G vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)
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Change 1
Art. 20 Informationspflichten
1) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen: a) seinen Namen oder seine Firma, seine Rechtsform und seine geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; b) Angaben, aufgrund deren die Dienstleistungsempfänger mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können; c) sofern vorhanden, die Handelsregisternummer; d) sofern die Tätigkeit einer Genehmigung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Behörde; e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteuer-Nummer; f) sofern er einen reglementierten Beruf ausübt: 1. den Namen des Berufsverbandes oder einer vergleichbaren Organisation, dem oder der der Dienstleistungserbringer angehört; 2. die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den Ausbildungsnachweis des Dienstleistungserbringers und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde; g) sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten vorformulierten Geschäftsbedingungen; h) sofern vorhanden, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie; i) den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde; k) die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen; l) sofern eine Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Sicherheiten oder Vorkehrungen bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich. 2) Die Informationen nach Abs. 1 werden nach Wahl des Dienstleistungserbringers: a) vom Dienstleistungserbringer von sich aus mitgeteilt; b) am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses für den Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich bereitgehalten; c) für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich bereitgehalten; d) in allen den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung angeführt. 3) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitzuteilen: a) sofern der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Art seiner Berechnung oder ein hinreichend ausführlicher Kostenvoranschlag; b) sofern er einen reglementierten Beruf ausübt, einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind; c) die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft. d) Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen; e) sofern der Dienstleistungserbringer Verhaltenskodizes unterworfen ist oder einem Berufsverband oder einer vergleichbaren Organisation angehört, die aussergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, Informationen hierzu. Dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können. 4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. 5) Die Informationspflichten nach Abs. 1 bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates besitzen oder nicht in einem EWRA-Vertragsstaat niedergelassen sind.
Art. 20 Informationspflichten
1) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen: a) seinen Namen oder seine Firma, seine Rechtsform und seine geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; b) Angaben, aufgrund deren die Dienstleistungsempfänger mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können; c) sofern vorhanden, die Handelsregisternummer; d) sofern die Tätigkeit einer Genehmigung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Behörde; e) sofern vorhanden, die Mehrwertsteuer-Nummer; f) sofern er einen reglementierten Beruf ausübt: 1. den Namen des Berufsverbandes oder einer vergleichbaren Organisation, dem oder der der Dienstleistungserbringer angehört; 2. die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den Ausbildungsnachweis des Dienstleistungserbringers und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde; g) sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten vorformulierten Geschäftsbedingungen; h) sofern vorhanden, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie; i) den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde; k) die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen; l) sofern eine Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Sicherheiten oder Vorkehrungen bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich. 2) Die Informationen nach Abs. 1 werden nach Wahl des Dienstleistungserbringers: a) vom Dienstleistungserbringer von sich aus mitgeteilt; b) am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses für den Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich bereitgehalten; c) für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich bereitgehalten; d) in allen den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung angeführt. 3) Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitzuteilen: a) sofern der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Art seiner Berechnung oder ein hinreichend ausführlicher Kostenvoranschlag; b) sofern er einen reglementierten Beruf ausübt, einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind; c) die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft. d) Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen; e) sofern der Dienstleistungserbringer Verhaltenskodizes unterworfen ist oder einem Berufsverband oder einer vergleichbaren Organisation angehört, die aussergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, Informationen hierzu. Dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können. 4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden. 5) Die Informationspflichten nach Abs. 1 bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates besitzen oder nicht in einem EWRA-Vertragsstaat niedergelassen sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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