Propose a change

Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 32

1 Die Informatikdienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die autonomen Einheiten und für Dritte erbracht werden, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in entsprechenden Vereinbarungen mit der Finanzdirektion formalisiert werden. A1 … Art. A1-1 … Art. A1-2 … Art. A1-3 … A2 … Art. A2-1 … Art. A2-2 … Art. A2-3 … A3 … Art. A3-1 … Art. A3-2 … Art. A3-3 … A4 … Art. A4-1 … Art. A4-2 … Art. A4-3 … A4a Anhang 4a – Status und Aufgaben der IT-Fachkommissionen Art. A4a-1 Status im Allgemeinen 1 Die IT-Fachkommissionen werden gemäss den Artikeln 16, 17 und 18 dieser Verordnung eingesetzt. 2 Sie werden von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler oder von einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär geleitet, die oder der hauptsächlich für den Bereich oder die Bereiche zuständig ist, den oder die die je - weilige Fachkommission abdeckt. 3 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der IT-Fachkommissionen. 4 Das Sekretariat der IT-Fachkommission wird von einer von der jeweiligen Kommissionsleitung bezeichneten und ihr zugewiesenen Stelle geführt. 5 Das ITA ist in den IT-Fachkommissionen mit beratender Stimme vertreten und unterstützt sie bei der Planung ihrer Informationssysteme, beim IT- Projektmanagement und bei der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit sowie bei der Budget- und Rechnungskontrolle. Art. A4a-2 Allgemeine Aufgaben 1 In Ergänzung zu Artikel 17 dieser Verordnung haben die IT-Fachkommissionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die folgenden allgemeinen Aufgaben. Art. A4a-3 Strategische Planung 1 Die IT-Fachkommissionen legen die Grundzüge der strategischen Ausrichtung der Digitalisierung der staatlichen Leistungen fest oder geben ihre Stellungnahme dazu ab, gewährleisten ein einheitliches Vorgehen und kontrollieren die Umsetzung. 2 Sie fördern die Entwicklung und Realisierung von Projekten mit hohem Mehrwert für den Staat, beschliessen die geeigneten Kommunikationsmassnahmen und sorgen für ihre Umsetzung. 3 Sie gewährleisten die strategische Abstimmung des Projektportfolios mit den Rahmenvorgaben (Richtplan, Leitschema) und unterstützen die Projektumsetzung. 4 Sie gewährleisten die Einhaltung der Budgetvorgaben für das Projektportfolio und die optimale Zuweisung sowohl interner als auch externer Mittel im Hinblick auf die Budgetanträge bei der IKS. 5 Sie gewährleisten die Einhaltung der Budgetvorgaben für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der Informationssysteme, insbesondere das Lebenszyklusmanagement von Anwendungen und technologischen Komponenten. Art. A4a-4 IT-Projektmanagement 1 Die IT-Fachkommissionen analysieren Projekte, setzen Prioritäten und fördern Projekte mit hohem Mehrwert für die Bevölkerung oder zur Optimierung der staatlichen Betriebsabläufe durch den Ausbau der Digitalisierung von Geschäftsprozessen und die Anpassung der Organisationsstrukturen für mehr Effizienz und Produktivität. 2 Sie konsolidieren alle Projekte innerhalb des Portfolios im Sinne der fachlichen Strategieabstimmung, unter Berücksichtigung der technologischen Sachzwänge, insbesondere der Projektsequenzierung, sowie der Arbeitsbelastung und Kapazitäten im Zusammenhang mit den Projektarbeiten und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. 3 Sie unterstützen das Projektportfolio und schlagen gegebenenfalls Varianten für dessen Umsetzung bei der IKS vor, unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Behörden, insbesondere in Bezug auf finanzielle, personelle und technologische Mittel. 4 Sie stellen bei Projekten sicher, dass die Bedarfsermittlung und die Festlegung der Kriterien durch die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit den strategischen fachlichen und IT-mässigen Ausrichtungen, insbesondere mit dem Richtplan und dem Leitschema übereinstimmen. 5 Sie fördern zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Informationssysteme die Leistungs- und Prozessharmonisierung. 6 Sie reduzieren die Anzahl der IT-Lösungen und decken die wesentlichen Leistungen nach dem MVP-Prinzip (Minimum Viable Product) ab. 7 Sie stellen die Kommunikation der Projektplanung gegenüber allen Beteiligten sicher. Art. A4a-5 Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und Koordination mit den Beteiligten 1 Die IT-Fachkommissionen stellen die Verbindung zu den Direktionen, zu den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, zum ITA und zu den Partnern zur Gewährleistung abgestimmter Lösungen sicher und fördern die gemeinsame Nutzung und Schaffung von Synergien. 2 Sie unterstützen die Vereinfachung und die Standardisierung von IT-Tools, Praktiken und Standards, gewährleisten die Projektumsetzung und fördern Schulungs- und Change-Management-Massnahmen. 3 Sie unterstützen das Lebenszyklusmanagement der Anwendungen und technischen Geräte sowie die Einhaltung des normativen Rahmens im IT- Bereich. Art. A4a-6 Klärung von Differenzen und Vermittlung 1 Die IT-Fachkommissionen klären Differenzen über die von den Direktionen und Ämtern angemeldeten Bedürfnisse, insbesondere bei konkurrierenden Prioritäten. 2 Sie nehmen eine erste Auswahl vor hinsichtlich der Prioritäten für den Staat, sowohl für Projekte als auch für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. 