Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 57 Gebühren und Kostenvorschuss
1 Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005. 2 Die Anerkennung einer Unionszulassung nach Artikel 14abis Absatz 2 ist nicht gebührenpflichtig. 3 Für ein Gesuch um Zulassung und für dessen Änderung hat die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser wird von der Anmeldestelle gestützt auf die voraussichtliche Höhe der Gebühren festgelegt. 4 Die Entrichtung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs durch die Anmeldestelle. 5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zulassungen ZB und ZN sowie für Zulassungen gleicher Biozidprodukte, die mit einer Zulassung ZB oder ZN identisch sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). SR 813.153.1
Art. 57 Gebühren und Kostenvorschuss
1 Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005. 2 Die Anerkennung einer Unionszulassung nach Artikel 14abis Absatz 2 ist nicht gebührenpflichtig. 3 Für ein Gesuch um Zulassung und für dessen Änderung hat die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser wird von der Anmeldestelle gestützt auf die voraussichtliche Höhe der Gebühren festgelegt. 4 Die Entrichtung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs durch die Anmeldestelle. 5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zulassungen ZB und ZN sowie für Zulassungen gleicher Biozidprodukte, die mit einer Zulassung ZB oder ZN identisch sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). SR 813.153.1
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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