Art. 1
Departement Bau und Umwelt 1 Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Waldgesetzes. 2 Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über den Wald und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über den Wald keine andere Behörde bezeichnet ist.