3 Sie vermitteln zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Fachbereiche und den finanziellen, personellen und technologischen Sachzwängen. 4 Sie unterstützen und beraten die Projektauftraggeber und leiten insbesondere Leiterinnen und Leiter der Lenkungsausschüsse an und kontrollieren bei Bedarf die Zielerreichung. Art. A4a-7 Konsultation 1 Die IT-Fachkommissionen geben ihre Stellungnahme bei der Ausarbeitung rechtlicher Dokumente in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ab. Art. A4a-8 Governance-Instrumente 1 Die IT-Fachkommissionen haben Zugang zu allen in Kapitel 4 der Verordnung beschriebenen Governance-Instrumenten und können diese nutzen. 2 Sie wirken an den vereinheitlichten Prozessen für die bereichsübergreifende Governance aller IT-Fachkommissionen mit, insbesondere bei der Planung und Nutzung des IT-Budgets sowie bei der Festlegung von Prioritäten. Die vom ITA bereitgestellten Instrumente und Methoden gewährleisten Fairness und Transversalität einer einheitlichen Governance. A5 ANHANG 5 – Spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei (Art. 2 Abs. 1) Art. A5-1 Allgemeine Bestimmungen 1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei ist eine Einheit mit besonderem Status im Bereich Informationstechnologien und Kommunikation. 2 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools und andererseits die Tools im Bereich Polizeiinformatik. Organisatorisch deckt sie die Informatik der gesamten kantonalen Polizeiorganisation ab. 3 Als Leistungsempfängerin hat sie insbesondere die Aufgaben nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementtools. 4 Aus Sicherheitsgründen und aufgrund notfalldienstspezifischer hochspezialisierter oder gesamtschweizerisch eingebundener Einsatzmittel hat die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei im Bereich Polizeiinformatik überdies die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben. Art. A5-2 Weitere Zuständigkeiten in Polizeiinformatikbelangen 1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die polizeispezifischen Fachanwendungen, die polizeispezifische IT-Ausrüstung, die IT-Infrastrukturen (Rechenzentrum mit Servern und Speicherung), mit Ausnahme des kantonalen Informatiknetzwerks, der Unified Communication und der Standard-Benutzerumgebung der Kantonsverwaltung. Art. A5-3 Aufgaben im Bereich Polizeiinformatik 1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei hat folgende Aufgaben: a) Sie wählt die polizeispezifischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus. b) Sie setzt die polizeispezifischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkommission, der sie untersteht, validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken. c) Sie sorgt für Schulung und Support des Polizeipersonals. d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die polizeispezifischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung. e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten polizeispezifischen IT-Lösungen sicher. f) Sie erarbeitet das Leitschema im Polizeibereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme. 2 Sie ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich. 3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität der polizeispezifischen IT-Lösungen mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. A6 ANHANG 6 – Fachstelle Fritic (Art. 2 Abs. 1) Art. A6-1 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Fachstelle Fritic ist ein kantonales pädagogisches Zentrum für die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht. 2 Der Tätigkeitsbereich der Fachstelle Fritic umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools (Programm zur Harmonisierung der Schulverwaltungs-Informationssysteme – HAE-Programm – und seine Fortsetzungen) und andererseits die pädagogischen IT-Tools. Organisatorisch deckt sie den gleichen Bereich wie die IKU und die sonderpädagogischen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Amts für Sonderpädagogik ab. 3 Als Leistungsempfängerin hat die Fachstelle Fritic insbesondere die Zuständigkeiten nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementstools nach Absatz 2 oben . In diesem Rahmen regelt und organisiert sie ihre Beziehungen zu den Organisationseinheiten und den Anwenderinnen und Anwendern in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere was den Support betrifft. 4 Im pädagogischen Bereich hat die Fachstelle Fritic aufgrund der hochspezialisierten Informatikmittel und der grossen Zahl davon betroffener Personen die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben. Art. A6-2 Weitere Zuständigkeiten für die pädagogische IT 1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die pädagogischen Anwendungen, die spezifische IT-Ausrüstung für den Unterricht und die IT-Leistungen in Zusammenhang mit der Pädagogik des Kantons Freiburg. Art. A6-3 Aufgaben 1 Die Fachstelle Fritic hat folgende Aufgaben: a) Sie wählt die pädagogischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende pädagogische Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus. b) Sie setzt die pädagogischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkommission, der sie untersteht, vorgängig validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken. c) Sie sorgt für Schulung und Support des Lehrpersonals. d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die pädagogischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung. e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten pädagogischen IT-Lösungen sicher. f) Sie wirkt bei der Ausarbeitung der kantonalen Strategie zur Integration von Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht (MITIC) mit und steuert deren Umsetzung. g) Sie erarbeitet das Leitschema im Bildungsbereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme. h) Sie verwaltet das pädagogische Informatikbudget ausserhalb des IT- Rahmenbudgets; die Beträge des IT-Rahmenbudgets für die Verwaltungsmanagementtools und Standardleistungen werden gemäss den Artikeln 19 und 31 verwaltet. 