Art. 1
Grundsatz 1 Der Kanton fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird. 2 Er kann Private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen.
Appenzell Innerrhoden · 446.000 · statute
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Grundsatz 1 Der Kanton fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird. 2 Er kann Private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen.
Zusammenarbeit 1 Der Kanton unterstützt die interkantonalen Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und den Kulturaustausch mit dem Ausland.
Kulturförderung 1 Der Kanton kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an: * a) kulturelles Schaffen; b) kulturwissenschaftliches Forschen; c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte; d) Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen; e) kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches. 2 Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
Kulturpflege 1 Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 446.000 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche. 3 Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder diese Aufgaben selbst übernehmen.
Finanzierung 1 Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln und aus den zu diesem Zweck bereitgestellten Fonds.
Beitragsvoraussetzungen 1 Kantonsbeiträge können abhängig gemacht werden von: * a) angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers1); b) Leistungen beteiligter Bezirke und Gemeinden; c) Leistungen interessierter Dritter. 2 Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
Ausführungsbestimmungen 1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Kanton Appenzell Innerrhoden 446.000 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 25.04.1999 25.04.1999 Erlass Erstfassung - 30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert - 30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert - 30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert - 30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 aufgehoben - 446.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 25.04.1999 25.04.1999 Erstfassung - Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 6 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 8 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -