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G vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Dienstleistung": jede von Art. 37 EWRA erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird; b) "Dienstleistungserbringer": jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWRA-Vertragsstaates besitzt, oder jede in Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat niedergelassene juristische Person im Sinne von Art. 34 EWRA, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt; c) "Dienstleistungsempfänger": jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWRA-Vertragsstaates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus EWR-Rechtsvorschriften kommt, oder jede in Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 34 EWRA, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte; d) "Niederlassung": die tatsächliche Ausübung einer von Art. 31 EWRA erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird; e) "Niederlassungsstaat": der EWRA-Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist; f) "reglementierter Beruf": eine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; g) "Anforderungen": Auflagen, Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder vergleichbaren Organisationen, die in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben; h) "Genehmigung": eine von der zuständigen Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige getroffene förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung; i) "zwingende Gründe des Allgemeininteresses": Gründe, die der EFTA-Gerichtshof oder der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen als solche anerkannt hat; k) "zuständige Behörde": eine Behörde oder Stelle, der die Genehmigung oder Kontrolle der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung obliegt, oder die Regelungen dazu erlassen kann; l) "ersuchende Behörde": die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt. 2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Your change, as a redline

Art. 5 Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Dienstleistung": jede von Art. 37 EWRA erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird; b) "Dienstleistungserbringer": jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWRA-Vertragsstaates besitzt, oder jede in Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat niedergelassene juristische Person im Sinne von Art. 34 EWRA, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt; c) "Dienstleistungsempfänger": jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWRA-Vertragsstaates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus EWR-Rechtsvorschriften kommt, oder jede in Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 34 EWRA, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte; d) "Niederlassung": die tatsächliche Ausübung einer von Art. 31 EWRA erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird; e) "Niederlassungsstaat": der EWRA-Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist; f) "reglementierter Beruf": eine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; g) "Anforderungen": Auflagen, Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder vergleichbaren Organisationen, die in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben; h) "Genehmigung": eine von der zuständigen Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige getroffene förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung; i) "zwingende Gründe des Allgemeininteresses": Gründe, die der EFTA-Gerichtshof oder der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen als solche anerkannt hat; k) "zuständige Behörde": eine Behörde oder Stelle, der die Genehmigung oder Kontrolle der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung obliegt, oder die Regelungen dazu erlassen kann; l) "ersuchende Behörde": die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt. 2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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