Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Aufnahme in die Warteliste
1 Patientinnen und Patienten werden in die Warteliste aufgenommen, wenn: a. eine Transplantation medizinisch indiziert ist; b. keine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt; und c. keine anderen medizinischen Gründe vorliegen, die den Transplantationserfolg gefährden. 2 Die Aufnahme in die Warteliste setzt das schriftliche Einverständnis der Patientin oder des Patienten voraus. 2bis Patientinnen und Patienten, die im Ausland in einer Warteliste eingetragen sind, werden nicht in die Warteliste aufgenommen. Im Rahmen einer Vereinbarung über den gegenseitigen Organaustausch ist die doppelte Eintragung jedoch zulässig. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die medizinischen Indikationen und Kontraindikationen für eine Transplantation regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).
Art. 3 Aufnahme in die Warteliste
1 Patientinnen und Patienten werden in die Warteliste aufgenommen, wenn: a. eine Transplantation medizinisch indiziert ist; b. keine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt; und c. keine anderen medizinischen Gründe vorliegen, die den Transplantationserfolg gefährden. 2 Die Aufnahme in die Warteliste setzt das schriftliche Einverständnis der Patientin oder des Patienten voraus. 2bis Patientinnen und Patienten, die im Ausland in einer Warteliste eingetragen sind, werden nicht in die Warteliste aufgenommen. Im Rahmen einer Vereinbarung über den gegenseitigen Organaustausch ist die doppelte Eintragung jedoch zulässig. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die medizinischen Indikationen und Kontraindikationen für eine Transplantation regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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