2 Die Fachstelle Fritic ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich. 3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität von IT- Lösungen im Bildungsbereich mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. 4 Die Zuständigkeiten der Fachstelle Fritic im Zusammenhang mit den Gemeinden bleiben vorbehalten. A7 … Art. A7-1 … Art. A7-2 … Art. A7-3 … A8 Anhang 8 – Informatikkommission Allgemeine Verwaltung (IKAV) Art. A8-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Allgemeine Verwaltung (IKAV) ist eine IT- Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Staatskanzlei administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler geleitet. Art. A8-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKAV deckt den HRM2-Bereich Nr. 0 «Allgemeine Verwaltung» ab. 2 Im Rahmen ihrer Aktivitäten unterstützt die IKAV insbesondere die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des virtuellen Schalters und schlägt in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Projekte zur Online-Bereitstellung von staatlichen Leistungen und die Aufrechterhaltung ihrer Betriebsfähigkeit vor und koordiniert diese. A9 Anhang 9 – Informatikkommission Bildung, kulturelle Angelegenheiten und Sport (IKBKAS) Art. A9-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Bildung, kulturelle Angelegenheiten und Sport (IKBKAS) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der BKAD geleitet. Art. A9-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKBKAS deckt die HRM2-Bereiche Nr. 2 «Bildung» und Nr. 3 «Kultur, Sport und Freizeit, Kirche» ab. A10 Anhang 10 – Informatikkommission Justiz und Sicherheit (IKJS) Art. A10-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Justiz und Sicherheit (IKJS) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der SJSD geleitet. Art. A10-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKJS deckt den HRM2-Bereich Nr. 1 «Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung» ab. A11 Anhang 11 – Informatikkommission Ressourcen (IKRe) Art. A11-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Ressourcen (IKRe) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Finanzdirektion (FIND) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der FIND geleitet. Art. A11-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKRe deckt den HRM2-Bereich Nr. 9 «Finanzen und Steuern» ab. A12 Anhang 12 – Informatikkommission Gesundheit und Soziales (IKGS) Art. A12-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Gesundheit und Soziales (IKGS) ist eine IT- Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der GSD geleitet. Art. A12-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKGS deckt die HRM2-Bereiche Nr. 4 «Gesundheit» und Nr. 5 «Soziale Sicherheit» ab. A13 Anhang 13 – Informatikkommission Raum, Umwelt und Wirtschaft (IKRUW) Art. A13-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Raum, Umwelt und Wirtschaft (IKRUW) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der RIMU geleitet. Art. A13-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKRUW deckt die HRM2-Bereiche Nr. 7 «Umweltschutz und Raumordnung» und Nr. 8 «Volkswirtschaft» ab. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 28.06.2021 Erlass Grunderlass 01.07.2021 2021_087 14.12.2021 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186 18.02.2022 Art. A1-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018 18.02.2022 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018 18.02.2022 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018 18.02.2022 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 06.07.2023 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 5 Abs. 2, f) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 21 Titel geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. A7-3 Abs. 1, a) geändert 01.08.2023 2023_062 20.11.2023 Erlasstitel geändert 01.12.2023 2023_102 20.11.2023 Art. A3-3 Abs. 1, a1) eingefügt 01.12.2023 2023_102 17.06.2025 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 01.08.2025 2025_038 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, b) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, e) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, f) eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A1-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A1-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A1-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A2-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A2-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A2-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A3-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A3-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A3-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A4 