Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Bearbeitungsfristen
1 Die Anmeldestelle entscheidet, unter Vorbehalt des Eingangs des Kostenvorschusses, ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die: a. Validierung eines Gesuchs um Zulassung ZL oder ZnL: 30 Tage b. Validierung eines Gesuchs um Anerkennung: 30 Tage c. Validierung von Ergänzungen eines Gesuchs um Zulassung ZL oder ZnL: 30 Tage d. Bewertung eines Gesuchs um Zulassung ZL: 365 Tage e. Bewertung eines Gesuchs um Zulassung ZnL: 550 Tage f. Bewertung eines Gesuchs um Anerkennung: 90 Tage g. Bewertung eines Gesuchs um Anerkennung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Eingang des Entwurfs des Bewertungsberichts des Referenzmitgliedstaates: 120 Tage h. Bewertung eines Gesuchs um vereinfachte Zulassung: 90 Tage i. Bewertung eines Gesuchs um Zulassung für den Parallelhandel: 60 Tage j. Bewertung eines Gesuchs um Zulassung ZN: 60 Tage k. Beurteilung, ob für die Verlängerung einer Zulassung ZL oder ZnL eine umfassende Bewertung nach Artikel 26 Absatz 5 erforderlich ist: 90 Tage l. umfassende Bewertung einer Verlängerung für eine Zulassung ZL oder ZnL: 365 Tage m. nicht umfassende Bewertung einer Verlängerung für eine Zulassung ZL oder ZnL: 180 Tage 2 Für nicht zulassungspflichtige Biozidprodukte nach Artikel 3 Absatz 3 hat die Anmeldestelle, soweit erforderlich, innert folgender Frist eine Stellungnahme abzugeben: a. Biozidprodukte, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in einem vereinfachten Verfahren zugelassen sind: 30 Tage b. Biozidprodukte einer zugelassenen Biozidproduktefamilie: 30 Tage c. Biozidprodukte, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke freigesetzt werden: 45 Tage 3 Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still. Der Stillstand der Fristen beträgt insgesamt höchstens 180 Tage, es sei denn, die Art der angeforderten Ergänzung oder aussergewöhnliche Umstände rechtfertigen einen längeren Stillstand. 4 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF weitere Bearbeitungsfristen festlegen. Im Übrigen gelten die Bearbeitungsfristen nach der Verordnung vom 25. Mai 2011 über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. SR 172.010.14
Art. 19 Bearbeitungsfristen
1 Die Anmeldestelle entscheidet, unter Vorbehalt des Eingangs des Kostenvorschusses, ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die: a. Validierung eines Gesuchs um Zulassung ZL oder ZnL: 30 Tage b. Validierung eines Gesuchs um Anerkennung: 30 Tage c. Validierung von Ergänzungen eines Gesuchs um Zulassung ZL oder ZnL: 30 Tage d. Bewertung eines Gesuchs um Zulassung ZL: 365 Tage e. Bewertung eines Gesuchs um Zulassung ZnL: 550 Tage f. Bewertung eines Gesuchs um Anerkennung: 90 Tage g. Bewertung eines Gesuchs um Anerkennung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Eingang des Entwurfs des Bewertungsberichts des Referenzmitgliedstaates: 120 Tage h. Bewertung eines Gesuchs um vereinfachte Zulassung: 90 Tage i. Bewertung eines Gesuchs um Zulassung für den Parallelhandel: 60 Tage j. Bewertung eines Gesuchs um Zulassung ZN: 60 Tage k. Beurteilung, ob für die Verlängerung einer Zulassung ZL oder ZnL eine umfassende Bewertung nach Artikel 26 Absatz 5 erforderlich ist: 90 Tage l. umfassende Bewertung einer Verlängerung für eine Zulassung ZL oder ZnL: 365 Tage m. nicht umfassende Bewertung einer Verlängerung für eine Zulassung ZL oder ZnL: 180 Tage 2 Für nicht zulassungspflichtige Biozidprodukte nach Artikel 3 Absatz 3 hat die Anmeldestelle, soweit erforderlich, innert folgender Frist eine Stellungnahme abzugeben: a. Biozidprodukte, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in einem vereinfachten Verfahren zugelassen sind: 30 Tage b. Biozidprodukte einer zugelassenen Biozidproduktefamilie: 30 Tage c. Biozidprodukte, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke freigesetzt werden: 45 Tage 3 Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still. Der Stillstand der Fristen beträgt insgesamt höchstens 180 Tage, es sei denn, die Art der angeforderten Ergänzung oder aussergewöhnliche Umstände rechtfertigen einen längeren Stillstand. 4 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF weitere Bearbeitungsfristen festlegen. Im Übrigen gelten die Bearbeitungsfristen nach der Verordnung vom 25. Mai 2011 über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. SR 172.010.14
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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