Propose a change

Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die gesamte Freiburger Kantonsverwaltung, einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme der Anstalten nach Absatz 2, sowie für die Gerichtsbehörden und den Grossen Rat. Die Verordnung gilt in den Grenzen gemäss den Anhängen 5 und 6 dieser Verordnung auch für die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei und die Fachstelle Fritic. 2 Die Verordnung gilt nicht für die im Folgenden aufgelisteten organisatorisch autonomen Einheiten, die ihre Informatikstrategie selber festlegen und ihre Informationssysteme eigenständig verwalten können (autonome Einheiten); Absatz 3 dieses Artikels bleibt vorbehalten: a) Universität (Uni); b) Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV); c) Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS); d) Kantonale Gebäudeversicherung (KGV); e) Nutztierversicherungsanstalt (Sanima); f) Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK); g) Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR); h) freiburger spital (HFR); i) Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG); j) Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA); k) Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF); l) Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB). 3 Die autonomen Einheiten müssen die von den zentralen Diensten oder von den Direktionen vorgeschriebenen gängigen Business-Applikationen der Kantonsverwaltung verwenden. 4 Die autonomen Einheiten oder Dritte können mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) Vereinbarungen abschliessen, um seine Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen sind kostenpflichtig.

Your change, as a redline

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die gesamte Freiburger Kantonsverwaltung, einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme der Anstalten nach Absatz 2, sowie für die Gerichtsbehörden und den Grossen Rat. Die Verordnung gilt in den Grenzen gemäss den Anhängen 5 und 6 dieser Verordnung auch für die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei und die Fachstelle Fritic. 2 Die Verordnung gilt nicht für die im Folgenden aufgelisteten organisatorisch autonomen Einheiten, die ihre Informatikstrategie selber festlegen und ihre Informationssysteme eigenständig verwalten können (autonome Einheiten); Absatz 3 dieses Artikels bleibt vorbehalten: a) Universität (Uni); b) Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV); c) Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS); d) Kantonale Gebäudeversicherung (KGV); e) Nutztierversicherungsanstalt (Sanima); f) Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK); g) Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR); h) freiburger spital (HFR); i) Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG); j) Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA); k) Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF); l) Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB). 3 Die autonomen Einheiten müssen die von den zentralen Diensten oder von den Direktionen vorgeschriebenen gängigen Business-Applikationen der Kantonsverwaltung verwenden. 4 Die autonomen Einheiten oder Dritte können mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) Vereinbarungen abschliessen, um seine Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen sind kostenpflichtig.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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