Propose a change

G vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

1) Soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen über einen Antrag auf Genehmigung durch Verfügung zu entscheiden. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen. 2) Die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 beginnt mit dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu laufen. Der Antragssteller ist gegebenenfalls auf die Unvollständigkeit des Antrages und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen hinzuweisen. 3) Die Genehmigung eines Antrages gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der in Abs. 1 oder spezialgesetzlich festgelegten Frist entscheidet. 4) Die zuständige Behörde hat die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 3 unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Bestätigung eine Verfügung über den Eintritt einer Genehmigung nach Abs. 3 zu begehren.

Your change, as a redline

Art. 11 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung

1) Soweit spezialgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen über einen Antrag auf Genehmigung durch Verfügung zu entscheiden. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen. 2) Die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 beginnt mit dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu laufen. Der Antragssteller ist gegebenenfalls auf die Unvollständigkeit des Antrages und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen hinzuweisen. 3) Die Genehmigung eines Antrages gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der in Abs. 1 oder spezialgesetzlich festgelegten Frist entscheidet. 4) Die zuständige Behörde hat die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 3 unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Bestätigung eine Verfügung über den Eintritt einer Genehmigung nach Abs. 3 zu begehren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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