G vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25 Übermittlung von Entwürfen zu Vorschriften
1) Die zuständige Behörde übermittelt jeden von ihr ausgearbeiteten Entwurf einer Vorschrift, die eine neue Anforderung für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie darstellt, vor der Erlassung dem Amt für Volkswirtschaft. 2) Das Amt für Volkswirtschaft leitet den Entwurf binnen 14 Tagen nach dessen Erhalt zur Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter. 3) Wird der bereits an die EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilte Entwurf bis zu seinem Inkrafttreten wesentlich verändert, so ist eine weitere Mitteilung nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen. 4) Der endgültige Wortlaut einer Vorschrift, die eine neue Anforderung im Sinne des Abs. 1 enthält, ist nach der Erlassung von der zuständigen Behörde unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zur Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. 5) Keine Mitteilung im Sinne dieses Artikels ist erforderlich, wenn der Entwurf einer Vorschrift nach Massgabe des Gesetzes über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde. 6) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt den zuständigen Behörden und den liechtensteinischen Interessensverbänden auf deren Verlangen Auskünfte über Mitteilungen neuer Anforderungen anderer EWRA-Vertragsstaaten. 7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 25 Übermittlung von Entwürfen zu Vorschriften
1) Die zuständige Behörde übermittelt jeden von ihr ausgearbeiteten Entwurf einer Vorschrift, die eine neue Anforderung für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie darstellt, vor der Erlassung dem Amt für Volkswirtschaft. 2) Das Amt für Volkswirtschaft leitet den Entwurf binnen 14 Tagen nach dessen Erhalt zur Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter. 3) Wird der bereits an die EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilte Entwurf bis zu seinem Inkrafttreten wesentlich verändert, so ist eine weitere Mitteilung nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen. 4) Der endgültige Wortlaut einer Vorschrift, die eine neue Anforderung im Sinne des Abs. 1 enthält, ist nach der Erlassung von der zuständigen Behörde unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zur Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde zu übermitteln. 5) Keine Mitteilung im Sinne dieses Artikels ist erforderlich, wenn der Entwurf einer Vorschrift nach Massgabe des Gesetzes über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde. 6) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt den zuständigen Behörden und den liechtensteinischen Interessensverbänden auf deren Verlangen Auskünfte über Mitteilungen neuer Anforderungen anderer EWRA-Vertragsstaaten. 7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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