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A4a eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-3 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-4 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-5 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-6 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-7 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-8 eingefügt 21.04.2026 2026_035 Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 21.04.2026 Abschnitt A7 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A7-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A7-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A7-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A8 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A8-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A8-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A9 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A9-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A9-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A10 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A10-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A10-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A11 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A11-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A11-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A12 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A12-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A12-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A13 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A13-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A13-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.06.2021 01.07.2021 2021_087 Erlasstitel geändert 20.11.2023 01.12.2023 2023_102 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 5 Abs. 2, f) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1 geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, b) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, e) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, f) eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 21 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Abschnitt A1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A1-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A1-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A1-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A1-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Abschnitt A2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A2-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A2-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038 Art. A2-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A3-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A3-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A3-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A3-3 Abs. 1, a1) eingefügt 20.11.2023 01.12.2023 2023_102 Abschnitt A4 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A4a eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-3 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-4 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-5 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-6 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-7 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-8 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Abschnitt A7 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A7-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A7-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A7-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A7-3 Abs. 1, a) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Abschnitt A8 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A8-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A8-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A9 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A9-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A9-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A10 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A10-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A10-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A11 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A11-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A11-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A12 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A12-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A12-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A13 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A13-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A13-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035

Your change, as a redline

Art. 32

1 Die Informatikdienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die autonomen Einheiten und für Dritte erbracht werden, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in entsprechenden Vereinbarungen mit der Finanzdirektion formalisiert werden. A1 … Art. A1-1 … Art. A1-2 … Art. A1-3 … A2 … Art. A2-1 … Art. A2-2 … Art. A2-3 … A3 … Art. A3-1 … Art. A3-2 … Art. A3-3 … A4 … Art. A4-1 … Art. A4-2 … Art. A4-3 … A4a Anhang 4a – Status und Aufgaben der IT-Fachkommissionen Art. A4a-1 Status im Allgemeinen 1 Die IT-Fachkommissionen werden gemäss den Artikeln 16, 17 und 18 dieser Verordnung eingesetzt. 2 Sie werden von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler oder von einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär geleitet, die oder der hauptsächlich für den Bereich oder die Bereiche zuständig ist, den oder die die je - weilige Fachkommission abdeckt. 3 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der IT-Fachkommissionen. 4 Das Sekretariat der IT-Fachkommission wird von einer von der jeweiligen Kommissionsleitung bezeichneten und ihr zugewiesenen Stelle geführt. 5 Das ITA ist in den IT-Fachkommissionen mit beratender Stimme vertreten und unterstützt sie bei der Planung ihrer Informationssysteme, beim IT- Projektmanagement und bei der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit sowie bei der Budget- und Rechnungskontrolle. Art. A4a-2 Allgemeine Aufgaben 1 In Ergänzung zu Artikel 17 dieser Verordnung haben die IT-Fachkommissionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die folgenden allgemeinen Aufgaben. Art. A4a-3 Strategische Planung 1 Die IT-Fachkommissionen legen die Grundzüge der strategischen Ausrichtung der Digitalisierung der staatlichen Leistungen fest oder geben ihre Stellungnahme dazu ab, gewährleisten ein einheitliches Vorgehen und kontrollieren die Umsetzung. 2 Sie fördern die Entwicklung und Realisierung von Projekten mit hohem Mehrwert für den Staat, beschliessen die geeigneten Kommunikationsmassnahmen und sorgen für ihre Umsetzung. 3 Sie gewährleisten die strategische Abstimmung des Projektportfolios mit den Rahmenvorgaben (Richtplan, Leitschema) und unterstützen die Projektumsetzung. 4 Sie gewährleisten die Einhaltung der Budgetvorgaben für das Projektportfolio und die optimale Zuweisung sowohl interner als auch externer Mittel im Hinblick auf die Budgetanträge bei der IKS. 5 Sie gewährleisten die Einhaltung der Budgetvorgaben für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der Informationssysteme, insbesondere das Lebenszyklusmanagement von Anwendungen und technologischen Komponenten. Art. A4a-4 IT-Projektmanagement 1 Die IT-Fachkommissionen analysieren Projekte, setzen Prioritäten und fördern Projekte mit hohem Mehrwert für die Bevölkerung oder zur Optimierung der staatlichen Betriebsabläufe durch den Ausbau der Digitalisierung von Geschäftsprozessen und die Anpassung der Organisationsstrukturen für mehr Effizienz und Produktivität. 2 Sie konsolidieren alle Projekte innerhalb des Portfolios im Sinne der fachlichen Strategieabstimmung, unter Berücksichtigung der technologischen Sachzwänge, insbesondere der Projektsequenzierung, sowie der Arbeitsbelastung und Kapazitäten im Zusammenhang mit den Projektarbeiten und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. 3 Sie unterstützen das Projektportfolio und schlagen gegebenenfalls Varianten für dessen Umsetzung bei der IKS vor, unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Behörden, insbesondere in Bezug auf finanzielle, personelle und technologische Mittel. 4 Sie stellen bei Projekten sicher, dass die Bedarfsermittlung und die Festlegung der Kriterien durch die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit den strategischen fachlichen und IT-mässigen Ausrichtungen, insbesondere mit dem Richtplan und dem Leitschema übereinstimmen. 5 Sie fördern zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Informationssysteme die Leistungs- und Prozessharmonisierung. 6 Sie reduzieren die Anzahl der IT-Lösungen und decken die wesentlichen Leistungen nach dem MVP-Prinzip (Minimum Viable Product) ab. 7 Sie stellen die Kommunikation der Projektplanung gegenüber allen Beteiligten sicher. Art. A4a-5 Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und Koordination mit den Beteiligten 1 Die IT-Fachkommissionen stellen die Verbindung zu den Direktionen, zu den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, zum ITA und zu den Partnern zur Gewährleistung abgestimmter Lösungen sicher und fördern die gemeinsame Nutzung und Schaffung von Synergien. 2 Sie unterstützen die Vereinfachung und die Standardisierung von IT-Tools, Praktiken und Standards, gewährleisten die Projektumsetzung und fördern Schulungs- und Change-Management-Massnahmen. 3 Sie unterstützen das Lebenszyklusmanagement der Anwendungen und technischen Geräte sowie die Einhaltung des normativen Rahmens im IT- Bereich. Art. A4a-6 Klärung von Differenzen und Vermittlung 1 Die IT-Fachkommissionen klären Differenzen über die von den Direktionen und Ämtern angemeldeten Bedürfnisse, insbesondere bei konkurrierenden Prioritäten. 2 Sie nehmen eine erste Auswahl vor hinsichtlich der Prioritäten für den Staat, sowohl für Projekte als auch für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. 3 Sie vermitteln zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Fachbereiche und den finanziellen, personellen und technologischen Sachzwängen. 