Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 2a
1 Einträge von Wirkstoffen der Produktarten 7, 8, 10, 18 und 21 nach Anhang 10 in Trinkwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser stellen ein potenzielles massgebliches Risiko dar.
2 Ziel ist, dass die in Gewässern gemessenen Konzentrationen der Wirkstoffe nach Absatz 1 folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a. für Wirkstoffe oder ihre Abbauprodukte in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind: 0,1 μg/l;
b. für Wirkstoffe in Oberflächengewässern: 1. die Grenzwerte nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Nummer 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) (ökotoxikologischen Grenzwerte), oder
2. wenn der Wirkstoff nicht in Anhang 2 GschV aufgeführt ist: die bei der Genehmigung festgelegte Konzentration, unterhalb der kein Effekt auf Gewässerorganismen erwartet wird.
3 Das BAFU ermittelt anhand von Indikatoren, zu welchem Grad das Ziel erreicht wurde.
4 Zu diesem Zweck berechnet es jährlich für jeden Wirkstoff nach Absatz 1 mit den verfügbaren Messdaten, wie gross der Anteil der untersuchten Gewässer, in denen eine Überschreitung gemessen wurde, an der Gesamtzahl der untersuchten Gewässer ist.
SR 814.201
Your change, as a redline
Art. 2a
1 Einträge von Wirkstoffen der Produktarten 7, 8, 10, 18 und 21 nach Anhang 10 in Trinkwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser stellen ein potenzielles massgebliches Risiko dar.
2 Ziel ist, dass die in Gewässern gemessenen Konzentrationen der Wirkstoffe nach Absatz 1 folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a. für Wirkstoffe oder ihre Abbauprodukte in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind: 0,1 μg/l;
b. für Wirkstoffe in Oberflächengewässern: 1. die Grenzwerte nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Nummer 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) (ökotoxikologischen Grenzwerte), oder
2. wenn der Wirkstoff nicht in Anhang 2 GschV aufgeführt ist: die bei der Genehmigung festgelegte Konzentration, unterhalb der kein Effekt auf Gewässerorganismen erwartet wird.
3 Das BAFU ermittelt anhand von Indikatoren, zu welchem Grad das Ziel erreicht wurde.
4 Zu diesem Zweck berechnet es jährlich für jeden Wirkstoff nach Absatz 1 mit den verfügbaren Messdaten, wie gross der Anteil der untersuchten Gewässer, in denen eine Überschreitung gemessen wurde, an der Gesamtzahl der untersuchten Gewässer ist.
SR 814.201
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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