Turnhallen Mauren und Schaanwald, Reglement
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Change 1
Art. 8 II. Turnhallen-Bestimmungen
Für die Benutzung der Turnhallen gelten folgende Vorschriften: a) Der Gruppenleiter ist für die Einhaltung der Reglementsbestimmungen und für einen reibungslosen Ablauf des Betriebes verantwortlich. b) Es sind keine Ess- und Trinkwaren erlaubt. c) Die Heizung und andere technische Einrichtungen dürfen nur vom Hauswart bedient werden. Für die Benutzung der Akustikanlage ist der jeweilige Gruppenleiter verantwortlich. d) Der Trainingsbetrieb ist so frühzeitig zu beenden, dass das Gebäude spätestens um 22.15 Uhr geschlossen werden kann. e) Die Sportvereine und privaten Sportgruppen dürfen die Räume nur zu den ihnen bewilligten Zeiten benützen. f) Das Öffnen und Schliessen der Räume erfolgt durch den Gruppenleiter. Nach Beendigung der Übungen kontrolliert er die benützten Räume und sorgt dafür, dass sämtliche Lichter gelöscht und die Wasserbezugsstellen abgestellt sind. www.mauren.li g) Die Turnhallen dürfen nur barfuss oder mit sauberen Hallen-Turnschuhen, welche keine Abfärbung verursachen, betreten werden. h) Die Turngeräte sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch an den für sie bestimmten Platz zurückzustellen. Sie sind, sofern sie nicht rollbar sind, zu tragen. i) Geräte dürfen nur mit Bewilligung des Hauswarts ausserhalb der Trainingsräume benützt werden. j) Sportgruppen, welche eigene Sportutensilien besitzen, werden auf Verlangen und nach Möglichkeit abschliessbare Schränke zur Verfügung gestellt. k) Steinstossen, Gewichtheben und das Werfen mit Wurfgeräten sind untersagt, sofern sie nicht speziell zum Gebrauch für den betreffenden Trainingsraum geeignet sind. l) Spiele wie Handball, Basketball, Volleyball usw., sowie Vorübungen für das Fussballspiel sind nur gestattet, wenn der Betrieb so gestaltet wird, dass die Turnhallen und deren Einrichtungen nicht beschädigt und beschmutzt werden. Wettkampfmässiges Fussballspielen ist nur mit dafür geeigneten Hallenbällen gestattet. m) Die Gemeinde lehnt bei nichtschulischer Benutzung jegliche Haftpflichtfolgen ab, welche nicht durch fehlerhafte Montagen und Installationen oder durch nachweisbare Fehlbedienungen des Gemeindepersonals entstehen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der jeweiligen Benützer. n) Für Diebstähle übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
Art. 8 II. Turnhallen-Bestimmungen
Für die Benutzung der Turnhallen gelten folgende Vorschriften: a) Der Gruppenleiter ist für die Einhaltung der Reglementsbestimmungen und für einen reibungslosen Ablauf des Betriebes verantwortlich. b) Es sind keine Ess- und Trinkwaren erlaubt. c) Die Heizung und andere technische Einrichtungen dürfen nur vom Hauswart bedient werden. Für die Benutzung der Akustikanlage ist der jeweilige Gruppenleiter verantwortlich. d) Der Trainingsbetrieb ist so frühzeitig zu beenden, dass das Gebäude spätestens um 22.15 Uhr geschlossen werden kann. e) Die Sportvereine und privaten Sportgruppen dürfen die Räume nur zu den ihnen bewilligten Zeiten benützen. f) Das Öffnen und Schliessen der Räume erfolgt durch den Gruppenleiter. Nach Beendigung der Übungen kontrolliert er die benützten Räume und sorgt dafür, dass sämtliche Lichter gelöscht und die Wasserbezugsstellen abgestellt sind. www.mauren.li g) Die Turnhallen dürfen nur barfuss oder mit sauberen Hallen-Turnschuhen, welche keine Abfärbung verursachen, betreten werden. h) Die Turngeräte sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch an den für sie bestimmten Platz zurückzustellen. Sie sind, sofern sie nicht rollbar sind, zu tragen. i) Geräte dürfen nur mit Bewilligung des Hauswarts ausserhalb der Trainingsräume benützt werden. j) Sportgruppen, welche eigene Sportutensilien besitzen, werden auf Verlangen und nach Möglichkeit abschliessbare Schränke zur Verfügung gestellt. k) Steinstossen, Gewichtheben und das Werfen mit Wurfgeräten sind untersagt, sofern sie nicht speziell zum Gebrauch für den betreffenden Trainingsraum geeignet sind. l) Spiele wie Handball, Basketball, Volleyball usw., sowie Vorübungen für das Fussballspiel sind nur gestattet, wenn der Betrieb so gestaltet wird, dass die Turnhallen und deren Einrichtungen nicht beschädigt und beschmutzt werden. Wettkampfmässiges Fussballspielen ist nur mit dafür geeigneten Hallenbällen gestattet. m) Die Gemeinde lehnt bei nichtschulischer Benutzung jegliche Haftpflichtfolgen ab, welche nicht durch fehlerhafte Montagen und Installationen oder durch nachweisbare Fehlbedienungen des Gemeindepersonals entstehen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der jeweiligen Benützer. n) Für Diebstähle übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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