 60 bis Art. 66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz2), welche den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung sowie die Ersatzarbeit
und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft speziell regeln.
1) SR 822.11
2) SR 822.111
RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse 221.253
§ 31 Schutz für Jugendliche
1 Für jugendliche Angestellte gelten die Schutzvorschriften über das Mindestalter im
Art. 30des
Arbeitsgesetzes und in Art. 52 bis Art. 55 der Verordnung 1 zum
Arbeitsgesetz.
§ 32
Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen
Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Angestellten
zu schützen.
2 Dabei sind insbesondere auch die Vorschriften gemäss der EKAS-Richtlinie 6508
über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu
erfüllen.
3 Die Massnahmen sind von den Angestellten einzuhalten und zu unterstützen.
7. Weitere Bestimmungen
§ 33
Abgangsentschädigung
1 Angestellte, die mindestens 50 Jahre alt sind, haben Anspruch auf folgende Abgangsentschädigungen:
1. nach 20 bis 25 Dienstjahren 2 Monatslöhne
2. nach 26 bis 30 Dienstjahren 3 Monatslöhne
3. nach 31 bis 35 Dienstjahren 4 Monatslöhne
4. nach 36 bis 40 Dienstjahren 5 Monatslöhne
5. nach 40 Dienstjahren und mehr 6 Monatslöhne
2 Von den Angestellten bezogene Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung
können von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen
vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin (Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnenbeiträge) finanziert worden sind.
3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Art. 339d des Schweizerischen Obligationenrechtes1).
§ 34
Streitigkeiten
1 Über Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis entscheidet nach Wahl der
klagenden Partei das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder das Gericht am
Arbeitsort.
1) SR 220
221.253 RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
§ 35
Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Angestellten bei der Anstellung ein
Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen.
2 Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen des Normalarbeitsvertrages.
8. Schlussbestimmungen
§ 36
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 23. April 1985 wird aufgehoben.
§ 38 § 37 ...1)
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2006 in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2006, Seite 722.
RRV Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse 221.253
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.03.2006 01.04.2006 Erstfassung 13/2006