Propose a change

G vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

1) Eine zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen gegenüber einem Dienstleistungserbringer, dessen Niederlassung sich in einem anderen EWRA-Vertragsstaat befindet, nach Massgabe des in Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahrens Massnahmen ergreifen, wenn diese: a) der Sicherheit der Dienstleistungen und dem Schutz der Dienstleistungsempfänger dienen; und b) verhältnismässig sind. 2) Die zuständige Behörde ersucht die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates, Massnahmen gegen den betreffenden Dienstleistungserbringer zu ergreifen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 3) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates selbst Massnahmen zu ergreifen, hat sie die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates sowie die EFTA-Überwachungsbehörde über die von ihr beabsichtigten Massnahmen zu unterrichten und dabei mitzuteilen: a) aus welchen Gründen die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen für unzureichend gehalten werden; b) inwiefern die beabsichtigten Massnahmen dem Dienstleistungsempfänger mehr Schutz bieten als die Massnahmen des Niederlassungsstaates. 4) Die beabsichtigten Massnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden. 5) In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 genannten Verfahren Massnahmen ergreifen, die sie der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat. 6) Dieser Artikel lässt gerichtliche Verfahren einschliesslich strafrechtlicher Ermittlungsverfahren unberührt.

Your change, as a redline

Art. 17 Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

1) Eine zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen gegenüber einem Dienstleistungserbringer, dessen Niederlassung sich in einem anderen EWRA-Vertragsstaat befindet, nach Massgabe des in Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahrens Massnahmen ergreifen, wenn diese: a) der Sicherheit der Dienstleistungen und dem Schutz der Dienstleistungsempfänger dienen; und b) verhältnismässig sind. 2) Die zuständige Behörde ersucht die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates, Massnahmen gegen den betreffenden Dienstleistungserbringer zu ergreifen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 3) Beabsichtigt die zuständige Behörde nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates selbst Massnahmen zu ergreifen, hat sie die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates sowie die EFTA-Überwachungsbehörde über die von ihr beabsichtigten Massnahmen zu unterrichten und dabei mitzuteilen: a) aus welchen Gründen die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen für unzureichend gehalten werden; b) inwiefern die beabsichtigten Massnahmen dem Dienstleistungsempfänger mehr Schutz bieten als die Massnahmen des Niederlassungsstaates. 4) Die beabsichtigten Massnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden. 5) In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 genannten Verfahren Massnahmen ergreifen, die sie der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat. 6) Dieser Artikel lässt gerichtliche Verfahren einschliesslich strafrechtlicher Ermittlungsverfahren unberührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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