4 Sie unterstützen und beraten die Projektauftraggeber und leiten insbesondere Leiterinnen und Leiter der Lenkungsausschüsse an und kontrollieren bei Bedarf die Zielerreichung. Art. A4a-7 Konsultation 1 Die IT-Fachkommissionen geben ihre Stellungnahme bei der Ausarbeitung rechtlicher Dokumente in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ab. Art. A4a-8 Governance-Instrumente 1 Die IT-Fachkommissionen haben Zugang zu allen in Kapitel 4 der Verordnung beschriebenen Governance-Instrumenten und können diese nutzen. 2 Sie wirken an den vereinheitlichten Prozessen für die bereichsübergreifende Governance aller IT-Fachkommissionen mit, insbesondere bei der Planung und Nutzung des IT-Budgets sowie bei der Festlegung von Prioritäten. Die vom ITA bereitgestellten Instrumente und Methoden gewährleisten Fairness und Transversalität einer einheitlichen Governance. A5 ANHANG 5 – Spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei (Art. 2 Abs. 1) Art. A5-1 Allgemeine Bestimmungen 1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei ist eine Einheit mit besonderem Status im Bereich Informationstechnologien und Kommunikation. 2 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools und andererseits die Tools im Bereich Polizeiinformatik. Organisatorisch deckt sie die Informatik der gesamten kantonalen Polizeiorganisation ab. 3 Als Leistungsempfängerin hat sie insbesondere die Aufgaben nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementtools. 4 Aus Sicherheitsgründen und aufgrund notfalldienstspezifischer hochspezialisierter oder gesamtschweizerisch eingebundener Einsatzmittel hat die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei im Bereich Polizeiinformatik überdies die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben. Art. A5-2 Weitere Zuständigkeiten in Polizeiinformatikbelangen 1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die polizeispezifischen Fachanwendungen, die polizeispezifische IT-Ausrüstung, die IT-Infrastrukturen (Rechenzentrum mit Servern und Speicherung), mit Ausnahme des kantonalen Informatiknetzwerks, der Unified Communication und der Standard-Benutzerumgebung der Kantonsverwaltung. Art. A5-3 Aufgaben im Bereich Polizeiinformatik 1 Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei hat folgende Aufgaben: a) Sie wählt die polizeispezifischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus. b) Sie setzt die polizeispezifischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkommission, der sie untersteht, validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken. c) Sie sorgt für Schulung und Support des Polizeipersonals. d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die polizeispezifischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung. e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten polizeispezifischen IT-Lösungen sicher. f) Sie erarbeitet das Leitschema im Polizeibereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme. 2 Sie ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich. 3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität der polizeispezifischen IT-Lösungen mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. A6 ANHANG 6 – Fachstelle Fritic (Art. 2 Abs. 1) Art. A6-1 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Fachstelle Fritic ist ein kantonales pädagogisches Zentrum für die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht. 2 Der Tätigkeitsbereich der Fachstelle Fritic umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools (Programm zur Harmonisierung der Schulverwaltungs-Informationssysteme – HAE-Programm – und seine Fortsetzungen) und andererseits die pädagogischen IT-Tools. Organisatorisch deckt sie den gleichen Bereich wie die IKU und die sonderpädagogischen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Amts für Sonderpädagogik ab. 3 Als Leistungsempfängerin hat die Fachstelle Fritic insbesondere die Zuständigkeiten nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementstools nach Absatz 2 oben . In diesem Rahmen regelt und organisiert sie ihre Beziehungen zu den Organisationseinheiten und den Anwenderinnen und Anwendern in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere was den Support betrifft. 4 Im pädagogischen Bereich hat die Fachstelle Fritic aufgrund der hochspezialisierten Informatikmittel und der grossen Zahl davon betroffener Personen die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben. Art. A6-2 Weitere Zuständigkeiten für die pädagogische IT 1 In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die pädagogischen Anwendungen, die spezifische IT-Ausrüstung für den Unterricht und die IT-Leistungen in Zusammenhang mit der Pädagogik des Kantons Freiburg. Art. A6-3 Aufgaben 1 Die Fachstelle Fritic hat folgende Aufgaben: a) Sie wählt die pädagogischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende pädagogische Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus. b) Sie setzt die pädagogischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkommission, der sie untersteht, vorgängig validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken. c) Sie sorgt für Schulung und Support des Lehrpersonals. d) Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die pädagogischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung. e) Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten pädagogischen IT-Lösungen sicher. f) Sie wirkt bei der Ausarbeitung der kantonalen Strategie zur Integration von Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht (MITIC) mit und steuert deren Umsetzung. g) Sie erarbeitet das Leitschema im Bildungsbereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme. h) Sie verwaltet das pädagogische Informatikbudget ausserhalb des IT- Rahmenbudgets; die Beträge des IT-Rahmenbudgets für die Verwaltungsmanagementtools und Standardleistungen werden gemäss den Artikeln 19 und 31 verwaltet. 