Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30
Richtlinien 1 Das ITA stellt Richtlinien auf und unterbreitet sie der Finanzdirektion zur Annahme; sie gelten für alle Behörden nach Artikel 2 dieser Verordnung und beziehen sich insbesondere auf: a) die Umsetzung der vom Staatsrat angenommenen Projektmanagement- Methode für den Projektdurchführungsprozess sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten; b) die Architektur der Informationssysteme des Staates; c) die Normen, das heisst die Definition von Produkten, Schnittstellen oder Technologien, die sich aus der Unternehmensarchitektur ableiten und die notwendig sind, um die Interoperabilität, Kosteneffizienz und Sicherheit der Informationssysteme des Staates zu gewährleisten; d) die Leistungen des ITA im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung und deren Preis bei Fakturierung; e) die Steuerung der Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates. 2 Die Finanzdirektion kann der DIS eine Richtlinie zur Validierung vorlegen. 3 Die Zuständigkeit des ITA für den Erlass technischer Richtlinien bleibt vorbehalten.
Art. 30
Richtlinien 1 Das ITA stellt Richtlinien auf und unterbreitet sie der Finanzdirektion zur Annahme; sie gelten für alle Behörden nach Artikel 2 dieser Verordnung und beziehen sich insbesondere auf: a) die Umsetzung der vom Staatsrat angenommenen Projektmanagement- Methode für den Projektdurchführungsprozess sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten; b) die Architektur der Informationssysteme des Staates; c) die Normen, das heisst die Definition von Produkten, Schnittstellen oder Technologien, die sich aus der Unternehmensarchitektur ableiten und die notwendig sind, um die Interoperabilität, Kosteneffizienz und Sicherheit der Informationssysteme des Staates zu gewährleisten; d) die Leistungen des ITA im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung und deren Preis bei Fakturierung; e) die Steuerung der Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates. 2 Die Finanzdirektion kann der DIS eine Richtlinie zur Validierung vorlegen. 3 Die Zuständigkeit des ITA für den Erlass technischer Richtlinien bleibt vorbehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it