Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7 Meldung von Patientendaten an die Nationale Zuteilungsstelle
1 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle unverzüglich jede Patientin und jeden Patienten melden, die oder der in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. 2 Sie müssen der Meldung über die Aufnahme alle Daten beilegen, die für den Zuteilungsentscheid erforderlich sind. 3 Erforderliche Daten sind namentlich: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der Patientin oder des Patienten; b. die Blutgruppe; c. Körpergrösse und -gewicht; d. das Ergebnis der Tests auf Krankheitserreger; e. der Status der Patientin oder des Patienten auf der Warteliste. 4 Die Transplantationszentren müssen die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich informieren, wenn: a. sich Daten nach Absatz 3 ändern; b. bei einer aufgenommenen Patientin oder einem aufgenommenen Patienten vorübergehende Kontraindikationen für eine Transplantation bestehen oder nicht mehr bestehen. 5 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
Art. 7 Meldung von Patientendaten an die Nationale Zuteilungsstelle
1 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle unverzüglich jede Patientin und jeden Patienten melden, die oder der in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. 2 Sie müssen der Meldung über die Aufnahme alle Daten beilegen, die für den Zuteilungsentscheid erforderlich sind. 3 Erforderliche Daten sind namentlich: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der Patientin oder des Patienten; b. die Blutgruppe; c. Körpergrösse und -gewicht; d. das Ergebnis der Tests auf Krankheitserreger; e. der Status der Patientin oder des Patienten auf der Warteliste. 4 Die Transplantationszentren müssen die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich informieren, wenn: a. sich Daten nach Absatz 3 ändern; b. bei einer aufgenommenen Patientin oder einem aufgenommenen Patienten vorübergehende Kontraindikationen für eine Transplantation bestehen oder nicht mehr bestehen. 5 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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