G vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)
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Change 1
Art. 16 Grundsätze
1) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit Amtshilfe und ergreifen Massnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind. 2) Sie dürfen Informationen nur übermitteln, wenn: a) die ersuchende Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat; b) sie über diese rechtmässig verfügen oder diese rechtmässig beschaffen können; und c) die Übermittlung notwendig und verhältnismässig ist. 3) Informationen über Disziplinarmassnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren. 4) Die von zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten übermittelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. 5) Der Informationsaustausch im Sinne dieses Kapitels hat grundsätzlich im Wege des europäischen Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erfolgen. Die zuständigen Behörden stellen ihren Anschluss an IMI sicher. 6) Die zuständigen Behörden und die Verbindungsstelle nach Art. 19 dürfen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Informationen über Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen, sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten und übermitteln, sofern dies zur Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen erforderlich ist.
Art. 16 Grundsätze
1) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit Amtshilfe und ergreifen Massnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind. 2) Sie dürfen Informationen nur übermitteln, wenn: a) die ersuchende Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat; b) sie über diese rechtmässig verfügen oder diese rechtmässig beschaffen können; und c) die Übermittlung notwendig und verhältnismässig ist. 3) Informationen über Disziplinarmassnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren. 4) Die von zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten übermittelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. 5) Der Informationsaustausch im Sinne dieses Kapitels hat grundsätzlich im Wege des europäischen Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erfolgen. Die zuständigen Behörden stellen ihren Anschluss an IMI sicher. 6) Die zuständigen Behörden und die Verbindungsstelle nach Art. 19 dürfen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Informationen über Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen, sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten und übermitteln, sofern dies zur Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen erforderlich ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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