Gesetz über die Abwasseranlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11
Finanzierung, Bemessung 1 Die Finanzierung der Abwasseranlagen erfolgt gemäss den nachstehenden Ansätzen. a) Abwasserreinigungsanlage und Kanalisationsnetz 2 Die für den Bau, Betrieb, Unterhalt und Werterhalt der Abwasserreinigungsanlage und des Kanalisationsnetzes erforderlichen Mittel werden aufgebracht: 1. durch einen einmaligen bei den Gebäudeeigentümern erhobenen Klärbeitrag von maximal 8 ‰ des Gebäude-Versicherungswertes; 2. durch einen gleichen, bei der Bauherrschaft erhobenen Klärbeitrag bei Neubauten; 2.bis durch einen einmaligen Kanalbeitrag in Form einer Anschlussgebühr. Gebäude, die schon an das Kanalisationsnetz angeschlossen sind, haben für die bestehenden Kanalanlagen keinen Beitrag zu bezahlen. Hingegen ist bei baulichen Veränderungen, die einen Mehranfall von abzuleitendem Wasser mit sich bringen, ein angemessener zusätzlicher Beitrag zu entrichten. 3. durch eine Klärgebühr von Fr. 1.35 bis Fr. 2.60 je m3 Wasserbezug aus der städtischen Wasserversorgung zur Deckung der jährlich anfallenden Auslagen für Betrieb, Unterhalt und Werterhalt. Diese Klärgebühr wird in Form eines Zuschlages zum Wasserzins erhoben. b) Aufgehoben (bzw. erfasst in lit. a) 3 Aufgehoben (bzw. verschoben in Abs. 2 Ziff. 2.bis) c) Zuständigkeit, Höhe der Abgaben 4 Die Abgaben und ihre Fälligkeit werden durch den Gemeinderat nach den obgenannten Grundsätzen festgelegt. Die Höhe des Klärbeitrages, der Klärgebühr und des Kanalbeitrages hat sich nach dem zweckbedingten Bedarf zu richten.
Art. 11
Finanzierung, Bemessung 1 Die Finanzierung der Abwasseranlagen erfolgt gemäss den nachstehenden Ansätzen. a) Abwasserreinigungsanlage und Kanalisationsnetz 2 Die für den Bau, Betrieb, Unterhalt und Werterhalt der Abwasserreinigungsanlage und des Kanalisationsnetzes erforderlichen Mittel werden aufgebracht: 1. durch einen einmaligen bei den Gebäudeeigentümern erhobenen Klärbeitrag von maximal 8 ‰ des Gebäude-Versicherungswertes; 2. durch einen gleichen, bei der Bauherrschaft erhobenen Klärbeitrag bei Neubauten; 2.bis durch einen einmaligen Kanalbeitrag in Form einer Anschlussgebühr. Gebäude, die schon an das Kanalisationsnetz angeschlossen sind, haben für die bestehenden Kanalanlagen keinen Beitrag zu bezahlen. Hingegen ist bei baulichen Veränderungen, die einen Mehranfall von abzuleitendem Wasser mit sich bringen, ein angemessener zusätzlicher Beitrag zu entrichten. 3. durch eine Klärgebühr von Fr. 1.35 bis Fr. 2.60 je m3 Wasserbezug aus der städtischen Wasserversorgung zur Deckung der jährlich anfallenden Auslagen für Betrieb, Unterhalt und Werterhalt. Diese Klärgebühr wird in Form eines Zuschlages zum Wasserzins erhoben. b) Aufgehoben (bzw. erfasst in lit. a) 3 Aufgehoben (bzw. verschoben in Abs. 2 Ziff. 2.bis) c) Zuständigkeit, Höhe der Abgaben 4 Die Abgaben und ihre Fälligkeit werden durch den Gemeinderat nach den obgenannten Grundsätzen festgelegt. Die Höhe des Klärbeitrages, der Klärgebühr und des Kanalbeitrages hat sich nach dem zweckbedingten Bedarf zu richten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.