Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 13f Mitteilungspflicht für den Umgang bei Freisetzungsversuchen
1 Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken so umgeht, dass diese in die Umwelt freigesetzt werden können, hat dies der Anmeldestelle 45 Tage vor dem ersten Umgang mitzuteilen.
2 Die Mitteilung muss die Aufzeichnungen nach Artikel 13e Absatz 1 enthalten.
3 Können die vorgesehenen Freisetzungsversuche unannehmbare Auswirkungen auf Menschen, insbesondere auf gefährdete Gruppen, auf Tiere oder auf die Umwelt haben, so kann die Anmeldestelle:
a. die Durchführung des Versuchs mit Auflagen verknüpfen, insbesondere betreffend:1. die Dauer von Experimenten oder Tests,
2. die zu verwendenden Höchstmengen,
3. die Begrenzung des Einsatzgebietes;
b. den Versuch untersagen.
4 Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das Verfahren nach der FrSV.
SR 814.911
Your change, as a redline
Art. 13f Mitteilungspflicht für den Umgang bei Freisetzungsversuchen
1 Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken so umgeht, dass diese in die Umwelt freigesetzt werden können, hat dies der Anmeldestelle 45 Tage vor dem ersten Umgang mitzuteilen.
2 Die Mitteilung muss die Aufzeichnungen nach Artikel 13e Absatz 1 enthalten.
3 Können die vorgesehenen Freisetzungsversuche unannehmbare Auswirkungen auf Menschen, insbesondere auf gefährdete Gruppen, auf Tiere oder auf die Umwelt haben, so kann die Anmeldestelle:
a. die Durchführung des Versuchs mit Auflagen verknüpfen, insbesondere betreffend:1. die Dauer von Experimenten oder Tests,
2. die zu verwendenden Höchstmengen,
3. die Begrenzung des Einsatzgebietes;
b. den Versuch untersagen.
4 Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das Verfahren nach der FrSV.
SR 814.911
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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