G vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG)
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Change 1
Art. 8 Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
1) Der einheitliche Ansprechpartner macht den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich: a) Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme, Ausübung einer Dienstleistung, die für in Liechtenstein tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten; b) Informationen über die zuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen; c) Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsmittel und -behelfe: 1. gegen Entscheidungen der Behörden; und 2. im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern; d) Informationen über den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen; e) Informationen über Organisationen, die die Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen; f) Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung in anderen EWRA-Vertragsstaaten, insbesondere die Regelungen über den Konsumentenschutz; g) gegebenenfalls Verhaltenskodizes im Sinne von Art. 37 der Dienstleistungsrichtlinie; h) die Informationen nach Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. 2) Die zuständigen Behörden und die in Abs. 1 Bst. e genannten Organisationen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 8 Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
1) Der einheitliche Ansprechpartner macht den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich: a) Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme, Ausübung einer Dienstleistung, die für in Liechtenstein tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten; b) Informationen über die zuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen; c) Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsmittel und -behelfe: 1. gegen Entscheidungen der Behörden; und 2. im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern; d) Informationen über den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen; e) Informationen über Organisationen, die die Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen; f) Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung in anderen EWRA-Vertragsstaaten, insbesondere die Regelungen über den Konsumentenschutz; g) gegebenenfalls Verhaltenskodizes im Sinne von Art. 37 der Dienstleistungsrichtlinie; h) die Informationen nach Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. 2) Die zuständigen Behörden und die in Abs. 1 Bst. e genannten Organisationen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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