2 Die Fachstelle Fritic ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich. 3 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität von IT- Lösungen im Bildungsbereich mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. 4 Die Zuständigkeiten der Fachstelle Fritic im Zusammenhang mit den Gemeinden bleiben vorbehalten. A7 … Art. A7-1 … Art. A7-2 … Art. A7-3 … A8 Anhang 8 – Informatikkommission Allgemeine Verwaltung (IKAV) Art. A8-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Allgemeine Verwaltung (IKAV) ist eine IT- Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Staatskanzlei administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler geleitet. Art. A8-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKAV deckt den HRM2-Bereich Nr. 0 «Allgemeine Verwaltung» ab. 2 Im Rahmen ihrer Aktivitäten unterstützt die IKAV insbesondere die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des virtuellen Schalters und schlägt in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Projekte zur Online-Bereitstellung von staatlichen Leistungen und die Aufrechterhaltung ihrer Betriebsfähigkeit vor und koordiniert diese. A9 Anhang 9 – Informatikkommission Bildung, kulturelle Angelegenheiten und Sport (IKBKAS) Art. A9-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Bildung, kulturelle Angelegenheiten und Sport (IKBKAS) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der BKAD geleitet. Art. A9-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKBKAS deckt die HRM2-Bereiche Nr. 2 «Bildung» und Nr. 3 «Kultur, Sport und Freizeit, Kirche» ab. A10 Anhang 10 – Informatikkommission Justiz und Sicherheit (IKJS) Art. A10-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Justiz und Sicherheit (IKJS) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der SJSD geleitet. Art. A10-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKJS deckt den HRM2-Bereich Nr. 1 «Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung» ab. A11 Anhang 11 – Informatikkommission Ressourcen (IKRe) Art. A11-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Ressourcen (IKRe) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Finanzdirektion (FIND) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der FIND geleitet. Art. A11-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKRe deckt den HRM2-Bereich Nr. 9 «Finanzen und Steuern» ab. A12 Anhang 12 – Informatikkommission Gesundheit und Soziales (IKGS) Art. A12-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Gesundheit und Soziales (IKGS) ist eine IT- Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der GSD geleitet. Art. A12-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKGS deckt die HRM2-Bereiche Nr. 4 «Gesundheit» und Nr. 5 «Soziale Sicherheit» ab. A13 Anhang 13 – Informatikkommission Raum, Umwelt und Wirtschaft (IKRUW) Art. A13-1 Status im Besonderen 1 Die Informatikkommission Raum, Umwelt und Wirtschaft (IKRUW) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 dieser Verordnung. 2 Sie ist der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) administrativ zugewiesen. 3 Sie wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der RIMU geleitet. Art. A13-2 Tätigkeitsbereich 1 Der Tätigkeitsbereich der IKRUW deckt die HRM2-Bereiche Nr. 7 «Umweltschutz und Raumordnung» und Nr. 8 «Volkswirtschaft» ab. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 28.06.2021 Erlass Grunderlass 01.07.2021 2021_087 14.12.2021 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186 18.02.2022 Art. A1-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018 18.02.2022 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018 18.02.2022 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018 18.02.2022 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 06.07.2023 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 5 Abs. 2, f) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. 21 Titel geändert 01.08.2023 2023_062 06.07.2023 Art. A7-3 Abs. 1, a) geändert 01.08.2023 2023_062 20.11.2023 Erlasstitel geändert 01.12.2023 2023_102 20.11.2023 Art. A3-3 Abs. 1, a1) eingefügt 01.12.2023 2023_102 17.06.2025 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 01.08.2025 2025_038 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, b) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, e) geändert 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 1, f) eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A1-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A1-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A1-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A2-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A2-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A2-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A3-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A3-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A3-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A4 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A4a eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-3 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-4 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-5 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-6 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-7 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A4a-8 eingefügt 21.04.2026 2026_035 Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 21.04.2026 Abschnitt A7 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A7-1 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A7-2 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A7-3 aufgehoben 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A8 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A8-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A8-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A9 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A9-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A9-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A10 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A10-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A10-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A11 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A11-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A11-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A12 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A12-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A12-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Abschnitt A13 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A13-1 eingefügt 21.04.2026 2026_035 21.04.2026 Art. A13-2 eingefügt 21.04.2026 2026_035 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.06.2021 01.07.2021 2021_087 Erlasstitel geändert 20.11.2023 01.12.2023 2023_102 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 5 Abs. 2, f) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1 geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1, a) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, b) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1, c) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 17 Abs. 1, d) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, e) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 1, f) eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. 21 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Abschnitt A1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A1-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A1-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A1-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A1-2 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A1-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Abschnitt A2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A2-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A2-1 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Art. A2-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186 Art. A2-2 Abs. 1, a) geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038 Art. A2-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A3-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A3-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A3-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A3-3 Abs. 1, a1) eingefügt 20.11.2023 01.12.2023 2023_102 Abschnitt A4 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A4a eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-3 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-4 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-5 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-6 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-7 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A4a-8 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A6-1 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018 Abschnitt A7 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A7-1 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A7-2 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A7-3 aufgehoben 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A7-3 Abs. 1, a) geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Abschnitt A8 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A8-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A8-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A9 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A9-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A9-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A10 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A10-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A10-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A11 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A11-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A11-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A12 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A12-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A12-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Abschnitt A13 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A13-1 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035 Art. A13-2 eingefügt 21.04.2026 21.04.2026 2026_035

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it