Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
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Change 1
Art. 20 Verfügung
1 Die Anmeldestelle entscheidet über die Zulassung in Form einer Verfügung. 2 Die Verfügung, ausgenommen diejenige für eine Zulassung ZN, enthält: a. die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts; b. eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts bestehend aus:1. dem Handelsnamen des Biozidprodukts, 2. dem Namen und der Adresse der Inhaberin der Zulassung, 3. dem Datum der Zulassung und dem Datum ihres Ablaufs, 4. der Produktart und gegebenenfalls einer genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung, 5. den Verwenderkategorien, 6. der Nummer der eidgenössischen Zulassung; im Fall einer Biozidproduktefamilie zusammen mit den Kürzeln für jedes einzelne Biozidprodukt der Biozidproduktefamilie, 7. den Namen und Adressen der Herstellerinnen des Biozidprodukts und der darin enthaltenen Wirkstoffe einschliesslich der Angabe der Produktionsstätten, 8. der Art der Formulierung des Biozidprodukts sowie der qualitativen und der quantitativen Zusammensetzung aus Wirkstoffen und nicht wirksamen Stoffen, deren Kenntnis für eine ordnungsgemässe Verwendung der Biozidprodukte erforderlich ist; im Fall einer Biozidproduktefamilie den Angaben der Mindest- und der Höchstprozentsätze für jeden Wirkstoff und jeden nicht wirksamen Stoff, wobei der Mindestprozentsatz für bestimmte Stoffe 0 Prozent sein kann, 9. den Gefahren- und Sicherheitshinweisen, 10. den Zielschadorganismen, 11. der Dosierung und der Gebrauchsanweisung, 12. den Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, 13. Anweisungen für erste Hilfe sowie Notfallmassnahmen zum Schutz der Umwelt, 14. Hinweisen für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung, 15. Lagerungsbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen, 16. gegebenenfalls sonstigen Angaben zum Biozidprodukt; c. Angaben über die Höhe der Gebühren. 3 Die Verfügung für eine Zulassung ZN enthält: a. die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts; b. den Handelsnamen des Biozidprodukts; c. den Namen und die Adresse der Inhaberin der Zulassung; d. das Datum der Zulassung und das Datum ihres Ablaufs; e. die Nummer der eidgenössischen Zulassung; f. die Produktart und gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung; g. die Verwenderkategorien; h. den Namen und die Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der darin enthaltenen Wirkstoffe; i. jeden Wirkstoff und dessen Gehalt im Produkt; j. gegebenenfalls weitere Angaben oder Einzelheiten des Sicherheitsdatenblatts; k. Angaben über die Höhe der Gebühren; l. gegebenenfalls weitere Angaben.
Art. 20 Verfügung
1 Die Anmeldestelle entscheidet über die Zulassung in Form einer Verfügung. 2 Die Verfügung, ausgenommen diejenige für eine Zulassung ZN, enthält: a. die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts; b. eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts bestehend aus:1. dem Handelsnamen des Biozidprodukts, 2. dem Namen und der Adresse der Inhaberin der Zulassung, 3. dem Datum der Zulassung und dem Datum ihres Ablaufs, 4. der Produktart und gegebenenfalls einer genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung, 5. den Verwenderkategorien, 6. der Nummer der eidgenössischen Zulassung; im Fall einer Biozidproduktefamilie zusammen mit den Kürzeln für jedes einzelne Biozidprodukt der Biozidproduktefamilie, 7. den Namen und Adressen der Herstellerinnen des Biozidprodukts und der darin enthaltenen Wirkstoffe einschliesslich der Angabe der Produktionsstätten, 8. der Art der Formulierung des Biozidprodukts sowie der qualitativen und der quantitativen Zusammensetzung aus Wirkstoffen und nicht wirksamen Stoffen, deren Kenntnis für eine ordnungsgemässe Verwendung der Biozidprodukte erforderlich ist; im Fall einer Biozidproduktefamilie den Angaben der Mindest- und der Höchstprozentsätze für jeden Wirkstoff und jeden nicht wirksamen Stoff, wobei der Mindestprozentsatz für bestimmte Stoffe 0 Prozent sein kann, 9. den Gefahren- und Sicherheitshinweisen, 10. den Zielschadorganismen, 11. der Dosierung und der Gebrauchsanweisung, 12. den Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, 13. Anweisungen für erste Hilfe sowie Notfallmassnahmen zum Schutz der Umwelt, 14. Hinweisen für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung, 15. Lagerungsbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen, 16. gegebenenfalls sonstigen Angaben zum Biozidprodukt; c. Angaben über die Höhe der Gebühren. 3 Die Verfügung für eine Zulassung ZN enthält: a. die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts; b. den Handelsnamen des Biozidprodukts; c. den Namen und die Adresse der Inhaberin der Zulassung; d. das Datum der Zulassung und das Datum ihres Ablaufs; e. die Nummer der eidgenössischen Zulassung; f. die Produktart und gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung; g. die Verwenderkategorien; h. den Namen und die Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der darin enthaltenen Wirkstoffe; i. jeden Wirkstoff und dessen Gehalt im Produkt; j. gegebenenfalls weitere Angaben oder Einzelheiten des Sicherheitsdatenblatts; k. Angaben über die Höhe der Gebühren; l. gegebenenfalls weitere Angaben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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